VERORDNUNG (EWG) Nr. 1211/91 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 116 vom 09/05/1991 S. 0041 - 0041
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1211/91 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit Ursprung in Malaysia beträgt der individuelle Plafond 1 155 000 ECU. Am 21. März 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Malaysia den Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Malaysia wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 12. Mai 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft wiedereingeführt: Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0660 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.