31991R1477

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1477/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 zur Festsetzung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe auf Getreide für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1991 S. 0079 - 0079


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1477/91 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1991 zur Festsetzung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe auf Getreide für das Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 liegt der Berechnung der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91 ein pauschaler Satz von 1,5 % zugrunde, der gegebenenfalls im folgenden Wirtschaftsjahr berichtigt wird, um dem Ausmaß Rechnung zu tragen, in dem die garantierte Hoechstmenge im vorigen Wirtschaftsjahr überschritten worden ist. Da die Kommission festgestellt hat, daß die Ernte 1990 diese Hoechstmenge nicht überschreitet, ist im Wirtschaftsjahr 1991/92 keine zusätzliche Mitverantwortungsabgabe zu erheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte zusätzliche Mitverantwortungsabgabe ist im Wirtschaftsjahr 1991/92 nicht anwendbar.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.