31991R1605

Verordnung (EWG) Nr. 1605/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen

Amtsblatt Nr. L 149 vom 14/06/1991 S. 0014 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0255
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0255


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1605/91 DES RATES vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2039/85 (4), regelt die Bedingungen, unter denen Hopfen zu Hopfenerzeugnissen verarbeitet werden kann.

Erzeugnisse, die Hopfen enthalten, werden aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr nur aus Hopfenblütenzapfen, sondern auch aus Hopfenerzeugnissen gewonnen. Damit der technischen Entwicklung und den betriebswirtschaftlichen Praktiken Rechnung getragen wird, sollte die Vorschrift über die Verarbeitung von Hopfen in der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 so geändert werden, daß für die Weiterverarbeitung auch Hopfenerzeugnisse verwendet werden dürfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 werden die Worte "in der Gemeinschaft zertifizierter Hopfen und . . ." ersetzt durch: "in der Gemeinschaft zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und . . .".

2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Herstellung von Hopfenmehl und Hopfenauszuegen dürfen jedoch in der Gemeinschaft erzeugter zertifizierter Hopfen sowie daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse derselben Ernte, die aber von verschiedenen Sorten und Anbauregionen stammen, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a) die verwendeten Sorten, die Anbauorte und das Erntejahr;

b) den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenblütenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, der auf die einzelnen Sorten entfallende Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenblütenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;

c) die Bezugsnummern der Zertifizierung des verwendeten Hopfens oder der verwendeten Hopfenerzeugnisse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER