31991R1436

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1436/91 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen -

Amtsblatt Nr. L 137 vom 31/05/1991 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1436/91 DER KOMMISSION vom 30 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1255/91 ( 4 ), wurde die Ausfuhrerstattungsnomenklatur festgelegt . Diese Nomenklatur sollte geändert werden, um den Mindestgehalt an Primärstärke des KN-Codes 1108 anzupassen ab dem Ausfuhrerstattungen gewährt werden können .

Zur Vereinfachung der Kontrollverfahren sollte erfahrungsgemäß der in der Kombinierten Nomenklatur angegebene Mindestgehalt an erstattungsfähiger Primärstärke dem Mindestgehalt angeglichen werden, ab dem die Produktionserstattung gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2169/86 der Kommission vom 10 . Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 3056/90 ( 6 ) gewährt werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die dem KN-Code 1108 der Ausfuhrerstattungsnomenklatur entsprechende Warenbezeichnung gemäß Sektor 3 im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr 3846/87 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt .

Die Fußnote ( 6 ) wird am Ende von Sektor 3 angefügt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 24 . 12 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 120 vom 15 . 5 . 1991, S . 7 . ( 5 ) ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1986, S . 12 . ( 6 ) ABl . Nr . L 294 vom 25 . 10 . 1990, S . 13 .

ANHANG

KN-Code Warnbezeichnung Produkt code "1108 Stärke : Inulin : Stärke: 1108 11 00 von Weizen : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 11 00 200 andere ( 6 ) 1108 11 00 800 1108 12 00 Mais : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 12 00 200 andere ( 6 ) 1108 12 00 800 1108 13 00 Kartoffeln : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 13 00 200 andere ( 6 ) 1108 13 00 800 1108 14 00 Manihot : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 14 00 200 andere ( 6 ) 1108 14 00 800 1108 19 andere Stärke : 1108 19 10 Reisstärke : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 19 10 200 andere ( 6 ) 1108 19 10 800 1108 19 90 andere : mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse von 97 % 1108 19 90 200 andere ( 6 ) 1108 19 90 800 (6 ) Die Ausfuhrerstattung gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 77 % bei Kartoffelstärke und 84 % bei anderer Stärke mit einem Reinheitsgrad von mindestens 97 %. Sie ist gemäß der nachstehenden Formel anzupassen : 1 . Kartoffelstärke : Vorhandene Trockenmasse

80 × Ausfuhrerstattung 2 . Andere Stärke : Vorhandene Trockenmasse

87 × Ausfuhrerstattung Es wird keine Ausfuhrerstattung gewährt, wenn diese Erzeugnisse einen Mindestgehalt an Trockenmasse von weniger als 77 % bei Kartoffelstärke und 84 % bei anderer Stärke aufweisen . Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten trägt der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassengehalt des Erzeugnisses ein . Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1908/84 der Kommission ( ABl . Nr . L 178 vom 5 . 7 . 1984, S . 22 ) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission beschriebenen }Ewers modified polarimetric method' bestimmt ( ABl Nr . L 123 vom 29 . 5 . 1972, S . 6 )".