31991R1493

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1493/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 über die Lieferung verschiedener Partien raffinierten Sonnenblumenöls im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 140 vom 04/06/1991 S. 0009 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1493/91 DER KOMMISSION vom 31 . Mai 1991 über die Lieferung verschiedener Partien raffinierten Sonnenblumenöls im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 4 705 Tonnen raffinierten Sonnenblumenöls zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200 /87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 790/91 ( 5 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Sonnenblumenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 31 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1991, S . 108 .

ANHANG

PARTIEN A, B und C

1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1192/90 - 1194/90

2 . Programm : 1990

3 . Begünstigter ( 10 ): Ägypten

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ambassade de la république arabe d'Égypte, Section Commerciale, 522, avenü Louise, B-1050 Bruxelles, Tel . 02-647 32 27, Telex 64809 COMRAU B

5 . Bestimmungsort oder -land : Ägypten

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Sonnenblumenöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 1 b ))

8 . Gesamtmenge : 4 500 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 3 ( A ( 1192/90 ): 1 500 Tonnen, B ( 1193/90 ): 1 500 Tonnen, C ( 1194/90 ): 1 500 Tonnen )

10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 2 1 und III A 3 )

Neue Fässer von 200 Liter

Eintragung in englischer Sprache

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung :

"TO EGYPT"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe ( 9 ): frei Verschiffungshafen - fob Reling

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . 7 . - 15 . 8 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 6 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 18 . 6 . 1991, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 2 . 7 . 1991, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . 7 . - 15 . 8 . 1991

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

PARTIE D

1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1216/90

2 . Programm : 1990

3 . Begünstigter ( 10 ): Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten : Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Algerien

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Sonnenblumenöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 1 b ))

8 . Gesamtmenge : 205 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ) ( 7 ) ( 8 ):

Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 2 1 und III A 3 )

Metallkanister von 5 Liter

Eintragung in französischer Sprache

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung :

"ALGERIE / OXFAM B / 900828 / ARZEW ( OPTION : ORAN ) / POUR DISTRIBUTION GRATUITE"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . 7 . - 15 . 8 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 6 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 18 . 6 . 1991, 12 Uhr

21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung :

a) Frist für die Angebotsabgabe : 2 . 7 . 1991, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . 7 . - 15 . 8 . 1991

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, rü de la Loi, 200, B-1049 Bruxelles ( Telex 22037 AGREC B / 25670 AGREC B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Ursprungszeugnis .

Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Gesundheitszeugnis .

( 4 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

De Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro,

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar .

( 7 ) Auf standardisierten Paletten unter Plastikfilm zu liefern ( shrinked plastic ).

( 8 ) Lieferung in Containern von 20 Fuß, Bedingungen FCL/LCL . Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt . Der Empfänger übernimmt die folgenden Verladekosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal . Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200 /87 ist nicht anwendbar .

Der Zuschlagsempfänger muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Kartons aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören .

Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird .

( 9 ) Ungeachtet anderer Hafenbräuche gelten als in dem Preis fob Reling alle Kosten bis zu dem Zeitpunkt inbegriffen, zu dem die Waren tatsächlich die Reling des Schiffes überschritten haben .

( 10 ) Der Zuschlagsempfänger tritt mit den Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigung in Verbindung .