31991R1258

Verordnung (EWG) Nr. 1258/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung von Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 120 vom 15/05/1991 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0129


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1258/91 DER KOMMISSION vom 14 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung von Schaf - und Ziegenfleisch und der Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013 /89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 der Kommission ( 3 ) festgelegt,

Die Erfahrung hat gezeigt, daß für die Zerlegung vor der Lagerung eine Regelung getroffen werden sollte . Infolgedessen ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 entsprechend zu ändern .

Die Kommission hat mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 der Kommission ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 273/91 ( 5 ), die Sonderbedingungen festgelegt, unter denen die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf - und Ziegenfleisch gewährt wird . Zur Erleichterung der Auslagerung von Erzeugnissen ohne Knochen sollte die auszulagernde Mindestmenge angepasst werden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 ist deshalb zu ändern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung :

"( 2 ) Der Vertragsnehmer darf unter ständiger Aufsicht der Interventionsstelle die betreffenden Erzeugnisse beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern die zur Vertragserfuellung erforderlichen Schlachtkörper bzw . das gesamte daraus gewonnene Fleisch eingelagert werden . Spätestens bei Einlagerungsbeginn teilt der Beteiligte seine Absicht mit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen . Die Interventionsstelle kann jedoch verlangen, daß diese Mitteilung spätestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt .

Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden .

( 3 ) Die Einlagerung beginnt für jede vertragliche Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird .

Maßgebend hierfür ist der Tag der Feststellung des Eigengewichts des frischen, gekühlten Erzeugnisses:

- am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,

- am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch ausserhalb des Orts der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird .

Jedoch darf nur das tatsächlich einzulagernde entbeinte, teilentbeinte oder zerlegte Fleisch gewogen werden . Dieses Fleisch kann am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens gewogen werden .

Die einzulagernden Erzeugnisse werden nicht vor Abschluß eines Vertrages gewogen ." Artikel 2 Artikel 3b der Verordnung ( EWG ) Nr . 3447/90 erhält folgende Fassung :

"Artikel 3b

Die Mindestmenge je Entnahme beträgt je Lager und Lagerhalter vier Tonnen Erzeugnisgewicht . Verbleibt jedoch in einem Lager eine geringere Menge, ist eine weitere Auslagerung der Restmenge oder eines Teils davon zulässig .

Werden die im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Auslagerungsbedingungen nicht eingehalten,

- wird die Beihilfe für die ausgelagerte Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3446/90 berechnet und

- verfallen 15 % der in Artikel 4 genannten Sicherheit für die ausgelagerte Menge ." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 15 . Mai 1991 in Kraft .

Sie gilt für die ab dem genannten Datum eröffnete private Lagerhaltung . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 14 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17. 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 333 vom 30 . 11 . 1990, S . 39 . ( 4 ) ABl . Nr . L 333 vom 30 . 11 . 1990, S . 46 . ( 5 ) ABl . Nr . L 28 vom 2 . 2 . 1991, S . 28 .