VERORDNUNG (EWG) Nr. 1580/91 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion -
Amtsblatt Nr. L 147 vom 12/06/1991 S. 0010 - 0014
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1580/91 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vorgesehen. Dieses Land hat um die Lieferung von Vollmilchpulver in 25-kg-Säcken nachgesucht. Angesichts der besonderen Anforderungen, die im Rahmen der Lieferung an den Transport und die Verteilung am Bestimmungsort gestellt werden, sollten die Kosten für die Herstellung der Erzeugnisse getrennt durch eine Ausschreibung festgesetzt werden, um in einem zweiten Schritt den Versand der Erzeugnisse an die Institutionen und Körperschaften zu organisieren, die Empfänger dieser Erzeugnisse sind. In den Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91 sind die Bedingungen für die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren, die Bedingungen der Zuschlagserteilung und die Verpflichtungen in bezug auf die Herstellung des Vollmilchpulvers festzusetzen. Um sicherzustellen, daß die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgen, sind die Bedingungen für die Stellung der Sicherheiten zusammen mit den notwendigen Einzelheiten für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (3), festzusetzen. Die Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse sind durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu überwachen. Gemäß Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und auf sie auch keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Es ist vorzusehen, daß geeignete Mitteilungen zu machen sind, um die Begleitung der Maßnahmen bis zur Übernahme durch die Zentraldienststelle oder das mit dem Versand bis zum Bestimmungsort beauftragte Unternehmen sicherzustellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 und den in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen wird ein Ausschreibungsverfahren zur Lieferung von 10 000 Tonnen Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion eröffnet. (2) Die Lieferung umfasst: a) die Herstellung von Vollmilchpulver nach den im Anhang II vorgegebenen Merkmalen. Das Enderzeugnis muß in neuen sauberen, trockenen und unversehrten Säcken mit einem Eigengewicht von höchstens 25 kg entsprechend den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (4) verpackt sein. Auf der Verpackung ist in Russisch oder in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 1580/91 - Vollmilchpulver - Hilfe der EWG" anzubringen. Weitere Angaben sind nicht zulässig. Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses, auf das sich das Angebot bezieht, müssen bis 31. August 1991 abgeschlossen sein; b) die Bereithaltung des Erzeugnisses für die von der Kommission benannte Stelle bis 17. September 1991. Die Lagerkosten während dieses Zeitraums gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers; c) die Verpflichtung, das Erzeugnis nach Möglichkeit vor den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fristen herzustellen und der vorgenannten Stelle auf Anforderung der von der Kommission benannten Stelle zur Verfügung zu stellen. Artikel 2 (1) Die Bieter beteiligen sich an der Ausschreibung wie folgt: Die Angebote sind per Fernschreiben oder Telefax an die unten angegebene Anschrift zu richten. Es sind nur vollständige Angebote gültig, die bis zum 19. Juni 1991, 12 Uhr (Ortszeit Brüssel), eingegangen sind. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung Milcherzeugnisse, Gebäude "Loi 120", Zimmer 8/68, Rü de la Loi 20, B-1049 Brüssel (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B, Telefax (32-2) 235 33 10). Sollte ein Zuschlag nicht erteilt werden, so wird gemäß Artikel 3 eine weitere Frist für die Einreichung von Angeboten eingeräumt, die am 3. Juli 1991 um 12 Uhr (Ortszeit Brüssel) ausläuft. (2) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie a) sich eindeutig auf die Lieferung gemäß Artikel 1 und diese Verordnung beziehen; b) Namen, Anschrift, Telex und/oder Telefaxnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters tragen; c) sich auf eine oder mehrere Partien von 500 Tonnen (Eigengewicht der Ware) beziehen. In den Angeboten ist genau die Zahl der Partien (Eigengewicht) anzugeben, auf die sie sich beziehen; d) den Betrag für die Erzeugung und Lieferung eines Loses in Ecu/t ausweisen; der Betrag schließt die Herstellungs- und die Verpackungskosten ein; e) die genaue Anschrift des Herstellungs- und Verpackungsorts sowie des Lagers angeben, in dem die Erzeugnisse für die von der Kommission zu benennende Stelle bereitgehalten werden. In den Angeboten darf nur ein Ort der Bereithaltung angegeben werden; f) von einem Nachweis begleitet sind, daß der Bieter entsprechend den Vorschriften des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU/t zugunsten der Kommission gestellt hat. Dieser Nachweis wird von der die Sicherheit gewährenden Einrichtung ausgefertigt. Angebote, die den Vorschriften dieses Artikels nicht entsprechen oder andere als die für die Ausschreibung festgesetzten Vorschriften enthalten, werden nicht angenommen. Ein Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 3 (1) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote - wird der Zuschlag den Bietern erteilt, die die kostengünstigsten Angebote unterbreiten; - wird gegebenenfalls, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen, kein Zuschlag erteilt. (2) Lediglich zum Vergleich der Angebote werden für die in den neuen Mitgliedstaaten hergestellten Erzeugnisse die "Beitritts"-Ausgleichsbeträge berücksichtigt. (3) Innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote unterrichtet die Kommission fernschriftlich sämtliche Bieter über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Die Mitteilung über den Zuschlag wird, so es einen solchen gibt, dem Zuschlagsempfänger unverzueglich fernschriftlich mitgeteilt. Artikel 4 (1) Die im Rahmen der Ausschreibung gestellte Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen oder kein Zuschlag erteilt wird. (2) Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind: a) für die Bieter: die Aufrechterhaltung ihres Angebots, bis die Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 getroffen ist; b) für die Zuschlagsempfänger: die Stellung einer Sicherheit für die Lieferung gemäß Artikel 5. Artikel 5 Innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung des Zuschlags übermittelt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Stelle den Nachweis dafür, daß er zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Lieferung in Höhe von 10 % des Angebotspreises gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gestellt hat. Der Nachweis wird durch einen Beleg erbracht, der von der die Sicherheit gewährenden Einrichtung ausgefertigt wird. Artikel 6 (1) Der Zuschlagsempfänger richtet den Antrag auf Zahlung der Lieferung an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort befindet, an dem die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) bis zum 28. September 1991 zur Verfügung gestellt werden. Dieser Antrag ist begleitet von - dem Original der Übernahmebescheinigung, das gemäß dem Muster des Anhangs von der von der Kommission benannten Stelle ausgestellt wird; - der Bescheinigung, die von der Stelle gemäß Artikel 7 nach Abschluß der Kontrollen ausgestellt wird. Die Zahlung erfolgt für die Mengen (Eigengewicht), die in der Übernahmebescheinigung angegeben sind. (2) Wird die Ware nicht an dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Tag übernommen, so lässt der Zuschlagsempfänger von der mit den Kontrollen beauftragten Stelle feststellen, daß die Ware gemäß diesem Artikel bereitgestellt worden ist. Er wird für die Menge seines Angebots bezahlt, für die die mit der Kontrolle beauftragte Stelle bescheinigt, daß die Pflichten erfuellt sind. Die mit der Zahlung beauftragte Stelle trifft nach Anhörung der Kommission die geeigneten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmung der Ware. Artikel 7 Die Herstellung und Verpackung des Erzeugnisses werden von der von dem Mitgliedstaat benannten Stelle kontrolliert, in dem die Herstellung und die Verpackung erfolgen. Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich der Kontrolle dieser Stelle. Zu diesem Zweck teilt er Ort und Zeitpunkt der Herstellung und der Verarbeitung des zu liefernden Erzeugnisses mindestens fünf Tage vorher sowie die Anschrift des Lagers der Bereithaltung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) mit. Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrollen eine Konformitätsbescheinigung aus, mit der belegt wird, daß das Vollmilchpulver aus Milch von gesunden Tieren hergestellt wurde, die frei von Maul- und Klauenseuche sowie anderen Infektions- oder ansteckenden Krankheiten sind. Artikel 8 (1) Die Hauptpflichten für die Lieferung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 bestehen in dieser Lieferung zu den vorgenannten Bedingungen. Die gelieferte Menge gilt als ausreichend, wenn das bei der Übernahme festgestellte Nettogewicht 1 % der vorgesehenen Menge nicht unterschreitet. (2) Die Sicherheit für die Lieferung wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 6 genannten Dokumente vorlegt. Die Sicherheit für die Lieferung wird auch im Falle höherer Gewalt unverzueglich freigegeben. Artikel 9 Die Umrechnungskurse für die Zahlung der Angebote und die für die Angebote und Lieferungen gestellten Sicherheiten sind die für die Landwirtschaft geltenden Umrechnungskurse, die am letzten Tage der für die Einreichung der Angebote festgesetzten Frist gültig sind. Artikel 10 (1) Die Kommission teilt den in den Artikeln 6 und 7 genannten Stellen den Namen der Zuschlagsempfänger sowie sämtliche für die Durchführung der Lieferungen nützlichen Angaben mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen teilen der Kommission sämtliche Angaben über die Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen und die Bedingungen der Übernahme der Waren, mit. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ANHANG I ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1580/91 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Tonnen, übernommenes Gewicht (Brutto): - Verpackung: Anmerkungen: Unterschrift: ANHANG II Das Vollmilchpulver muß mindestens 26 % Fett enthalten und im Wege des Sprüh-Verfahrens sowie höchstens einen Monat vor seiner Bereitstellung im Verladehafen dem Versanddatum hergestellt worden sein. Die Qualität muß "ausserhalb der Güteklasseneinteilung" liegen und folgenden Anforderungen genügen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es sind die Kontrollverfahren gemäß Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 anzuwenden. Zur Bestimmung des Keimgehalts wird die internationale Norm FIL 109: 1982, zum Nachweis der coliformen Keime die internationale Norm 73A: 1985 herangezogen.