31991R1251

Verordnung (EWG) Nr. 1251/91 des Rates vom 13. Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Hongkong

Amtsblatt Nr. L 119 vom 14/05/1991 S. 0035 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1251/91 DES RATES vom 13 . Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Hongkong

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

( 1 ) Die Kommission führte mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 ( 2 ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Tonbändern in Kassetten ( nachstehend "Tonbandkassetten" genannt ) des KN-Codes 8523 11 00 mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong ein . Die Geltungsdauer des Zolls wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 578/91 des Rates ( 3 ) um höchstens zwei Monate verlängert .

B . WEITERES VERFAHREN

( 2 ) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten alle in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3262/90 namentlich genannten Ausführer wie auch die Vertreter der Antragsteller bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde . Sie und auch ein Einführer nahmen ferner schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung .

( 3 ) Die Kommission holte weiterhin alle für ihre Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach . Zu diesem Zweck wurde eine Untersuchung in den Betrieben des folgenden Ausführers durchgeführt :

- Hitachi Maxell, Tokio, Japan .

( 4 ) Auf Antrag wurden die Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen . Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten . Ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen wurden in Erwägung gezogen, und die Feststellungen der Kommission wurden, soweit angemessen, zu ihrer Berücksichtigung geändert .

( 5 ) Da das Verfahren sehr schwierig war und vor allem umfangreiches Zahlenmaterial und vielfältige Argumente nachgeprüft werden mussten, konnte die Untersuchung nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 gesetzten Frist abgeschlossen werden .

C . WARE, GLEICHARTIGE WARE UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

( 6 ) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung ( Randnummern 9 bis 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 ) stellte die Kommission fest, daß es zwar bei Tonbandkassetten verschiedene Modelle gibt, die sich in der Länge und Beschichtung des Bandes oder der Gestaltung der Umhüllung unterscheiden, daß diese Modelle aber die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften, Anwendungen und Verwendungen und die gleichen Vertriebskanäle haben .

( 7 ) Diese Feststellung wurde von einem Ausführer in Frage gestellt, der beantragte, daß Tonbandkassetten, bei denen die Bänder mit einem Metallpigment beschichtet waren ( nachstehend "Metalltonbandkassetten" genannt ) aus dem Verfahren ausgeschlossen werden . Dieser Ausführer behauptete, Metalltonbandkassetten seien Kassetten von ausserordentlich hoher Qualität, die von Kennern unter den Verbrauchern gekauft würden, und ein Tonbandgerät mit einer besonderen Tastatur erfordern, um ihre wahre Qualität beurteilen zu können . Eine ähnliche Behauptung wurde von einem Einführer vorgebracht, der beantragte, daß Tonbandkassetten für Anrufbeantworter aus dem Verfahren ausgeschlossen werden .

( 8 ) Die Kommission erkennt zwar an, daß bei Tonbandkassetten geringfügige Unterschiede in der Qualität oder der Verwendung bestehen, ist aber der Auffassung, daß diese in Wirklichkeit durch die Gleichheit der Merkmale und Funktionen überwogen werden, die ihnen einen hohen Grad an Austauschbarkeit verleihen . Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, daß Metalltonbandkassetten in einem Tonbandgerät ohne besondere Tastatur ( nur die Tonqualität ist dann etwas geringer ) und daß Kassetten für Anrufbeantworter auch in allen anderen Tonbandgeräten oder Geräten zur Aufzeichnung oder Wiedergabe von Tönen verwendet werden können . Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß Metalltonbandkassetten und Standardkassetten für Anrufbeantworter nicht aus dem Verfahren auszuschließen sind .

( 9 ) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen und die Feststellung, daß dagegen Tonbandkassetten, die sich in der Abmessung, den Bestandteilen und der Verwendung wesentlich unterscheiden, wie Mikrokassetten, Endloskassetten für Anrufbeantworter, Computerkassetten oder Digitaltonbandkassetten ( DAT ), nicht unter dieses Verfahren fallen . Gleichzeitig bestätigt der Rat die Feststellungen der Kommission zu der gleichartigen Ware und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter den Randnummern 15 und 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 ( die von den interessierten Parteien nicht bestritten wurden ).

D . NORMALWERT

( 10 ) Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung wurde der Normalwert im allgemeinen nach den gleichen Methoden wie bei der vorläufigen Dumpingaufklärung ermittelt, wobei neue Fakten und Argumente der betroffenen Parteien berücksichtigt wurden .

1 . Berechnung des Normalwertes anhand der Preise im Ausfuhrland

( 11 ) Unter Randnummer 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 wurde der Wert der Gratiszugaben ( z . B . Indexkarten, Photographien . . .), die zwei Ausführer den Tonbandkassetten beipackten, für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung bei der Ermittlung des Normalwertes nicht von den Inlandspreisen abgezogen . Die betroffenen Ausführer nahmen zu der vorläufigen Sachaufklärung der Kommission Stellung und behaupteten, der Wert dieser Gratiszugaben sei als ein Preisnachlaß anzusehen und als solcher von dem Inlandspreis abzuziehen .

Wie in der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, stehen nach Auffassung der Kommission diese Gratiszugaben in keinem Zusammenhang mit der betreffenden Ware und verringern nicht den Preis der auf dem Inlandsmarkt verkauften Tonbandkassetten, sondern sind vielmehr als Werbekosten anzusehen, für die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 keine Berichtigung zulässig ist . Diese Auffassung wird vom Rat bestätigt .

2 . Rechnerisch ermittelter Normalwert

a ) Modellserien

( 12 ) Wie unter Randnummer 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 dargelegt, ermittelte die Kommission den Normalwert für einen Ausführer vorläufig anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises von Modellserien von Tonbandkassetten . Im weiteren Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, daß dieser Durchschnittspreis keine zuverlässige Basis für die Ermittlung des Normalwertes darstellte.

( 13 ) Da in der weiteren Untersuchung festgestellt wurde, daß Tonbandkassettenmodelle, die sich für den direkten Vergleich mit den zum Export in die Gemeinschaft verkauften Modellen eigneten, weder in ausreichenden Mengen noch zu Preisen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, die eine Deckung aller angemessen aufgeschlüsselten Kosten ermöglichten, wurde der Normalwert für jedes betroffene Modell rechnerisch ermittelt . Für diese Berechnung wurde das gleiche Verfahren wie unter Randnummer 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 dargelegt, gewählt .

b ) ÖM -Verkäufe

( 14 ) Ein Ausführer behauptete weiterhin, ein Preisvergleich sei nicht möglich, da er auf dem Inlandsmarkt nicht an ÖM-Abnehmer verkaufe, seine Exportverkäufe in die Gemeinschaft aber ausschließlich an ÖM-Kunden gingen; dieser Ausführer forderte daher, daß die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes für den Vergleich mit seinen Exportverkäufen auf ÖM-Basis eine niedrigere Gewinnspanne zugrunde legte, und unterbreitete dazu neue Beweismittel .

Anhand dieser Beweismittel stellt die Kommission fest, daß die Abnehmer dieses koreanischen Ausführers in der Gemeinschaft auf ÖM-Basis kaufen, denn sie kaufen Tonbandkassetten, die nach ihren eigenen Spezifikationen hergestellt werden ( und sich in einigen Aspekten von den Spezifikationen des koreanischen Herstellers unterscheiden ), um ihre eigene Produktpalette zu ergänzen, und die sie unter Übernahme der vollen Verantwortung eines Herstellers weiterverkaufen . Ausserdem spiegelte sich der angebliche Unterschied eindeutig in den verkauften Mengen und in dem Preisgefüge wider .

Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung ist daher nach Auffassung der Kommission angesichts der begrenzten Kosten, die von dem Einführer übernommen werden ( z . B . keine Kosten für Kundendienst ), der Gewinn, der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes im Falle der Verkäufe des Herstellers unter seinem Firmennamen zugrunde zu legen ist, um 50 % zu kürzen; dies entspricht der Differenz zwischen den Gewinnen aus Verkäufen unter dem Firmennamen und ÖM-Gewinnen, hätten letztere auf dem koreanischen Markt stattgefunden .

Aufgrund der obigen Erwägungen der Kommission bestätigt der Rat die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission .

c ) Gewinn

( 15 ) Wurden bestimmte Modelle nur in unzureichenden Mengen mit Gewinn auf dem Inlandsmarkt verkauft, stützte sich bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes die Gewinnspanne, wie unter Randnummer 30 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 dargelegt, auf die gewogenen durchschnittlichen Gewinne der anderen Ausführer aus ihren rentablen Inlandsverkäufen .

( 16 ) Zwei Ausführer in Hongkong bestritten die von der Kommission gewählte Gewinnspanne, da diese sich ihrer Auffassung nach auf die Gewinne eines voll integrierten Herstellers in Hongkong stützte, sie selbst aber nicht integriert waren, und effektiv in erster Linie die Montage von Tonbandkassetten ausführten . Ihrer Auffassung nach sollte daher eine niedrigere Gewinnspanne zugrunde gelegt werden, um diese Differenz widerzuspiegeln .

Unter diesen Umständen hält der Rat es für angemessen, im Falle dieser Ausführer in Hongkong die Gewinnspanne zu wählen, die für die Herstellung einer Ware in dem gleichen Wirtschaftszweig, nämlich Videokassetten, ermittelt wurde, die von diesen Ausführern ebenfalls montiert werden ( siehe Verordnung ( EWG ) Nr . 1768/89 des Rates(4 )).

E . AUSFUHRPREIS

( 17 ) Der Rat bestätigt die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 31 bis 39 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90, zu denen die interessierten Parteien keine wesentlichen Bemerkungen vorgebracht hatten .

F . VERGLEICH

( 18 ) Ein Ausführer bestritt den Betrag der Kreditkosten, der von dem Inlandspreis bei der Ermittlung des Normalwertes abgezogen worden war, und behauptete, dieser Betrag sei niedriger als seine tatsächlichen Kosten .

Nach Auffassung der Kommission beziehen sich die angeblichen Kreditkosten zum Teil auf die Verkäufe anderer Waren als Tonbandkassetten und sollten daher gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 nur proportional zu den Verkäufen von Tonbandkassetten abgezogen werden .

G . DUMPINGSPANNEN

( 19 ) Bei dem Vergleich der Normalwerte der auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle der von der Untersuchung betroffenen Hersteller/Ausführer mit den Ausfuhrpreisen vergleichbarer Modelle je Geschäftsvorgang ergab die endgültige Sachaufklärung, daß bei acht betroffenen Ausführern von Tonbandkassetten in Japan, der Republik Korea und Hongkong Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft übersteigt .

( 20 ) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch und erreichten im gewogenen mittleren Durchschnitt folgende Prozentsätze :

- Ausführer in Japan :

- Fuji : 64,2 %,

- TDK : 48,2 %,

- Maxell : 47,0 %,

- Denon Columbia : 44,5 %;

- Ausführer in Korea :

- Goldstar: 9,2 %,

- Sunkyong Magnetics : 2,6 %;

- Ausführer in Hongkong :

- Yee Keung : 2,4 %.

( 21 ) Im Falle der Firmen Sähan Media, Sungnam, Keum Sahn Electronics ( Korea ), Tomei Magnetics, Swire, Magnetic Enterprise and Forward Electronics ( Hongkong ) wurde kein Dumping festgestellt .

( 22 ) Im Falle der Hersteller, die sich im Laufe der Untersuchung nicht meldeten oder nur teilweise mit der Kommission zusammenarbeiteten, wurde die Dumpingspanne anhand der verfügbaren Fakten ermittelt, wie unter den Randnummern 50 und 51 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 dargelegt . Für diese Gruppe von Ausführern wurde es als angemessen angesehen, die höchste Dumpingspanne von 64,2 % im Fall Japans, 9,2 % im Fall Koreas und 2,4 % im Fall Hongkongs zu wählen .

Der Rat bestätigt diese Feststellungen und Schlußfolgerungen .

H . SCHÄDIGUNG

1 . Kumulierung

( 23 ) Die Kommission vertrat in ihrer vorläufigen Sachaufklärung die Auffassung, daß die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan, Korea und Hongkong kumuliert analysiert werden sollten . Die Ausführer nahmen ausführlich zu der vorläufigen Sachaufklärung der Kommission Stellung . Sie behaupteten, die Unterschiede, die in der vorläufigen Sachaufklärung zwischen den Ausfuhren aus Japan und Korea hinsichtlich Verbrauchervorstellung, Marktsegment und Preisgefüge festgestellt worden seien, sollten die Kommission veranlassen, eine Kumulierung der Einfuhren aus Japan, Korea und Hongkong für die Zwecke der Schadensermittlung auszuschließen .

( 24 ) Die Kommission bestätigt ihre Feststellungen unter Randnummer 78 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90, wonach einerseits die koreanischen Ausführer mit Waren vergleichbarer Standardtechnologie und ohne nennenswerte Unterschiede in den Leistungsmerkmalen und der Qualität weitgehend allein hinsichtlich des Preises konkurrieren, während auf der anderen Seite die japanischen Ausführer sich heute auch auf andere Wettbewerbsfaktoren als den Preis konzentrieren, und zwar in erster Linie Firmenname, Marketing, Leistungsmerkmale und Styling .

Die Gemeinschaftsinstitutionen kumulieren jedoch normalerweise die Einfuhren aus mehreren Ländern, wenn die eingeführten Waren und die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgende Kriterien erfuellen :

- Sie sind austauschbar .

- Sie werden in den gleichen Regionen verkauft oder zum Verkauf angeboten .

- Sie haben die gleichen oder ähnliche Vertriebskanäle .

- Sie werden gleichzeitig auf dem Markt angeboten .

- Ihre Einfuhren sind als solche nicht unerheblich.

( 25 ) Nach diesen Kriterien lässt sich keine klare Trennungslinie zwischen Tonbandkassetten aus Japan oder aus Korea ziehen . Denn Tonbandkassetten, gleich welchen Ursprungs, haben nicht nur die gleichen wesentlichen materiellen Eigenschaften, Anwendungen und Verwendungen, sondern sind auch weitgehend kommerziell austauschbar und konkurrieren untereinander . Dies zeigt sich darin, daß die japanischen Ausführer in die Gemeinschaft sowohl in Japan als auch in Korea hergestellte Tonbandkassetten verkaufen, ohne daß sich die Verbrauchervorstellung wegen ihres unterschiedlichen Ursprungs ändert .

Dagegen hatten die aus Hongkong eingeführten Tonbandkassetten, bei denen Dumping festgestellt worden war, wegen ihrer geringen Menge keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft . Denn die gedumpten Einfuhren aus Hongkong erreichten 1988 nur einen ganz geringen Marktanteil in der Gemeinschaft und wurden als Markenartikel nicht anerkannt . Die Einfuhren aus Hongkong sind daher nicht zu berücksichtigen, da sie zu der bedeutenden Schädigung in keiner Weise beitrugen .

Der Rat bestätigt diese Feststellungen und kommt daher zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan und Korea kumuliert beurteilt werden müssen.

2 . Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

( 26 ) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung verursacht worden war, die sich vor allem in Marktanteileinbussen, Preisverfall, unzureichenden Gewinnen und Arbeitsplatzverlusten zeigte . Sie stützte ihre Feststellungen auf folgende Fakten :

- Die Einfuhren von Tonbandkassetten aus Japan und Korea stiegen sehr viel rascher als der Verbrauch in der Gemeinschaft, und zwar von 149 Millionen Stück 1985 auf 205 Millionen Stück 1988 oder um 38 %. Die Einfuhren aus Japan erhöhten sich in dieser Zeit von 142 Millionen Stück auf 154 Millionen Stück, diejenigen aus Korea von 7 Millionen Stück auf 51 Millionen Stück .

- Die Einfuhren von Tonbandkassetten aus Hongkong stiegen von 4,9 Millionen Stück 1985 auf 7 Millionen Stück 1988 .

- Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Korea und Japan erhöhte sich um 3 %, und zwar von 43,5 % auf 46,4 % zwischen 1985 und 1988 . Der Marktanteil Hongkongs änderte sich kaum ( 1,5 % 1985, 1,6 % 1988 ).

- Die Verkaufspreise der antragstellenden Hersteller in der Gemeinschaft gingen zwischen 1985 und 1988 erheblich zurück .

- Die Gemeinschaftshersteller waren nicht in der Lage, ihre Produktion zwischen 1985 und 1988 wesentlich zu erhöhen, und ihre Verkäufe gingen in dieser Zeit um 8,5 % zurück, und dies trotz einer Verbrauchszunahme von insgesamt 30 %.

- Zwischen 1985 und 1988 waren die Verkaufserträge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ständig rückläufig . Die geringfügige Verbesserung seiner Gewinne 1988 ist darauf zurückzuführen, daß die mit Verlust verkauften Modelle aus dem Markt genommen wurden, was eine weitere Schrumpfung der Verkäufe und des Marktanteils zur Folge hat .

- Im Zuge von Kosteneinsparungen gingen in der Gemeinschaft zwischen 1985 und 1988 in der Tonbandkassettenherstellung etwa 23 % der Arbeitsplätze verloren .

- Für eine grosse Anzahl von Verkäufen auf dem deutschen Markt wurde eine sehr starke Preisunterbietung seitens der koreanischen Ausführer und eine erhebliche Preisunterbietung seitens der japanischen Ausführer festgestellt, wo der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor einen hohen Marktanteil besaß .

( 27 ) Zu diesen Feststellungen wurden der Kommission keine neuen Fakten vorgelegt, aber die betroffenen Ausführer bestritten die Schadensfeststellungen in mehreren Punkten .

( 28 ) Ein Ausführer behauptete, die Verwendung von Durchschnittszahlen für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei irreführend, da sie die gegenläufigen Tendenzen im Falle von zwei wichtigen Gemeinschaftsherstellern verbergen, die zu einer getrennten Schadensermittlung für jeden von ihnen hätten führen sollen . Der Rat kann diesem Argument nicht zustimmen, da bei der Bestimmung, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde, dieser Begriff gemäß Artikel 4

Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 zu interpretieren ist und sich folglich auf die Produktion aller Gemeinschaftshersteller bezieht .

( 29 ) Ein Ausführer behauptete ferner, einer der Gemeinschaftshersteller habe keine bedeutende Schädigung erfahren und sollte daher wegen seiner angeblich gesunden Gewinnsituation bei der Schadensbeurteilung nicht berücksichtigt werden . Der Rat kann diesem Standpunkt nicht zustimmen und erinnert daran, wie unter Randnummer 28 festgestellt, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft global anhand der einschlägigen Wirtschaftsfaktoren für die Gesamtsituation ermittelt wird .

Er stellt ferner fest, daß mehrere Faktoren im Falle dieses Herstellers eindeutig auf eine bedeutende Schädigung hindeuten, wie die Gewinnspanne, die effektiv unter dem Durchschnitt lag, und eine niedrige globale Rentabilität, die nur unter Aufgabe der mit Verlust verkauften Modelle erzielt wurde .

( 30 ) Ferner wurde behauptet, daß die Feststellungen der Kommission zu Produktion, Kapazität, Kapzitätsauslastung und Absatz sich nicht nur auf die Produktion in der Gemeinschaft, sondern auch auf die Tonbandkassetten bezogen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinen Produktionsbetrieben ausserhalb der Gemeinschaft herstellte und in der Gemeinschaft verkaufte .

Wie in der vorläufigen Sachaufklärung der Kommission festgestellt, wurde diese Produktion ausserhalb der Gemeinschaft 1988 vollständig aufgegeben, was ein weiteres Zeichen für das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung ist; denn 1985 arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch mit voller Kapazität und beschloß daher, zur Deckung der Nachfrage seine Produktionskapazität in der Gemeinschaft auszuweiten und gleichzeitig den Gemeinschaftsmarkt mit Waren aus seinen Betrieben ausserhalb der Gemeinschaft zu beliefern . Der darauffolgende Absatzrückgang, der eindeutig im Gegensatz zu der Markterholung stand, zwang ihn zur Stillegung dieser Betriebe ausserhalb der Gemeinschaft und zur Übernahme der Kosten zunehmend unrentabler Fertigungsbetriebe .

( 31 ) Ein anderer Ausführer behauptete, der italienische Markt hätte bei der Analyse der Preisunterbietung berücksichtigt werden sollen, da er in Italien die grösste Menge von Tonbandkassetten verkaufte . Wie unter der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 erläutert, wählte die Kommission bekanntlich die drei wichtigsten Gemeinschaftsmärkte aus, auf die mehr als 70 % der Verkäufe in der Gemeinschaft entfielen, die für alle Verkäufe von Tonbandkassetten in der Gemeinschaft besonders repräsentativ sind . Die Kommission stellte dagegen fest, daß Absatzvolumen und Preisgefüge der Ausführer und der Gemeinschaftshersteller auf den anderen Märkten für den Gemeinschaftsmarkt insgesamt nicht repräsentativ waren .

( 32 ) Aufgrund der obigen Schlußfolgerung und der Feststellung der Kommission unter den Randnummern 55 bis 77 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 ist der Rat der Auffassung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4

Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 verursacht wird .

3 . Schadensursache

a ) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

( 33 ) Nach den vorläufigen Feststellungen der Kommission traf der Anstieg der gedumpten Einfuhren zusammen mit einem bedeutenden Verlust an Marktanteil und einer geringeren Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gekoppelt mit Preisverfall und Preisdruck auf die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Tonbandkassetten .

Insbesondere wurde festgestellt, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Dilemma befand, da er sich gleichzeitig gegen die gedumpten Einfuhren aus Japan in dem oberen Marktsegment und gegen die gedumpten Einfuhren aus Korea in dem unteren Marktsegment wehren musste, wo sich die Konkurrenz hauptsächlich auf den Preis konzentriert . Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hatten .

( 34 ) Im Falle der gedumpten Einfuhren aus Hongkong ist der Rat der Auffassung, daß diese dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung verursacht haben konnten, da sie nur in geringen Mengen verkauft und auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht als Markenartikel anerkannt wurden .

( 35 ) Zu den Einfuhren aus Japan und Korea wurden mehrere Argumente hauptsächlich von japanischen Ausführern vorgebracht. Diese bestritten die vorläufige Sachaufklärung der Kommission und behaupteten, ihre Exporte könnten für die Schädigung nicht verantwortlich gemacht werden, da der Marktanteil ihrer Ausfuhren zwischen 1985 und 1988 von 42 % auf 35 % zurückging und ihre Ware in erster Linie durch Waren abgelöst wurden, die von ihren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft hergestellt wurden . Nach Aussage dieser Ausführer könnte die bedeutende Schädigung nur den gedumpten Einfuhren aus Korea oder den Auswirkungen nichtgedumpter Verkäufe in der Gemeinschaft zugeschrieben werden, die von der Kommission übersehen worden seien, z . B . die Verkäufe von Tonbandkassetten, die von ihren Produktionstochtergesellschaften in der Gemeinschaft hergestellt wurden .

( 36 ) Der Rat kann diese Argumente nicht akzeptieren . Trennt man die gedumpten Ausfuhren aus Japan von den anderen gedumpten Ausfuhren, werden die Argumente nicht durch die Fakten gestützt . Effektiv ist ein gewisser Rückgang des Marktanteils der gedumpten Ausfuhren aus Japan festzustellen . Jedoch besitzen die japanischen Ausführer 1988 immer noch einen sehr hohen Marktanteil in der Gemeinschaft ( 35 % oder nahezu doppelt so viel wie die Gemeinschaftshersteller ) und haben in absoluten Zahlen ihre gedumpten Einfuhren um 8 % erhöht .

Wie unter Randnummer 27 dargelegt, ist der Rat ausserdem der Auffassung, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Japan und Korea zusammen untersucht werden müssen . Diese Analyse zeigt einen volumenmässigen Anstieg der gedumpten Einfuhren um 38 % und eine Erhöhung des Marktanteils um 3 %.

b ) Auswirkungen anderer Faktoren

( 37 ) Ein Ausführer behauptete, die Kommission habe in ihrer vorläufigen Sachaufklärung die Auswirkungen von Tonbandkassetten nicht berücksichtigt, die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und nach Drittländern exportiert wurden . Die Kommission stellt fest, daß zwischen 1985 und 1988, als die Verkäufe in der Gemeinschaft von 94 Millionen Stück auf 86 Millionen Stück zurückgingen, die Exportverkäufe von Tonbandkassetten von 11 Millionen Stück auf 21 Millionen Stück stiegen : Dies zeigt jedoch nur, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf die Dumpingpraktiken effizient reagiert hat, indem er neue Märkte erschloß, auf denen noch kein unlauterer Wettbewerb stattfand . Einen weiteren Hinweis auf die Schädigung liefert die Tatsache, daß die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Abzug der für den Export bestimmten Produktion tatsächlich während des Untersuchungszeitraums zurückging .

( 38 ) Ferner wurde geltend gemacht, die Schädigung eines der Antragsteller sei das Ergebnis einer falschen handelspolitischen Entscheidung, als er seine Preise senkte, um im unteren Marktsegment verkaufen zu können .

Die zufriedenstellenden Ergebnisse dieses Gemeinschaftsherstellers bei anderen Produkten zeigen, daß bis zum Beweis des Gegenteils seine Geschäftspolitik insofern richtig war, als er beschloß, seine Preise zu senken, um seinen Marktanteil gegen die gedumpten Einfuhren zu verteidigen .

( 39 ) Abschließend erkennt der Rat an, daß andere Faktoren, darunter auch die Verkäufe der Produktionstochtergesellschaften der japanischen Ausführer, die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilig beeinflusst haben können . Die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wurden jedoch getrennt von den Auswirkungen dieser anderen Faktoren beurteilt und quantifiziert . Der Umsatzverlust der Gemeinschaftsindustrie beträgt in der Tat etwa 42 Millionen ECU . Hiervon können etwa 22 Millionen ECU auf gedumpte Einfuhren während des Untersuchungszeitraums zurückgeführt werden . Soweit der Wert der Produktion der japanischen Ausführer in der Gemeinschaft rund 17 Millionen ECU beträgt, kann die Schädigung hierauf ebensowenig zurückgeführt werden wie auf die nicht gedumpten Einfuhren im Wert von etwa 2 Millionen ECU .

Diese Faktoren können jedoch nicht von der Tatsache ablenken, daß die gedumpten Einfuhren eindeutig zu der Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben und daß dieser Beitrag für sich genommen als bedeutend anzusehen ist .

In Anbetracht des unter den Randnummern 30 bis 32 dargelegten Sachverhalts bestätigt der Rat die Feststellung der Kommission, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, Preise, Markennamen und Umsatz gegen die japanischen Ausführer zu verteidigen : Diese konnten dank ihres durch das Dumping möglichen breiten Absatzvolumens und der hohen Inlandsgewinne, die sie ohne ausländische Wettbewerber erzielen, umfangreiche Vermarktungsausgaben finanzieren und waren in der Lage, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor allem auf den wichtigsten einzelstaatlichen Märkten zu drücken, wo eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde .

Der Rat ist ferner der Auffassung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich gegen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Korea verteidigen musste und nicht in der Lage war, der Konkurrenz dieser Billigeinfuhren standzuhalten, ohne endgültig seine Gewinnsituation zu unterminieren und jede Möglichkeit auszuschließen, mit den japanischen Produkten in dem oberen Marktsegment zu konkurrieren .

Der Rat bestätigt daher die Feststellungen der Kommission zu den Einfuhren aus Korea und Japan und kommt zu dem Schluß, daß diese für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung sind .

I . INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

( 40 ) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen mit den Interessen der Verbraucher und anderen Abnehmerindustrien und Parteien . Aus den unter den Randnummern 95 bis 104 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 dargelegten Gründen kam sie zu dem Schluß, daß nach Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen Maßnahmen zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen die unlautere Konkurrenz der gedumpten Einfuhren erforderlich sind .

( 41 ) Ein Ausführer machte geltend, daß, nachdem sich einer der Antragsteller, AGFA, aus diesem Sektor 1990 zurückzog und seine Produktion von einem anderen Antragsteller, BASF, übernommen wurde, Kosteneinsparungen und Rationalisierungsmaßnahmen möglich seien, durch die sich die Gewinnsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern dürfte, so daß Schutzmaßnahmen nicht mehr notwendig seien und im Gegensatz zu den Interessen der Gemeinschaft ständen .

( 42 ) Der Rat ist dagegen der Auffassung, daß diese Fakten vielmehr für die Einführung von Schutzmaßnahmen sprechen, um zu verhindern, daß andere Gemeinschaftshersteller sich aus diesem Sektor zurückziehen .

Der Rat bestätigt daher die Feststellung der Kommission, daß im Interesse der Gemeinschaft Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der schadensverursachenden Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Japan und Korea einzuführen sind .

J . ZOLLSATZ

( 43 ) Mehrere Ausführer bestritten die Methode der Kommission zur Bestimmung des individuellen Beitrags eines jeden Ausführers zu der Gesamtschädigung . Sie behaupteten, mit der Bestimmung der erforderlichen Preiserhöhung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte ein Marktanteilsverlust in der Vergangenheit ausgeglichen und nicht die gegenwärtige Schädigung beseitigt werden .

Ausserdem behaupteten sie, daß diese Feststellung nicht die anderen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die zu der derzeitigen unbefriedigenden Situation der Gemeinschaftsindustrie geführt haben .

Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht zustimmen.

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß es Sinn und Zweck der Antidumpingvorschriften ist, Dumping und der hierdurch verursachten Schädigung zu begegnen . Deshalb sind die Gemeinschaftsbehörden berechtigt, Antidumpingzölle in Höhe des festgestellten Dumpings festzusetzen . Trotzdem ist den Gemeinschaftsorganen aufgegeben, Maßnahmen zu vermeiden, die unverhältnismässig sind . Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 besagt, daß die betreffenden Maßnahmen niedriger als die Dumpingspanne sein sollten, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen . Dies bringt eine Abschätzung und eine Vorhersage künftiger Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen mit sich . Beides ist naturgemäß ermessensabhängig . Diese Beurteilung, für die es keine gesetzlichen Richtlinien gibt, muß angemessen sein und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen .

In Ausübung dieser Aufgabe war die Kommission der Auffassung, daß in diesem Fall die Beseitigung der vollen Dumpingspanne wahrscheinlich bei einigen Ausführern zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde . Der notwendige Preisanstieg würde sie zu sehr benachteiligen und würde sie möglicherweise vom Markt verdrängen .

Die Kommission zog, in Anbetracht der schweren Schädigung der Gemeinschaftsindustrie über mehrere Jahre hinweg und ihrer gegenwärtigen geschwächten Lage, die Schlußfolgerung, daß sich die Gemeinschaftsindustrie lediglich von der durch Dumping verursachten Schädigung erholen kann, wenn sie in die Lage versetzt wird, eine angemessene Gewinnspanne verbunden mit einer vernünftigen Verkaufsmenge zu erzielen .

( 44 ) Hinsichtlich der Gewinnspanne hat die Kommission, wie in ihrer vorläufigen Feststellung, 12 % als angemessen angenommen .

Ein Ausführer bestritt den von der Kommission ermittelten Zielgewinn von 12 % mit dem Argument, Tonbandkassetten seien ein ausgereiftes Produkt, das keine umfangreichen Forschungs - und Entwicklungsausgaben erfordere, die durch Gewinne finanziert werden müssten . Die Kommission hält dagegen einen Zielgewinn von 12 % für vernünftig, bedenkt man insbesondere die hohen Vermarktungs - und Werbekosten auf diesem Gemeinschaftsmarkt und die Tatsache, daß Leistungsmerkmale und Styling von Tonbandkassetten ständig auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, um Käufer zu gewinnen . Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, daß die Gewinne, die mehrere der betroffenen Ausführer auf ihrem Inlandsmarkt erzielen, weit höher sind als dieser Satz . Diese Auffassung wird vom Rat bestätigt .

Hinsichtlich des angemessenen Umsatzes sieht es die Kommission als unangebracht an, wie bereits in den vorläufigen Feststellungen erläutert, den im Untersuchungszeitraum (Kalenderjahr 1988 ) angefallenen Umsatz zu veranschlagen, weil dieser Umsatz besonders stark von den Dumpingpraktiken betroffen war . Die Berechnung der notwendigen Höhe der Zölle wurde deshalb auf die durch die Gemeinschaftsindustrie erzielte Verkaufsmenge des Jahres 1985 bezogen . Die wirtschaftliche Situation in diesem Jahr wurde als angenähert normal angesehen, trotz der bestehenden Möglichkeit, daß die Verkaufsmengen auch in diesem Zeitraum durch gedumpte Einfuhren oder andere Umstände in Mitleidenschaft gezogen sein könnten, und daß der Markt sich zwischenzeitlich durch das Auftreten von neuen Anbietern verändert hat.

( 45 ) Mehrere Ausführer bestritten ferner die Berichtigung des Schadensbeitrags eines jeden Ausführers je nach dem relativen Volumen der gedumpten Einfuhren eines jeden Ausführers im Verhältnis zu den anderen Ausführern . Dazu wurde behauptet, daß der relative Umfang der gedumpten Einfuhren in keinem Verhältnis zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stehe und daß die Berichtigung auf einem willkürlichen Faktor basiere, der die wahre Position eines jeden Ausführers nicht widerspiegele .

( 46 ) Der Rat kann dieser Auffassung nicht zustimmen . In der Tat erwies sich der Umfang der gedumpten Einfuhren als einer der kritischen Schadensfaktoren und musste daher gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 bei der Bestimmung des erforderlichen Zollsatzes zur Beseitigung der Schädigung, der niedriger war als die Dumpingspanne, berücksichtigt werden . Ausserdem ist dieser Berichtigungsfaktor, nämlich eine Abweichung von 20 % des Schadensbeitrags nach oben und unten von dem Durchschnitt je nach dem Exportvolumen eines jeden Ausführers, keineswegs unvernünftig und wurde von der Kommission entsprechend ihren Schadensfeststellungen ( wie Entwicklung von Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ) als eine vernünftige Schätzung der Auswirkungen des Volumens der gedumpten Einfuhren auf die Schädigung angesehen .

( 47 ) Auch wurde vorgebracht, diese Berichtigung sollte sich auf die Verkäufe von gedumpten Tonbandkassetten in der Gemeinschaft und nicht auf das Volumen der gedumpten Einfuhren stützen . Nach Auffassung des Rates jedoch kann bei dieser Berichtigung nur das Einfuhrvolumen zugrunde gelegt werden, da die Verkäufe der eingeführten Waren in der Gemeinschaft während eines bestimmten Zeitraums aus Inventargründen oder wegen Transfers zwischen Tochtergesellschaften schwanken und daher die schadensverursachenden Wirkungen des Volumens der gedumpten Einfuhren nicht repräsentativ widerspiegeln können .

( 48 ) Zur Festsetzung des endgültigen Zollsatzes schließlich sind nach Auffassung der Kommission die vorläufig ermittelten individuellen Schadensbeiträge als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren auszudrücken .

Zu diesem Zweck wurde für jeden Ausführer der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurde, in den durchschnittlichen cif-Wert dieser Verkäufe umgerechnet . Die individuelle Schadensschwelle wurde dann ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreises eines jeden Ausführers auf cif-Stufe . Diese Berechnung ergibt die Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, die zur Beseitigung der durch jeden Ausführer verursachten Schädigung erforderlich ist .

( 49) Der Rat bestätigt die obigen Feststellungen der Kommission und kommt zu dem Schluß, daß nach der Methode für die Schadensberechnung unter den Randnummern 105 bis 109 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 und aus den vorgenannten Gründen der Zoll für alle unter Randnummer 21 genannten Ausführer auf der Höhe der Dumpingspanne festzusetzen ist; eine Ausnahme bilden die Ausführer, deren Dumpingspanne die Schadensschwelle überstieg und für die folgende Antidumpingzölle zur Beseitigung der Schädigung erforderlich sind :

- Fuji : 15,2 %,

- Denon Columbia : 18,7 %,

- Maxell : 21,8 %,

- Sony : 23,4 %,

- TDK : 25,5 %.

( 50 ) Im Falle der anderen Unternehmen, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten, noch sich in anderer Weise meldeten, oder bei der Überprüfung der Bücher der Unternehmen nicht alle für notwendig erachteten Informationen zur Verfügung stellten, hält der Rat es für angemessen, den höchsten Zollsatz einzuführen, das sind 25,5 % für die Waren mit Ursprung in Japan und 9,2 % für die Waren mit Ursprung in Korea . Denn es wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit, wenn die Zölle für diese Hersteller/Ausführer niedriger festgesetzt würden als die höchsten ermittelten Antidumpingzölle .

K . VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

( 51 ) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen .

( 52 ) Im Falle der Ausführer, deren Dumping keine bedeutende Schädigung verursachte, werden die vorläufigen Zölle in voller Höhe freigegeben . Vereinnahmte oder als Sicherheit hinterlegte vorläufige Antidumpingzölle für Tonbandkassetten, auf die kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird, sind ebenfalls freizugeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Auf die Einfuhren von Tonbandkassetten des KN-Codes ex 8523 11 00 ( TARIC-Code 8523 11 00*10 ) mit Ursprung in Japan und der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben .

( 2 ) Die Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt :

a ) 25,5 % für Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan ( TARIC-Zusatzcode 8487 ); der Zollsatz gilt nicht für die Waren, die von den nachstehenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden . Für diese Unternehmen gilt der nachstehende Zollsatz :

- Sony : 23,4 % ( TARIC-Zusatzcode : 8483 ),

- Maxell : 21,8 % ( TARIC-Zusatzcode : 8484 ),

- Denon : 18,7 % ( TARIC-Zusatzcode : 8486 ),

- Fuji : 15,2 % ( TARIC-Zusatzcode : 8485 );

b ) 9,2 % für Tonbandkassetten mit Ursprung in der Republik Korea ( TARIC-Zusatzcode : 8488 ); der Zollsatz gilt nicht für Waren, die von dem nachstehenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden . Für dieses Unternehmen beträgt der Zollsatz :

- Sunkyong Magnetics Ltd ( SKM ): 2,6 % ( TARIC-Zusatzcode : 8489 ).

( 3 ) Auf die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren, die von folgenden koreanischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr verkauft werden, wird kein Zoll erhoben :

- Sähan Media Co . Seoul ( TARIC-Zusatzcode : 8490 ),

- Sungnam Electronics Co . Ltd Seoul ( TARIC-Zusatzcode : 8490 ),

- Keum Sahn Electronics Co . Ltd, Kyung Do ( TARIC-Zusatzcode : 8490 ).

( 4 ) Tonbandkassetten im Sinne dieser Verordnung sind Tonbandkassetten mit einer Länge von 100 Millimetern, einer Höhe von 64 Millimetern und einer Breite von 12 Millimetern mit einer Toleranz von ± 2 Millimetern .

( 5 ) Ist das Ausfuhrunternehmen nicht gleichzeitig auch das Herstellerunternehmen, wird der für das Herstellerunternehmen geltende Zollsatz erhoben .

( 6 ) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 2

Die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt . Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben . Artikel 3

Das Antidumpingverfahren wird gegenüber den Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Hongkong eingestellt . Die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden freigegeben . Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 13 . Mai 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 313 vom 13 . 11 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 65 vom 12 . 3 . 1991, S . 20 . ( 4 ) ABl . Nr . L 174 vom 22 . 6 . 1989, S . 1 .