31991R1582

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1582/91 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Rindfleischkonserven für die Bevölkerung der Sowjetunion -

Amtsblatt Nr. L 147 vom 12/06/1991 S. 0020 - 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1582/91 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Rindfleischkonserven für die Bevölkerung der Sowjetunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vorgesehen. Dieses Land hat die EG um die Lieferung von Rindfleischkonserven ersucht. Dem Ersuchen sollte durch Bereitstellung einer ausreichenden Menge Rindfleisch aus Interventionsbeständen entsprochen werden.

Angesichts der besonderen Anforderungen, die im Rahmen der Lieferung an den Transport und die Verteilung am Bestimmungsort gestellt werden, sollten die Kosten für die Herstellung der Erzeugnisse getrennt durch eine Ausschreibung festgesetzt werden, um in einem zweiten Schritt den Versand der Erzeugnisse an die Institutionen und Körperschaften zu organisieren, die Empfänger dieser Erzeugnisse sind.

Es sind bestimmte Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91, insbesondere in bezug auf die Bedingungen für die Beteiligung an der Ausschreibung, das Verfahren zur Bestimmung des Zuschlagsempfängers sowie die Verpflichtungen in bezug auf die Herstellung der Rindfleischkonserven festzusetzen.

Um sicherzustellen, daß die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgen, sind die Bedingungen für die Stellung der Sicherheiten zusammen mit den notwendigen Einzelheiten für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (5), festzusetzen.

Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind hinsichtlich der Bezahlung entsprechend den Angeboten und zur Bestimmung der Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (7), heranzuziehen.

Die Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse sollte einer ständigen Überwachung durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unterliegen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 wird auf die unter diese Maßnahme fallenden Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung und kein Währungsausgleichsbetrag angewandt.

Die in den Interventionsstellen eingelagerten Erzeugnisse, die einer besonderen Bestimmung zugeführt werden sollen, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1513/91 (9). Der Anhang dieser Verordnung ist zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 vorgesehenen Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 und den in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen wird ein Ausschreibungsverfahren zur Lieferung von Rindfleischkonserven entsprechend dem Anhang I für die Bevölkerung der Sowjetunion eröffnet.

(2) Zur Herstellung des zu liefernden Erzeugnisses wird folgendes Rindfleisch aus Interventionsbeständen bereitgestellt:

- Vorderviertel mit Knochen,

- Hinterviertel mit Knochen,

- Zuschnitte ohne Knochen, ausgenommen Filets und Roastbeef ohne Knochen (Striploins) in spezifischer Interventionsschnittführung mit mindestens 90 % sichtbarem Muskelfleisch.

Einzelheiten über die verfügbaren Mengen und die Einlagerungsorte erteilen die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Interventionsstellen.

Das Rindfleisch aus Interventionsbeständen wird im Rahmen der verfügbaren Mengen aus Kühlhäusern abgegeben, die sich innerhalb einer angemessenen geographischen Entfernung vom Zuschlagsempfänger befinden. Nach Möglichkeit sollten die Interventionsstellen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch abgeben.

Die Anforderung besonderer Partien ist unzulässig.

Artikel 2

(1) Die Lieferung umfasst:

a) Die Verarbeitung und Verpackung von Rindfleisch aus Interventionsbeständen gemäß Artikel 1 Absatz 2 in der Gemeinschaft, wobei das Rindfleisch aus Interventionsbeständen von der Laderampe der Interventionskühlhäuser entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Interventionsstelle für die Auslagerung geliefert wird;

b) die mögliche Lagerung zu Lasten des Herstellers, bis die Rindfleischkonserven von der von der Kommission benannten Organisation übernommen werden;

c) die effektive Lieferung der Rindfleischkonserven bis spätestens 20. September 1991 einschließlich, ab Laderampe des Lagerhauses des Herstellers, an die benannte Organisation.

Artikel 3

(1) Bei den Bewerbern muß es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, die auf Anfrage der zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie mindestens die letzten zwölf Monate aktiv im Rindfleischsektor tätig waren. Diese letztgenannte Forderung gilt nicht für Bewerber, die mindestens zwölf Monate auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässig waren.

(2) Die Angebote sind gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bis spätestens 18. Juni 1991, zwölf Uhr mittags, schriftlich an eine der im Anhang III aufgeführten Interventionsstellen zu übermitteln. Die Angebote können auch per Fernschreiben übermittelt werden.

Wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 keinem Angebot stattgegeben, können bis spätetens 2. Juli 1991, zwölf Uhr mittags, für eine zweite Ausschreibung Angebote eingereicht werden.

(3) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie a) sich eindeutig auf die Lieferung gemäß dieser Verordnung beziehen;

b) Namen, Anschrift, Telex und Telefaxnummern des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters tragen;

c) sich jeweils nur auf eine der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Kategorien beziehen;

d) eine Mindestmenge von 100 Tonnen Rindfleisch aus Interventionsbeständen betreffen;

e) die Kosten für die Erzeugung, Verpackung und Lieferung der Rindfleischkonserven gemäß den Vorschriften des Artikels 2 in Ecu je Tonne Interventionsrindfleisch ausweisen;

f) den Mitgliedstaat bezeichnen, in dem die Herstellung stattfindet;

g) so genau wie möglich das Gesamtnettogewicht des Inhalts der Konservenerzeugnisse angeben, die aus der Menge gemäß Buchstabe d) hergestellt werden sollen;

h) mit der schriftlichen Verpflichtung des Bieters verbunden sind, durch Entbeinen, Zurichten und Zerlegen einen möglichst grossen Anteil des in Betracht kommenden Fleisches zu Konserven zu verarbeiten;

i) von einer schriftlichen Erklärung des Bieters begleitet sind, derzufolge die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten für angezeigt erachteten Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden dürfen;

j) von einer Sicherheit des Bieters in Höhe von 15 ECU/t Interventionsrindfleisch begleitet sind, die bei der Interventionsstelle gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gestellt wird.

(4) Das Angebot kann nicht geändert oder zurückgezogen werden.

Artikel 4

(1) Die Interventionsstellen leiten die eingegangenen Angebote an die Kommission (1) weiter, so daß sie nicht später als am zweiten Werktag nach der letzten Frist für die Einreichung der Angebote eingehen. Werden keine Angebote übermittelt, so wird die Kommission von den Mitgliedstaaten innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission unter Berücksichtigung der Kategorien des Interventionsrindlfleisches gemäß Artikel 1 Absatz 2, ob ein Hoechstbetrag der Kosten festzusetzen ist oder kein Zuschlag erteilt wird.

Wird ein Hoechstbetrag der Kosten festgesetzt, so werden alle Angebote, die diesen Betrag nicht überschreiten, angenommen.

(3) Innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag, an dem die Mitgliedstaaten von der Entscheidung der Kommission unterrichtet wurden, teilt die betreffende Interventionsstelle sämtlichen Bietern per Einschreiben, Telex oder Bietern schriftliche Empfangsbestätigung diese Entscheidung mit.

Wird ein Angebot angenommen, so gilt der Vertrag als an dem Tag geschlossen, an dem die Interventionsstelle den Bieter entsprechend dem ersten Unterabsatz unterrichtet hat.

Artikel 5

(1) Die im Rahmen des Angebots gestellte Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe j) wird für nicht angenommene Angebote unverzueglich freigegeben.

(2) Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind:

a) Für die Bieter: Die Aufrechterhaltung ihres Angebots bis die Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen ist;

b) für die Zuschlagsempfänger - die Stellung einer Sicherheit für die Lieferung gemäß Artikel 6 Absatz 2,

- die Übernahme der Menge, für welche die Sicherheit gemäß dem ersten Gedankenstrich gestellt worden ist.

Artikel 6

(1) Die Zuschlagsempfänger müssen das Rindfleisch aus den Kühlhäusern der Interventionsstelle bis spätestens 31. August 1991 übernehmen.

(2) Bevor der Zuschlagsempfänger das Fleisch von den Interventionslagern übernimmt, teilt er der das Fleisch abgebenden Interventionsstelle mit, in welchem Betrieb oder welchen Betrieben das Fleisch verarbeitet wird und von wo aus die Rindfleischkonserven geliefert werden. Der betreffende Betrieb muß in der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (1) zugelassen sein.

(3) Vor der Übernahme stellt der Zuschlagsempfänger entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaates, in dem die Herstellung und Lieferung der Rindfleischkonserven erfolgen, eine Sicherheit für die Lieferung. Sie beläuft sich auf:

- 2 000 ECU/t für Vorderviertel mit Knochen,

- 2 500 ECU/t für Hinterviertel mit Knochen,

- 3 000 ECU/t für Rindfleisch ohne Knochen.

(4) Im Falle der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 kann das Rindfleisch nur übernommen werden, wenn die die Erzeugnisse lagernde Interventionsstelle eine Bescheinigung gemäß diesem Absatz erhalten hat.

(5) Der Zuschlagsempfänger kann nach Genehmigung durch die Interventionsstelle des Verarbeitungsmitgliedstaats - eine Agentur anweisen, die Interventionserzeugnisse auf seine Rechnung zu liefern;

- Rindfleisch mit Knochen auf eigene Rechnung ausserhalb der in Absatz 2 genannten Betriebe entbeinen zu lassen. Diese Arbeit ist im Verarbeitungsmitgliedstaat durchzuführen.

(6) Die Genehmigung gemäß Absatz 5 wird nur erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nötige Kontrolle in bezug auf die Beförderung und das Entbeinen sicherstellen kann.

Artikel 7

(1) Beim Entbeinen und Zurichten des Interventionsrindfleisches darf sich kein anderes Fleisch im Entbeinungs- oder Zurichtungsraum befinden.

(2) Das für die Verarbeitung zu verwendende Rindfleisch muß so zugerichtet werden, daß mindestens 90 % Muskelfleisch sichtbar ist.

(3) Sämtliche Knochen, grössere Sehnen und Knorpel müssen entfernt werden. Entbeinen und Zurichten müssen so vorgenommen werden, daß der für die Verarbeitung verwendete Anteil des in Betracht kommenden Fleisches möglichst hoch ist.

(4) Bei Hintervierteln mit Knochen erfolgt die Verarbeitung erst, nachdem das Filet und das Roastbeef ohne Knochen (Striploin) gemäß den Interventionsspezifikationen entfernt worden sind.

(5) Knochen, Fett, Abfälle und je nach Fall Filets und Roastbeef ohne Knochen (Striploins) gehören dem Zuschlagsempfänger.

Artikel 8

Der Zuschlagsempfänger muß sicherstellen, daß die hergestellten Rindfleischkonserven in leicht erkennbaren Partien mit jeweils einheitlichen Konservengrössen eingelagert werden.

Es ist nicht erlaubt, die Rindfleischkonserven zu ersetzen.

Artikel 9

(1) Die Interventionsstellen überwachen alle Bewegungen und Operationen im Zusammenhang mit dem Rindfleisch, bis die Rindfleischkonserven von der benannten Organisation übernommen werden, die in der Übernahmebescheinigung gemäß Anhang II angegeben ist.

(2) Die Überwachung umfasst:

a) eine ständige materielle Kontrolle, mit der sichergestellt wird, daß das gesamte von den Interventionslagern übernommene und entsprechend zugerichtete Fleisch für die Herstellung von Rindfleischkonserven gemäß den Angaben des Anhangs I verwendet wird;

b) eine materielle Kontrolle bei der tatsächlichen Lieferung, mit der sichergestellt wird, daß die hergestellten und eingelagerten Rindfleischkonserven in jeder Hinsicht den zu liefernden Rindfleischkonserven entsprechen.

(3) Für jeden Liefervertrag ist ein Bericht anzufertigen, dem die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1 zu entnehmen sind. Werden diese Ergebnisse von dem zuständigen Beamten als befriedigend erachtet, so stellt er dem Zuschlagsempfänger eine entsprechende Bescheinigung aus.

Artikel 10

(1) Die Interventionsstelle teilt dem Zuschlagsempfänger den Namen der benannten Organisation mit, die die Lieferung der Rindfleischkonserven an der Laderampe des Lagers des Zuschlagsempfängers übernimmt. Der Lieferplan wird zwischen dem Zuschlagsempfänger und dieser Organisation im Hinblick auf eine möglichst frühzeitige Lieferung und Übernahme der Erzeugnisse vereinbart. Zu diesem Zweck teilt die Kommission der benannten Organisation Namen und Anschrift des Zuschlagsempfängers mit.

(2) Alle vom Zuschlagsempfänger hergestellten Rindfleischkonserven sind bis spätestens 20. September 1991 an die benannte Organisation gegen eine ordnungsgemäß ausgefuellte und unterzeichnete Übernahmebescheinigung zu liefern, von der ein Muster im Anhang II enthalten ist.

Artikel 11

(1) Auf Zahlungsantrag des Zuschlagsempfängers, dem ein Original der Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und der Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 beigefügt sind, zahlt die betreffende Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger unverzueglich den in seinem Angebot angegebenen Betrag aus.

(2) Zahlungsanträge sind nur gültig, wenn sie bei der für die Überwachung zuständigen Interventionsstelle spätenstens am 27. September 1991 eingehen.

(3) Wird die Ware bis zu dem in Artikel 10 Absatz 2 angegebenen Datum nicht übernommen, ersucht der Zuschlagsempfänger die für die Kontrolle zuständige Stelle, zu bescheinigen, daß die Ware bis zum 20. September 1991 zur Verfügung gestanden hat.

In einem solchen Fall erfolgen Zahlungen nur für die Mengen, für die die für die Kontrolle verantwortliche Stelle die Übereinstimmung mit den zu erfuellenden Auflagen bestätigt hat. Die für die Zahlung zuständige Stelle trifft nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmung der Ware erforderlich sind.

Artikel 12

(1) Hinsichtlich der für die der Lieferung zu stellenden Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 bestehen die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Lieferung der gemäß den Bedingungen und Einzelheiten dieser Verordnung hergestellten und verpackten Rindfleischkonserven frei Laderampe.

(2) Die für die Lieferung gestellte Sicherheit wird unverzueglich freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger der Interventionsstelle die Übernahmebescheinigung und die Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgelegt hat.

Artikel 13

Die Umrechnungskurse für die Zahlung der Angebote und die für die Angebote und Lieferungen gestellten Sicherheiten sind die in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannten repräsentativen Marktkurse, die am letzten Tag der für die Einreichung der Angebote gesetzten Frist gültig sind.

Artikel 14

Im Teil II des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 werden folgender Punkt und folgende Fußnote angefügt:

"26. Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 der Kommission vom 11. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Rindfleischkonserven für die Bevölkerung der Sowjetunion (26):

Versand von zur Verarbeitung bestimmtem Fleisch Feld 44 des Einheitspapiers oder das am besten dazu geeignete Feld des verwendten Papiers:

Destinados a la transformación [Reglamento (CEE) n° 1582/91] Til forarbejdning [forordning (EÖF) nr. 1582/91] Zur Verarbeitung bestimmt [Verordnung (EWG) Nr. 1582/91] Ðñïò ìaaôáðïßçóç [Êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 1582/91] For processing [Regulation (EEC) No 1582/91] Destinées à la transformation [règlement (CEE) n° 1582/91] Destinate alla trasformazione [regolamento (CEE) n. 1582/91] Bestemd om te worden verwerkt [Verordening (EEG) nr. 1582/91] Destinadas a transformação [Regulamento (CEE) n° 1582/91] (26) ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 20".

Artikel 15

Der Zuschlagsempfänger teilt der Kommission jeden Dienstag für die jeweils vorangegangene Woche folgendes mit (1):

- das Nettogewicht der erzeugten Rindfleischkonserven und - die an die benannte Organisation gelieferte Menge.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission

ANHANG I

SPEZIFISCHE MERKMALE DER RINDFLEISCHKONSERVEN A. Beschreibung des Erzeugnisses Haltbar gemachtes und gekochtes Rindfleisch in Konserven, das den Anforderungen von Anhang B Kapitel II der Richtlinie 77/99/EWG des Rates entspricht.

Mindesthaltbarkeitsdauer: 3 Jahre.

B. Spezifische Merkmale des Erzeugnisses 1. Zusammensetzung des Inhalts jeder Konserve vor dem Kochen:

- rund 80 % in Form von zugerichtetem Rindfleisch; mindestens 90 % von diesem Fleisch muß in Stücke von mindestens 1,5 cm und höchstens 3,0 cm Seitenlänge geschnitten sein;

- rund 18,5 % Wasser;

- rund 1,5 % Salz.

2. Grösse der Konserve:

- mindestens 200 g Nettoinhalt;

- höchstens 3 kg Nettoinhalt.

3. Die Konserven müssen luftdicht verschlossen sein und dürfen an den Nähten und innen keine Roststellen aufweisen.

4. Jede Konserve ist mit einem Öffner zu versehen.

5. Jede Konserve trägt in 5 mm grossen schwarzen Buchstaben in Russisch oder einer der Amtssprachen der Gemeinschaft folgende unverwischbare Aufschrift: "EWG-Hilfe für die Sowjetunion - Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 der Kommission".

Das litographierte Etikett muß in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mindestens folgende Angaben enthalten:

- Liste der Zutaten;

- Nettoinhalt in kg/g;

- Herstellungs- und Verfallsdatum;

- Name und Anschrift des Herstellers;

- die veterinärrechtliche Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs.

C. Verpackung Die Konserven müssen in Standard-Exportkartons verpackt sein, die sowohl für den Land- wie den Seetransport geeignet sind. Jeder Karton muß sorgfältig eingeschweisst sein. Die eingeschweissten Kartons sind mit einem festen Gewebeband oder einem anderen geeigneten Band zu sichern.

Jeder Karton ist in mindestens 2 cm grossen Blockbuchstaben in Russisch oder in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften wie folgt zu beschriften: "EWG-Hilfe für die Sowjetunion - Rindfleischkonserven 1991". Darüber hinaus muß auf jedem Karton der Name des Herstellers, die Anzahl der Konserven und das Gesamtnettogewicht des Inhalts in kg/g angegeben sein.

ANHANG II

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete:

(Name, Vorname, Firma) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren,

die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind:

- Ort und Tag der Übernahme:

- Art des Erzeugnisses:

- Tonnen, übernommenes Gewicht (Brutto):

- Verpackung:

Anmerkungen:

Unterschrift:

ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ III - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III

Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção >PLATZ FÜR EINE TABELLE>