31991R1442

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1442/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für die Zeit vom 1. bis 16. Juni 1991 -

Amtsblatt Nr. L 137 vom 31/05/1991 S. 0032 - 0033


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1442/91 DER KOMMISSION vom 30 . Mai 1991 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für die Zeit vom 1 . bis 16 . Juni 1991

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 des Rates vom 17 . Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1199/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 der von den Verarbeitern den Erzeugern zu zahlende Mindestankaufspreis auf 105 % des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 des Rates ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3920/90 ( 4 ), berechneten durchschnittlichen Rücknahmepreises festgesetzt . Für Spanien und Portugal wird dieser Preis für das laufende Wirtschaftsjahr auf 130 bzw . 105 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen Rücknahmepreise festgesetzt . Dieser Mindestpreis wird unter Zugrundelegung des für die Zeit vom 1 . bis 16 . Juni 1991 mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1355/91 des Rates ( 5 ) bestimmten und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1441/91 ( 6 ) verringerten Grund - und Ankaufspreises festgesetzt .

Nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 darf der finanzielle Ausgleich den Unterschied zwischen dem in Artikel 1 der letztgenannten Verordnung genannten Mindestankaufspreis und den von den Erzeugerdrittländern für das Ausgangserzeugnis angewandten Preisen nicht überschreiten.

Es sollten Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden, daß ein in Spanien oder Portugal geerntetes Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet wird, und dabei den für diese Mitgliedstaaten festgesetzten unterschiedlichen Beträgen Rechnung getragen werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Für die Zeit vom 1 . bis 16 . Juni 1991 wird der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 genannte Mindestpreis wie folgt festgesetzt :

( in ECU/100 kg netto )

Spanien Portugal Andere Mitgliedstaten 12,31 10,13 13,82

Dieser Mindestpreis wird für eine Ware ab Aufbereitungsanlagen der Erzeuger festgesetzt . Artikel 2

Für die Zeit vom 1 . bis 16 . Juni 1991 wird der Betrag des in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/77 genannten finanziellen Ausgleichs wie folgt festgesetzt :

( in ECU/100 kg netto )

Spanien Portugal Andere Mitgliestaaten 6,29 4,11 7,8

Artikel 3 Als Mindestankaufspreis und finanzieller Ausgleich werden die Beträge berücksichtigt, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Erzeugnis geerntet wurde . Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1 . Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 125 vom 19 . 5 . 1977, S . 3. ( 2 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 61 . ( 3 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1990, S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . L 130 vom 25 . 5 . 1991, S . 4 . ( 6 ) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts .