31991R1472

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1472/91 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Tschechoslowakei -

Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1991 S. 0062 - 0067


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1472/91 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Tschechoslowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9, 11 und 14,

nach Konsultationen in dem nach der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Die Kommission veröffentlichte im Mai 1987 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und der Tschechoslowakei.

Mit Beschluß 88/623/EWG (3) nahm die Kommission die Verpflichtungsangebote der Hersteller in China und der Tschechoslowakei an.

B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG UND VERFAHRENSEINLEITUNG

(2) Im Juli 1990 erhielt die Kommission von einem Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auf den ein grösserer Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 einen Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China und der Tschechoslowakei sowie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien.

(3) In dem Überprüfungsantrag machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, die Ausführer in China und der Tschechoslowakei, die keine Preisverpflichtungen angeboten haben, exportierten in die Gemeinschaft zu Preisen unter dem Normalwert, und in einigen Fällen seien die Preisverpflichtungen nicht eingehalten worden. Im Falle Indiens wurde in dem Antrag auf erhebliche Dumpingspannen aufmerksam gemacht. Ferner wurde behauptet, daß durch die gedumpten Einfuhren aus den von dem Verfahren betroffenen drei Ländern eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

(4) Die Beweismittel für das Dumping und die Schädigung im Falle Indiens sowie für die veränderten Umstände im Falle Chinas und der Tschechoslowakei wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und eines Überprüfungsverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und der Tschechoslowakei (4).

C. WEITERES VERFAHREN

(5) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller, die Ausführer und die Einführer, die Vertreter der Republik Indien und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie die Hersteller/Ausführer und einige Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die Kommission erhielt auf Antrag schriftliche Sachäusserungen von anderen Herstellern in der Gemeinschaft zu der Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft und der Kapazitätsauslastung. Einige Ausführer stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erhielten die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Einsichtnahme in alle Angaben, die der Kommission von den von dem Verfahren betroffenen Parteien mitgeteilt worden waren.

(8) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumpingaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

- Gemeinschaftshersteller:

Destilados Agrícolas Vimbodi, S.A. ( "DAVSA"), Tarragona, Spanien;

- Nicht-EG-Hersteller/Ausführer:

- Punjab Chemicals and Pharmaceuticals Ltd, Chandigarh, Indien

- Excel Industries, Bombay, Indien.

(9) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 31. August 1990 (Untersuchungszeitraum).

D. WARE

(10) Bei der Ware handelt es sich um Oxalsäure, die in Form eines kristallinen weissen Pulvers vermarktet und in verschiedenen Industriezweigen wie Textilindustrie, Baugewerbe, Metallindustrie und chemische und pharmazeutische Industrie verwendet wird. Die Ware fällt unter den KN-Code ex 2917 11 00.

(11) Zu der Gleichartigkeit der eingeführten Waren sowohl untereinander als auch mit den Waren der Gemeinschaftshersteller im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 stellte die Kommission fest, daß die chemischen Eigenschaften, die Endverwendung der Ware wie auch das Fertigungsverfahren auf der Basis von Kohlehydraten gleich waren. Dazu wurden von den betroffenen Parteien keine Bemerkungen vorgebracht.

E. ERGEBNISSE DER DUMPINGUNTERSUCHUNG

I. Normalwert

a) Indien

(12) Die Kommission stellte fest, daß die Inlandsverkäufe die Verkäufe in die Europäische Gemeinschaft bei weitem überstiegen, daß sie mit Gewinn getätigt wurden und daß sie folglich eine geeignete Grundlage für die Berechnung des Normalwertes lieferten.

Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorläufig anhand des gewogenen Durchschnitts der vergleichbaren Inlandspreise der betroffenen Ausführer ermittelt.

b) China und Tschechoslowakei

(13) Im Falle Chinas und der Tschechoslowakei musste die Kommission bei der Dumpinguntersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 berücksichtigen, daß diese Länder keine Marktwirtschaftsländer waren und folglich ihre Berechnungen auf den Normalwert in einem Marktwirtschaftsland stützen.

Der Antragsteller hatte dazu Indien als Vergleichsland vorgeschlagen. Die Kommission hielt diese Wahl nicht für unvernünftig, insofern als die Fertigungsverfahren identisch sind und auf dem indischen Markt ein Wettbewerb besteht. Da diese Wahl von den Herstellern/Ausführern in China und der Tschechoslowakei nicht angefochten wurde, legte die Kommission bei ihren vorläufigen Berechnungen die indischen Preise zugrunde.

II. Ausfuhrpreis

(14) Die Ausfuhrpreise wurden im allgemeinen anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

(15) Da die chinesischen Ausführer und alle Einführer, abgesehen von einem, nur in unzureichendem Masse zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für China anhand der verfügbaren Fakten, also im vorliegenden Fall anhand der Angaben in dem Antrag, ermittelt. Diese Preise decken sich im übrigen mit denjenigen, die von dem einzigen Einführer angegeben worden waren, der an der Untersuchung mitarbeitete.

III. Vergleich

(16) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Kreditbedingungen und Nebenkosten, und nahm entsprechende Berichtigungen vor.

Die Ausfuhrpreise wurden je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Werk mit dem Normalwert verglichen.

IV. Dumpingspannen

(17) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß Dumping vorlag. Die Dumpingspannen waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch und entsprachen im Falle eines jeden Ausführers der Differenz zwischen dem festgestellten Normalwert und den gebührend berichtigten Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt-cif-Wertes der Einfuhren der fraglichen Waren während des Untersuchungszeitraums folgende Werte:

a) Indien

- Punjab Chemicals and Pharmaceuticals Ltd: 6,48 %,

- Excel Industries Ltd: 6,56 %;

b) China: 20,32 %;

c) Tschechoslowakei: 0,01 %.

F. SCHÄDIGUNG

Vorbemerkung

(18) Im Falle der Tschechoslowakei berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß die niedrige Dumpingspanne zum Teil auf die hohe Preisverpflichtung zurückzuführen ist, die der tschechoslowakische Ausführer eingegangen war, aber auch die Tatsche, daß dieser Ausführer etwa zehn Jahre lang sämtliche Preisverpflichtungen eingehalten hatte und zu weit höheren Preisen verkaufte, als sie in der derzeitig geltenden Preisverpflichtung vorgesehen waren. Nichts deutete darauf hin, daß dieser Ausführer in nächster Zukunft sein Geschäftsverhalten ändern könnte; die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß bei diesem Ausführer kaum die Gefahr bestand, daß er dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in absehbarer Zukunft einen Schaden verursachen wird und daß dieses Land folglich aus der Schadensermittlung auszuschließen ist.

I. Volumen, Marktanteil und Einfuhrpreise

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China trug die Kommission folgenden Faktoren Rechnung:

a) Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(19) Nach den der Kommission vorliegenden Zahlen stiegen die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und Indien von 1 406 Tonnen 1986 auf 3 689 Tonnen 1989, oder um 162 %.

In den ersten acht Monaten von 1990 erreichten sie 2 092 Tonnen. Umgerechnet auf das Jahr 1990 entspricht diese Entwicklung einem Ausfuhrrückgang von 15 %, der jedoch im Zusammenhang mit dem 28 %igen Verbrauchsrückgang in der Gemeinschaft zu beurteilen ist.

(20) Der Anteil dieser Einfuhren von Oxalsäure an der Marktversorgung in der Gemeinschaft, die zwischen 1986 und 1988 bei 18 500 Tonnen lag und 1989 21 400 Tonnen erreichte, also um 15 % gestiegen war, erhöhte sich in dieser Zeit von 7,5 % auf 17,2 %.

Im Laufe des Jahres 1990 fiel der Verbrauch in der Gemeinschaft erneut auf 15 500 Tonnen, oder um 28 % gegenüber 1989, während der Marktanteil der betreffenden Einfuhren von 17,2 % auf 20,3 % anstieg.

b) Einfuhrpreise

(21) Nach den der Kommission vorliegenden Beweismitteln war der durchschnittliche Einheitspreis der Einfuhren mit Ursprung in Indien zunächst zwischen 1986 und 1989 um 68 % gestiegen, fiel dann in den ersten acht Monaten von 1990 gegenüber 1989 um 46,8 % und erreichte damit den niedrigsten Stand seit 1986. In den ersten acht Monaten von 1990 war eine durchschnittliche Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller von 27,2 % festgestellt worden.

(22) Da die chinesischen Ausführer die Fragebogen der Kommission nicht in zufriedenstellender Weise beantworteten, verwendete die Kommission für ihre vorläufige Sachaufklärung die verfügbaren Zahlenangaben, also die Zahlen in dem Antrag; die Preise entsprachen den Preisen, die von dem einzigen Einführer, der an der Untersuchung mitgearbeitet hatte, angegeben worden waren.

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission eine durchschnittliche Preisunterbietung von 25,05 % in den ersten acht Monaten von 1990 fest.

II. Kumulierung

(23) Bei der Schadensermittlung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China kumuliert zu beurteilen sind. Dazu stellte die Kommission fest, daß die eingeführten Waren gleichartig und austauschbar waren, daß sie miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrierten, über die gleichen Vertriebskanäle verkauft wurden und nicht unerhebliche Marktanteile besassen.

Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß diese Einfuhren kumuliert zu beurteilen sind.

(24) Die Hersteller/Ausführer in Indien behaupteten, ihre Ausfuhren sollten angesichts ihres geringen Marktanteils in der Gemeinschaft nicht mit den übrigen Ausfuhren kumuliert werden. Die Kommission stellte fest, daß der Marktanteil der indischen Ausführer mehr als 9 % erreicht und damit keineswegs unerheblich ist und zudem ständig zunimmt. Nach Auffassung der Kommission sind diese Ausfuhren daher mit denjenigen der anderen von dem Verfahren betroffenen Parteien zu kumulieren.

III. Situation des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Die Kommission untersuchte, ob die Einfuhren zu Dumpingpreisen die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich beeinflusst hatten.

a) Gemeinschaftsproduktion

(25) Zwischen 1986 und 1989 erhöhte sich die Gemeinschaftsproduktion um 4,6 %. Im Laufe des Jahres 1990 (extrapoliert) ging die Gemeinschaftsproduktion gegenüber 1989 um 9,9 % zurück und fiel unter den Stand von 1986.

b) Kapazitätsauslastung

(26) Die Kapazitätsauslastung ging zwischen 1986 und 1989 von 80,5 % auf 77,3 % zurück und fiel dann 1990 (extrapoliert) auf 69,6 %.

c) Absatz und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(27) Nach den Feststellungen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1986 und 1989 eine Absatzzunahme von 9,3 %. Im Laufe des Jahres 1990 (extrapoliert) ging der Absatz gegenüber 1989 um 28,2 % zurück.

(28) Zwischen 1986 und 1989 fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 17,2 % auf 16,3 % trotz einer Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft von 15 %. Im Untersuchungszeitraum ging dieser Marktanteil weiter zurück bis auf 16 %.

d) Lagerbestände

(29) Die Lagerbestände des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich zwischen 1986 und 1989 um 157 %. Am Ende des Untersuchungszeitraums wurde eine weitere Erhöhung um fast 341 % festgestellt.

e) Preise

(30) Nach den vorliegenden Informationen stiegen die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 1986 und 1989 erheblich unter dem Einfluß der Antidumpingmaßnahmen und erhöhten sich um 21,7 %. Im Untersuchungszeitraum gingen sie gegenüber 1989 um 1 % zurück, wobei sich dieser Rückgang in den ersten acht Monaten von 1990 beschleunigte und 3 % ausmachte.

f) Rentabilität

(31) Die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich 1988 und 1989 unter dem Einfluß der Antidumpingmaßnahmen gegenüber einer gewissen Anzahl von Ländern gebessert hatten, verschlechterten sich während des Untersuchungszeitraums, so daß erneut Verluste eintraten.

g) Beschäftigung

(32) Die Beschäftigung hatte in dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis 1988 ständig zugenommen, verschlechterte sich aber danach und fiel auf ihr Niveau von 1986 zurück.

IV. Schlußfolgerungen zu der Schädigung

(33) Nach den obigen Ausführungen stiegen die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und Indien von 1986 bis 1989 eindeutig sehr viel rascher als der Gesamtverbrauch, wenn sie erhöhten sich um 162 % gegenüber einer Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft von 15 %.

Umgerechnet auf das Jahr 1990 verringerte sich der Gemeinschaftsverbrauch gegenüber dem Vorjahr um 28 %, während die betreffenden Einfuhren nur um 15 % zurückgingen.

Dementsprechend stieg der Marktanteil dieser Einfuhren von 7,5 % 1986 auf 17,2 % 1989 und sodann auf 20,3 % in den ersten acht Monaten von 1990.

Zu der Situation des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist festzustellen, daß nach einer Erholung in der Zeit von 1986 bis 1988 unter dem Einfluß der Antidumpingmaßnahmen gegenüber einigen Ländern ab 1989 wieder eine Verschlechterung bei Produktion, Kapazitätsauslastung und Lagerbeständen eintrat, die sich während des Untersuchungszeitraum verschärfte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Absatz zwischen 1986 und 1989 nur um 9,3 % steigern, während der Verbrauch in der Gemeinschaft um 15 % zunahm. Umgerechnet auf das Jahr 1990 ging dieser Absatz um 28 % zurück, parallel zu dem Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs. Die Preise, die bis 1989 steigende Tendenz zeigten, verfielen im Laufe des Jahres 1990 immer mehr, so daß es im Untersuchungszeitraum zu finanziellen Verlusten kam. Bekanntlich waren die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1988 und 1989 noch positiv gewesen.

Auch andere Indikatoren wie Beschäftigung und Investitionsertrag zeigen, daß sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1989 verschlechterte.

(34) Die obigen Feststellungen führten die Kommission für die Zwecke ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erfahren hatte.

G. URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

I. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(35) Bei der Klärung der Frage, inwieweit die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Dumpingpraktiken zuzuschreiben war, stellte die Kommission fest, daß die Marktanteileinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich genau mit dem Anstieg des Marktanteils der indischen und chinesischen Ausführer zusammentraf.

(36) Der Preisrückgang bei den eingeführten Waren drückte im Laufe des Jahres 1990 auch die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Gemeinschaftshersteller waren dadurch gezwungen, zu Preisen unter ihren Gestehungspreisen zu verkaufen, konnten aber dennoch die Marktanteilverluste nicht aufhalten. Die Folge war ein Anstieg der Produktionskosten, der erneut finanzielle Verluste verursachte. Nach Auffassung der Kommission besteht daher ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Verkäufen der indischen und chinesischen Ausführer zu Preisen, die die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt stark unterboten.

II. Auswirkungen anderer Faktoren

Bei der Schadensermittlung prüfte die Kommission auch, ob andere Faktoren als die Einfuhren aus Indien und China zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben konnten.

(37) Dazu stellte die Kommission fest, daß die Einfuhren aus anderen Ländern als Indien und China zwischen 1986 und 1989 analog zu der Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft um 17 % gestiegen waren, sodann 1990 (extrapoliert) gegenüber dem Vorjahr um 51 %, also weit mehr als der Verbrauch in der Gemeinschaft, zurückgegangen waren. Bei den Einfuhren aus China und Indien war dagegen keineswegs die gleiche Tendenz festzustellen; denn letztere stiegen zwischen 1986 und 1989 weit mehr als der Gemeinschaftsverbrauch und verringerten sich 1990 weit weniger als der Gemeinschaftsverbrauch.

(38) Der Marktanteil der anderen Länder als Indien und China verringerte sich von 41,1 % 1986 auf 28,6 % 1990; demgegenüber stieg der Marktanteil der beiden betroffenen Länder in der gleichen Zeit von 7,5 % auf 20,3 %.

(39) Die Preise der Ausführer in anderen Ländern als Indien und China stiegen nach den Feststellungen der Kommission zwischen 1986 und den ersten acht Monaten von 1990 um 15,5 %; demgegenüber fielen die Preise der Ausfuhren aus Indien und China im Durchschnitt um 18,1 %.

(40) Schließlich untersuchte die Kommission, ob Gemeinschaftshersteller, die sich nicht dem Antrag angeschlossen hatten, zu der Schädigung des antragstellenden Wirtschaftszweigs beigetragen haben könnten. Die Kommission stellte fest, daß für diese Hersteller die Oxalsäureproduktion kaum ins Gewicht fiel, daß ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt rückläufig waren, daß einer dieser Hersteller den grössten Teil seiner Produktion an den anderen Hersteller verkaufte, der seinerseits auf dem Gemeinschaftsmarkt zu weit höheren Preisen verkaufte als der antragstellende Wirtschaftszweig, und kam daher zu dem Schluß, daß diese Hersteller dem antragstellenden Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht haben konnten.

(41) Die Kommission schloß aus diesem Sachverhalt, daß der Umfang der gedumpten Einfuhren aus Indien und China sowie die Preise, zu denen die eingeführten Waren in der Gemeinschaft verkauft wurden, für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(42) Die Kommission ist der Auffassung, daß der Fortbestand des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den dramatischen Rückgang seines Marktanteils und seiner Gewinnspannen bedroht ist, wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren zu Dumpingpreisen getroffen werden, die die Ursache seiner bedeutenden Schädigung sind. Die Einführung eines Antidumpingzolls wird wahrscheinlich eine Preiserhöhung bewirken, jedoch ist zu berücksichtigen, daß ein niedriges Preisniveau zwar unmittelbar im Interesse der Abnehmer und Verbraucher liegt, langfristig die Beschränkung der Konkurrenz jedoch zu einer Preiserhöhung führen wird; denn eine Preissenkung muß sich aus einem fairen Wettbewerb und nicht aus Dumpingpraktiken ergeben.

(43) Im Falle Chinas berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß dieses Land trotz seiner Preisverpflichtung weiterhin Dumping praktizierte, das zu einer bedeutenden Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs beigetragen hat und damit die Schutzmaßnahmen unwirksam machte. Angesichts dieser Verhaltensweise ist damit zu rechnen, daß die einfache Beibehaltung der derzeitigen Maßnahmen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde.

(44) Unter diesen Umständen sind nach Auffassung der Kommission im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen in Form vorläufiger Antidumpingzölle einzuführen.

I. VORLÄUFIGER ZOLL

(45) Zur Festsetzung des vorläufigen Zollsatzes verglich die Kommission die cif-Preise der betroffenen Ausführer in der Gemeinschaft mit dem Preis, der zur Beseitigung der Schädigung für notwendig angesehen wird und auf den Kosten der betroffenen Hersteller zuzueglich einer Gewinnspanne von 10 % basiert, die anhand eines angemessenen Investitionsertrags ermittelt wurde.

(46) Der Zoll auf cif-Niveau entspricht der vorläufig ermittelten Dumpingspanne, da die Differenz zwischen dem Zielpreis der Gemeinschaftshersteller und den Ausfuhrpreisen der betroffenen Ausführer höher ist.

Diese Berechnung führte zu folgenden vorläufigen Antidumpingzöllen:

- Indien: 6,5 %; angesichts der geringen Differenz zwischen den beiden Dumpingspannen, die für jede der miteinander verbundenen Exportfirmen festgestellt wurde, wurde der Zoll auf 6,5 % gerundet; - China: 20,3 %.

(47) Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, innerhalb der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen in dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf die Berechnung eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können.

J. EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS GEGENÜBER DER TSCHECHOSLOWAKEI

(48) Da auf seiten der Tschechoslowakei keine Dumpingpraktiken festgestellt wurden, und angesichts der Verhaltensweise des Ausführers in der Tschechoslowakei, ist nach Auffassung der Kommission die Überprüfung unter diesen Umständen ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen abzuschließen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Oxalsäure des KN-Codes ex 2917 11 00 und des TARIC-Codes 2917 11 00 * 00 mit Ursprung in Indien und China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Peises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt,

- 6,5 % für die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien;

- 20,3 % für die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China.

(3) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(4) Die Abfertigung der unter Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht.

Artikel 2

Das Überprüfungsverfahren gegenüber der Tschechoslowakei wird eingestellt.

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission eine Anhörung beantragen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 1991 Für die Kommission

Jean DONDELINGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 137 vom 22. 5. 1987, S. 4. (3) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1988, S. 34. (4) ABl. Nr. C 216 vom 31. 8. 1990, S. 2.