31991R1396

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1396/91 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen -

Amtsblatt Nr. L 134 vom 29/05/1991 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1396/91 DER KOMMISSION vom 27 . Mai 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ),

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3554/90 der Kommission vom 10 . Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1395/91 ( 5 ), legt für 1991 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest .

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, von der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3554 /90 entspricht, zu streichen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3554/90 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff von der Liste zu streichen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . Mai 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 346 vom 11 . 12 . 1990, S . 11 . ( 4 ) ABl . Nr . L 356 vom 19 . 12 . 1990, S . 6 . ( 5 ) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts .

ANHANG

Folgendes Fahrzeug wird aus der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3664/90 gestrichen :

Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) DEUTSCHLAND SC 54 Schwalbe DJHS Büsum 162