31991R1507

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1507/91 DER KOMMISSION vom 4. Juni 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 9 (laufende Nummer 40.0090) und die Waren der Kategorie Nr. 39 (laufende Nummer 40.0390) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 141 vom 05/06/1991 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1507/91 DER KOMMISSION vom 4 . Juni 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 9 ( laufende Nummer 40.0090 ) und die Waren der Kategorie Nr . 39 ( laufende Nummer 40.0390 ) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in den Spalten 8 und 7 ihrer Anhänge I und II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .

Für die Waren der Kategorie Nr . 9 ( laufende Nummer 40.0090 ) und die Waren der Kategorie Nr . 39 ( laufende Nummer 40.0390 ) mit Ursprung in Indien ist der Plafond auf bzw 131 und 101 Tonnen festgesetzt . Am 21 . Februar 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Ab 8 . Juni 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt :

Laufende

Nummer Kategorie

( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0090 9

( Tonnen ) 5802 11 00

5802 19 00

ex 6302 60 00 Schlingengewebe ( Frottiergewebe ); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus Schlingengewebe ( Frottiergewebe ), aus Baumwolle, andere als aus Gewirken 40.0390 39

( Tonnen ) 6302 51 10

6302 51 90

6302 53 90

ex 6302 59 00

6302 91 10

6302 91 90

6302 93 90

ex 6302 99 00 Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haushaltswäsche andere als aus Gewirken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 4 . Juni 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 .