31991R1545

Verordnung (EWG) Nr. 1545/91 der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Festlegung der genauen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Schweinefleisch für die Bevölkerung der Sowjetunion

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0033 - 0037


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1545/91 DER KOMMISSION vom 6 . Juni 1991 zur Festlegung der genauen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates zur Lieferung von Schweinefleisch für die Bevölkerung der Sowjetunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 sieht eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion vor . Die Sowjetunion hat die Lieferung von Schweinefleischkonserven beantragt . Diesem Antrag soll entsprochen werden .

Angesichts der besonderen Lieferbedingungen hinsichtlich des Transports und der Verteilung am Bestimmungsort sollen die Kosten für die Herstellung der Erzeugnisse im Wege der Ausschreibung gesondert festgesetzt und in einer zweiten Phase der Versand der Erzeugnisse an die Einrichtungen und begünstigten Körperschaften organisiert werden .

Nach den vorliegenden genauen Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 sollen auch die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, die Erteilung des Zuschlags für die Lieferung sowie die Auflagen für die Hersteller der Erzeugnisse, die den Zuschlag erhalten, festgelegt werden .

Damit die Lieferungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, müssen die Bedingungen für die Stellung von Sicherheiten sowie die Regeln für die Durchführung der Verordnung ( EWG ) der Kommission Nr . 2220/85 vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 3 ), im einzelnen festgelegt werden .

Mit der Kontrolle der Herstellung und Verpackung der Erzeugnisse sollten die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten beauftragt werden, da sie über die entsprechende Erfahrung verfügen .

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 wird für die unter diese Maßnahme fallenden Erzeugnisse weder eine Ausfuhrerstattung gewährt noch ein Währungsausgleich angewandt .

Damit die Abwicklung der Maßnahmen bis zur Übernahme durch die mit der Verteilung am Bestimmungsort beauftragte Stelle bestens gewährleistet ist, sind entsprechende Mitteilungen zu machen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 wird ein Ausschreibungsverfahren über die Lieferung von 5 000 Tonnen Schweinefleischkonserven ( Einwaage des verarbeiteten Schweinefleischs ) für die Bevölkerung der Sowjetunion eröffnet, für das die Bedingungen dieser Verordnung gelten .

( 2 ) Die Lieferung umfasst :

- die innergemeinschaftliche Verarbeitung des Erzeugnisses gemäß Anhang I, das gemeinschaftlichen Ursprungs sein und in einem zugelassenen gemeinschaftlichen Verarbeitungsbetrieb gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates ( 4 ) über Fleischerzeugnisse hergestellt worden sein muß;

- das genannte Erzeugnis, verpackt in Dosen mit einer Einwaage von 200 g bis 2 000 g ( Fleischerzeugniseinwaage), die in standardisierten Ausfuhrkartons verpackt sind; jede Dose und jeder Karton müssen mit folgender unverwischbaren Kennzeichnung in Russisch und in der Amtssprache bzw . einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats versehen sein : "EWG-Hilfe für die Sowjetunion - Verordnung ( EWG ) Nr . 1545/91 der Kommission"; die Kennzeichnung muß ausserdem folgende Angaben aufweisen :

- Liste der Zutaten,

- Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses,

- Nettogewicht,

- Name und Anschrift des Herstellers,

- veterinärrechtliche Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs;

- die Herstellung der Gesamtmenge des ausgeschriebenen Erzeugnisses vor dem 31 . August 1991;

- die Verpflichtung der schnellstmöglichen Lieferung der Erzeugung der ausgeschriebenen Erzeugnismenge, damit deren Erzeugung schnellstmöglich fertiggestellt und auf Anforderung zu Terminen vor den obengenannten an die vor der Kommission bezeichneten Stellen ausgeliefert werden kann . Artikel 2

( 1 ) Zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Verlangen der zuständigen Behörden nachweisen muß, daß sie mindestens in den letzten zwölf Monaten im Schweinefleischsektor tätig war . Letztgenannte Voraussetzung gilt nicht für Antragsteller, die mindestens zwölf Monate im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen waren .

( 2 ) Interessenten können am Ausschreibungsverfahren wie folgt teilnehmen : Angebote sind fernschriftlich ( Telefax oder Telex ) abzugeben . Die Angebote sind vollständig vor dem 19 . Juni 1991 um 12.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bei folgender Anschrift einzureichen :

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, GD VI/D/3, Schweinefleisch, Eier und Gefluegelwirtschaft, Rü de la Loi 120, Büro 8/67, B-1049 Brüssel, ( Telex : 22037 AGREC B, Telefax : Brüssel ( 32-2 ) 235 33 10 ).

Sofern gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich keine Sicherheit gestellt wird, müssen die Angebote für die zweite Ausschreibung vor dem 3 . Juli 1991 um 12.00 Uhr Brüsseler Ortszeit eingereicht werden .

( 3 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben in dieser Reihenfolge aufweist :

a ) eindeutige Bezugnahme auf die Lieferung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung;

b ) Angabe von Name, Anschrift, Telex - und/oder Telefaxnummer des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters;

c ) jedes Angebot betrifft eine Partie bzw . Partien von 400 Tonnen ( Erzeugniseinwaage );

d ) ECU-Preisangebot je Tonne für die Lieferung jeder einzelnen Partie des Angebots, wobei dieser Betrag die Kosten der Verpackung gemäß Artikel 1 Absatz 2 einschließen muß;

e ) Angabe der genauen Anschrift des Lagers, in dem die Lieferung der von der Kommission bezeichneten Stelle gemäß Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich bereitgestellt werden muß; jedes Angebot darf sich nur auf ein einziges Lager beziehen;

f ) Nachweis der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 15 ECU je Tonne zugunsten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Titels III der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission; dieser Nachweis kann durch eine Bürgschaftserklärung erbracht werden .

Angebote, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingereicht werden oder von den Bedingungen des Ausschreibeverfahrens abweichende Bedingungen enthalten, sind ungültig .

Eine Änderung oder Zurückziehung des Angebots ist unzulässig . Artikel 3

( 1 ) Aufgrund der eingegangenen Angebote

- wird der Zuschlag für die Lieferung dem preisgünstigsten Bieter erteilt;

- wird gebotenenfalls kein Zuschlag für die Lieferung erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote die üblichen Marktpreise übersteigen .

( 2 ) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Termin für die Einreichung der Angebote unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens . Bei Erteilung des Zuschlags ist der Zuschlagsempfänger sofort fernschriftlich zu verständigen . Artikel 4

( 1 ) Bei Nichtannahme eines Angebots oder Nichterteilung eines Zuschlags ist die Bietungssicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f ) unverzueglich freizugeben .

( 2 ) Eine Hauptpflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 ist

a ) für die Bieter : die Aufrechterhaltung ihres Angebots, bis eine Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1 getroffen wurde;

b) für den Zuschlagsempfänger : die Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 5 . Artikel 5

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung übermittelt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Stelle den Nachweis, daß er eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 über 10 % des Angebotswerts gestellt hat . Artikel 6

( 1 ) Der Zuschlagsempfänger stellt vor dem 28 . September 1991 bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich das Lager gemäß Artikel 2 Absatz 3 befindet, einen Antrag auf Bezahlung der Lieferung . Diesem Antrag sind beizufügen :

- das Original der Annahmebescheinigung nach dem Muster des Anhangs II, ausgestellt von der von der Kommission bezeichneten Stelle;

- die von der in Artikel 7 genannten Stelle über den Abschluß der durchgeführten Kontrollen ausgestellte Konformitätsbescheinigung .

Ausgezahlt wird der Betrag für die Lieferung der Menge des verpackten Verarbeitungserzeugnisses, die in der Annahmebescheinigung genannt ist .

( 2 ) Wird die Ware bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Datum nicht übernommen, ersucht der Zuschlagsempfänger die für die Kontrolle zuständige Stelle, zu bescheinigen, daß die Ware gemäß dem genannten Absatz zur Übernahme bis zum 15 . September 1991 zur Verfügung gestanden hat .

Die für die Zahlung der Lieferung zuständige Stelle trifft nach Anhörung der Kommission die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmung der Ware erforderlich sind . Artikel 7

Verarbeitung und Verpackung des Erzeugnisses unterliegen der Kontrolle der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Lager gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e ) liegt .

Der Zuschlagsempfänger hat sich den Kontrollen dieser Interventionsstelle zu unterziehen und wird rechtzeitig darüber unterrichtet, wer dafür zuständig ist. Zu diesem Zweck unterrichtet er die betreffende Stelle darüber, wo das zu liefernde Erzeugnis verarbeitet und verpackt werden soll und gibt das Lager nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e ) an .

Nachdem sich die Interventionsstelle aufgrund der durchgeführten Kontrollen davon überzeugt hat, daß die Bedingungen für die Lieferung erfuellt sind, stellt sie eine Konformitätsbescheinigung aus .

Diese Konformitätsbescheinigung soll ausserdem bestätigen, daß das zu verarbeitende Fleisch aus einem von Afrikanischer Schweinepest freien Gebiet der Gemeinschaft ( gemäß den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 61/432/EWG des Rates ( 5 )) stammt . Artikel 8

( 1 ) Die Hauptpflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 ist die Lieferung des Erzeugnisses unter den vorgeschriebenen Bedingungen . Hat ein Zuschlagsempfänger die angebotene Ware zu mindestens 99 % ausgeliefert und sind alle anderen Bedingungen erfuellt, so gilt diese Hauptpflicht als erfuellt .

Zum Nachweis der Erfuellung der Hauptpflicht muß der Bieter der zuständigen Interventionsstelle alle in Artikel 6 genannten Unterlagen vorlegen .

( 2 ) Die Sicherheit wird auch im Falle höherer Gewalt freigegeben . Artikel 9

Als Umrechnungskurs für die Bezahlung und für die Bietungs - und Liefersicherheiten gelten die Umrechnungskurse für die Landwirtschaft zum Angebotsabgabetermin . Artikel 10

( 1 ) Die Kommission übermittelt den in den Artikeln 6 und 7 genannten Stellen den Namen des Auftragnehmers sowie alle anderen Angaben, die zu schnellstmöglichen Durchführung der Maßnahme erforderlich sind .

( 2 ) Diese Stellen übermitteln der Kommission sämtliche Angaben zur Durchführung der Lieferung, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 und die Bedingungen der Übernahme durch die von der Kommission bezeichneten Stellen . Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 6 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 19 . ( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 4 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 85 . ( 5 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 1977/64 .

ANHANG I

PRODUKTSPEZIFIKATIONEN FÜR SCHWEINEFLEISCHKONSERVEN IN DOSEN

1 . Produktbeschreibung

Haltbare ( gepökelte, eingedoste und gekochte ) Schweinefleischerzeugnisse, die den Anforderungen von Anhang B Kapitel II der Richtlinie 77/99/EWG über Fleischerzeugnisse genügen .

Mindesthaltbarkeit : 3 Jahre .

2 . Produktzusammensetzung :

Fleischeinwaage : mindestens 80 %.

Ausschließlich Schweinefleisch gemäß Artikel 2b der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( 1 ), ohne die in Artikel 2f genannten Organe .

Der Fleischgehalt wird mit Hilfe des im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 226/89 der Kommission ( 2 ) beschriebenen Analysemethoden ermittelt .

Die Herkunft des Fleisches ( Tierart ) wird mit Hilfe des ELISA-Tests überprüft .

Fleischeiweißgehalt : mindestens 11 %.

Der Fleischeiweißgehalt wird mit folgender Formel errechnet :

Fleischeiweiß = N(t ) - N ( n-m ) x 6,25,

N(t ): mit der Kjeldahl-Methode festgestellter Gesamtstickstoffgehalt,

N(n-m ): fleischfremder Stickstoff .

Analytisch ermittelter Fettgehalt : höchstens 0,25 .

Der Fettgealt wird durch das Analyseverfahren des Anhangs zur Verordnung ( EWG ) Nr . 226/89 bestimmt .

Verhältnis Kollagen/Gesamteiweiß : höchstens 0,35 .

Sonstige Zutaten : Wasser ( höchstens 10 %), Stärke ( höchstens 7 %), fleischfremdes Eiweiß ( höchstens 2,5 %), Salz ( mindestens 1 %, höchstens 2,5 %) und Gewürze, deren Anteil den allgemeinen Qualitätsanforderungen ( Punkt 3 ) genügt .

Lebensmittelzusatzstoffe : Phosphate ( höchstens 3 g P202/kg ). Ascorbate ( höchstens 0,5 g/kg ) und Nitrit ( zugefügt höchstens 0,12 g/kg ).

3 . Qualitätsanforderungen

Das Erzeugnis muß zum menschlichen Verzehr geeignet, frei von unangenehmem Geruch und Geschmack sein; das Fleisch muß einheitlich und vollständig gepökelt sein .

Darüber hinaus muß das Erzeugnis sauber, im wesentlichen frei von Verfärbungen und behälterbedingten Verunreinigungen sowie schnittfest sein . ( 1 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012/64 . ( 2 ) ABl . Nr . L 29 vom 31 . 1 . 1989, S . 11 .

ANHANG II

Übernahmebescheinigung

Hiermit bestätigt der Unterzeichnete

( Name, Vorname, Geschäftsbezeichnung )

im Namen von für ,

daß die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1545/91 der Kommission gelieferten nachstehend aufgeführten Waren übernommen worden sind .

- Ort der Übernahme :

- Art des Erzeugnisses :

- übernommene Menge ( Bruttogewicht ):

- Verpackung :

Bemerkungen :

Unterschrift :

Datum :