31991R1604

Verordnung (EWG) Nr. 1604/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger

Amtsblatt Nr. L 149 vom 14/06/1991 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0254
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0254


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1604/91 DES RATES vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2780/90 (3) wurde Artikel 12a in die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 eingefügt; damit wurde auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe an Hopfenerzeuger Bezug genommen. Die Artikel 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 (4) sind daher zur Berücksichtigung der neuen Beihilfen für Hopfen zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 wird "nach Artikel 12" durch "nach den Artikeln 12 und 12a" ersetzt; in Artikel 5 wird "in Artikel 12" durch "in den Artikeln 12 und 12a" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER