31991R1305

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1305/91 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1991 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien -

Amtsblatt Nr. L 123 vom 18/05/1991 S. 0029 - 0029


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1305/91 DER KOMMISSION vom 17 . Mai 1991 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ( 1 ), insbesondere auf Protokoll Nr . 1,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3412/90 des Rates vom 19 . November 1990 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1991 ) ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 des obengenannten Kooperationsabkommens und des Protokolls Nr . 1 dürfen die im Anhang aufgeführten Waren im Rahmen der dort angegebenen Plafonds zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden; bei deren Überschreitung können die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden .

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben diese Plafonds erreicht . Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Vom 21 . Mai bis 31 . Dezember 1991 sind bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden. Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 17 . Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1983, S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . L 335 vom 30 . 11 . 1990, S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1305/91 DER KOMMISSION vom 17 . Mai 1991 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ( 1 ), insbesondere auf Protokoll Nr . 1,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3412/90 des Rates vom 19 . November 1990 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1991 ) ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 des obengenannten Kooperationsabkommens und des Protokolls Nr . 1 dürfen die im Anhang aufgeführten Waren im Rahmen der dort angegebenen Plafonds zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden; bei deren Überschreitung können die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden .

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben diese Plafonds erreicht . Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Vom 21 . Mai bis 31 . Dezember 1991 sind bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 17 . Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1983, S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . L 335 vom 30 . 11 . 1990, S . 1 .

ANHANG

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Plafond ( in Tonnen ) 01.0240 ex 8544 Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte, Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen, mit Ausnahme von Waren der KN-Codes 8544 30 10 und 8544 70 00 2 773

ANHANG

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Plafond ( in Tonnen ) 01.0240 ex 8544 Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte, Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen, mit Ausnahme von Waren der KN-Codes 8544 30 10 und 8544 70 00 2 773