31991R1592

Verordnung (EWG) Nr. 1592/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 148 vom 13/06/1991 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1592/91 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern in Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für die Waren der Kategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) mit Ursprung in Ungarn ist der Plafond auf 38 Tonnen festgesetzt. Am 12. Februar 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Ungarn, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Ungarn wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 16. Juni 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan wiedereingeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission