31991R1194

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1194/91 DES RATES vom 7. Mai 1991 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2340/90 und (EWG) Nr. 3155/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft -

Amtsblatt Nr. L 115 vom 08/05/1991 S. 0037 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0008


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1194/91 DES RATES vom 7 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2340/90 und ( EWG ) Nr . 3155/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

in Erwägung nachstehender Gründe :

Durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 811/91 ( 2 ), und die Verordnung ( EWG ) Nr . 3155/90 ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 542/91 ( 4 ), wurde der Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und dem Irak andererseits verhindert; es galten bestimmte Ausnahmen, die sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhängung eines Embargos nach der Invasion Kuwaits durch irakische Streitkräfte ergaben .

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 3 . April 1991 die Resolution 687 ( 1991 ) angenommen .

Die Gemeinschaft und ihre im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten halten es für notwendig, die Verordnungen ( EWG ) Nr . 2340/90 und ( EWG ) Nr . 3155 /90 so zu ändern, daß die Änderungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hinsichtlich der Verbote betreffend den Verkauf oder die Lieferung von Erzeugnissen an Irak sowie die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Irak eingefügt werden .

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 wird wie folgt geändert :

1 . Der Anhang wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt .

2 . Artikel 3 erhält folgende Fassung :

"Artikel 3

( 1) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 2 gelten nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse .

( 2 ) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 1 gelten nicht für :

a ) Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Nummer 1 mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait, die vor dem 7 . August 1990 ausgeführt worden sind, oder

b ) Erzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Einfuhr durch den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund seiner Resolution 661 ( 1990 ) eingesetzten Ausschuß gemäß Paragraph 23 der Resolution 687 ( 1991 ) des Sicherheitsrates genehmigt worden ist .

( 3 ) Die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe b ) genannten Erzeugnisse ist von der Erteilung einer vorherigen Einfuhrgenehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abhängig." Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3155/90 wird wie folgt geändert :

1 . Anhang I wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt .

2 . Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Das Verbot ist weder auf Dienstleistungen von Post und Telekommunikation noch auf medizinische Dienstleistungen, die für den Betrieb bestehender Krankenhäuser notwendig sind, noch auf andere Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen anwendbar, die auf Verträge oder Vertragszusätze zurückgehen, welche vor Inkrafttreten des in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 ausgesprochenen Verbots abgeschlossen wurden und mit deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde .

Darüber hinaus ist das Verbot nicht auf andere Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen anwendbar, die notwendigerweise im Zusammenhang stehen mit

- dem Gebrauch der im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 aufgeführten Erzeugnisse;

- den Erzeugnissen, die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ) jener Verordnung unterfallen;

- den im Anhang des Beschlusses 90/414/EGKS aufgeführten Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ) jenes Beschlusses unterfallen ."

3 . Die Artikel 5 und 6 werden aufgehoben . Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten mit Wirkung vom 3 . April 1991 . Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 7 . Mai 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 213 vom 9 . 8 . 1990, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 82 vom 28 . 3 . 1991, S . 50 . ( 3) ABl . Nr . L 304 vom 1 . 11 . 1990, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 60 vom 7. 3 . 1991, S . 5 .

ANHANG I

"ANHANG

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

A . Alle Erzeugnisse, die ausschließlich für medizinische Zwecke bestimmt sind .

B . Nahrungsmittel, soweit sie dem mit der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr . 661 ( 1990 ) eingesetzten Ausschuß gemeldet worden sind .

C . Güter und Lieferungen für die notwendigsten Bedürfnisse der Zivilbevölkerung, soweit sie durch den unter Buchstabe B genannten Ausschuß des Sicherheitsrates in dem vereinfachten und beschleunigten }Kein-Einwand'-Verfahren entsprechend der Resolution Nr . 687 ( 1991 ) des Sicherheitsrates genehmigt worden sind ."

ANHANG II

"ANHANG I

1 . Ungeachtet etwaiger bestehender Rechte oder Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkünfte oder aufgrund von Verträgen oder Lizenzen bzw . Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossen bzw . erteilt wurden, verweigern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jeglichem Luftfahrzeug die Starterlaubnis, wenn es andere Fracht nach oder aus Irak befördert als Güter und Lieferungen, die im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 aufgeführt sind oder ausschließlich für die Beobachtungseinheiten der Vereinten Nationen bestimmt sind .

2 . Die Mitgliedstaaten verweigern jeglichem Luftfahrzeug, das in Irak landen soll, ungeachtet seines Registrierungsstaates die Erlaubnis, ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen, es sei denn,

a ) das Luftfahrzeug landet auf einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Flughafen ausserhalb Iraks, damit eine Inspektion durchgeführt und sichergestellt werden kann, daß es keine gegen die Bestimmungen der Resolution 661 ( 1990 ) in der Fassung der Resolution 687 ( 1991 ) und die Bestimmungen der Resolution 670 ( 1990 ) verstossende Fracht an Bord hat, wobei das Luftfahrzeug so lange festgehalten werden kann, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist; oder

b ) der betreffende Flug ist von dem mit der Resolution 661 ( 1990 ) eingesetzten Ausschuß im Wege einer allgemeinen oder besonderen Erlaubnis genehmigt worden; oder

c ) die Vereinten Nationen haben bestätigt, daß der Flug ausschließlich für die Zwecke der Beobachtungseinheiten der Vereinten Nationen bestimmt ist .

3 . Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Resolution 661 ( 1990 ) in der Fassung der Resolution 687 ( 1991 ) und die Bestimmungen der Resolution 670 ( 1990 ) von jeglichem Luftfahrzeug eingehalten werden, das in ihrem Hoheitsgebiet registriert ist oder von einem Flugbetriebsunternehmer eingesetzt wird, der seinen Hauptgeschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort ständig ansässig ist ."