31991R1290

Verordnung (EWG) Nr. 1290/91 der Kommission vom 16. Mai 1991 über die Lieferung von Magermilchpulver an Rumänien

Amtsblatt Nr. L 122 vom 17/05/1991 S. 0014 - 0014


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1290/91 DER KOMMISSION vom 16 . Mai 1991 über die Lieferung von Magermilchpulver an Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 der Kommission vom 9 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Butter und Magermilchpulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597 /91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 2 ) wurde zur Festsetzung der Lieferkosten mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 879 /91 eine Ausschreibung eröffnet .

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 für die Lieferkosten einen Hoechstbetrag fest oder sie erteilt keinen Zuschlag . Angesichts der eingereichten und von der deutschen Interventionsstelle mitgeteilten Angebote sollte für die Lieferung von Magermilchpulver an Rumänien ein Hoechstbetrag festgesetzt werden .

Da die Bieter schnellstmöglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen in Kenntnis zu setzen sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 eröffneten Ausschreibung werden die Kosten der Lieferung von 2 000 Tonnen Magermilchpulver an Rumänien unter Berücksichtigung der der Kommission am 8 . Mai 1991 übermittelten Angebote auf 116,35 ECU/Tonne beschränkt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 16 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 . ( 2 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 .