VERORDNUNG (EWG) Nr. 1350/91 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1991 mit im Weinhandel zwischen Spanien und Portugal anwendbaren Übergangsmaßnahmen -
Amtsblatt Nr. L 129 vom 24/05/1991 S. 0024 - 0024
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1350/91 DER KOMMISSION vom 23 . Mai 1991 mit im Weinhandel zwischen Spanien und Portugal anwendbaren Übergangsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 257 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 des Rates ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), geregelt . Damit sie so angewandt wird, daß der Marktlage und dem bereits eingeleiteten Handel angemessen Rechnung getragen wird, sollten die Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, die im ersten Jahr der zweiten Stufe des Beitritts von Portugal im Handel zwischen Spanien und dem genannten Land anzuwenden sind . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Bis zum 31 . Dezember 1991 sind die mit den Artikeln 81 und 249 der Beitrittsakte für den Weinhandel zwischen den genannten Ländern vorgesehenen Mechanismen wie folgt anzuwenden : 1 . Spanien übermittelt vor dem Ende jedes Monats der Kommission und Portugal die im Vormonat nach Portugal versandten Weinerzeugnismengen, untergliedert nach den Erzeugniskategorien von Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates ( 3 ). 2 . Portugal übermittelt vor dem Ende jedes Monats der Kommission und Spanien die im Vormonat nach Spanien versandten Weinerzeugnismengen, untergliedert nach den Erzeugniskategorien von Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 23 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S. 1 .