VERORDNUNG (EWG) Nr. 1183/91 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1991 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kirschen -
Amtsblatt Nr. L 115 vom 08/05/1991 S. 0013 - 0014
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1183/91 DER KOMMISSION vom 6 . Mai 1991 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kirschen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnungen ( EWG ) Nr . 3709/89 ( 1 ) und ( EWG ) Nr . 3648/90 ( 2 ) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3820/90 der Kommission ( 3 ) sind die Durchführungsbestimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus festgelegt worden . Nach den Artikeln 152 und 318 der Beitrittsakte wird ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985, nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt, auf spanisches und portugiesisches Obst und Gemüse anzuwenden ist, für das gegenüber Drittländern ein Referenzpreis festgelegt ist . Für Kirschen aus Spanien und Portugal sollte der gemeinschaftliche Angebotspreis nur während des Anwendungszeitraums des Referenzpreises gegenüber Drittländern, d . h . vom 21 . Mai bis 10 . August, festgelegt werden . Nach Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe a ) und Artikel 318 Absatz 1 Buchstabe a ) der Beitrittsakte wird jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft zuzueglich der Transport - und Verpackungskosten, die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft entstehen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugungskosten ein gemeinschaftlicher Angebotspreis errechnet . Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den letzten drei Jahren vor der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellt wurden . Der letztere Preis darf jedoch den gegenüber den Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten . Da die Preise je nach Jahreszeit unterschiedlich sind, sollten für das Wirtschaftsjahr ein oder mehrere Zeiträume vorgesehen und für jeden Zeitraum ein gemeinschaftlicher Angebotspreis festgesetzt werden . Nach Artikel 1 der Verordnungen ( EWG ) Nr . 3709/89 und ( EWG ) Nr . 3648/90 sind die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise die Preise eines inländischen Erzeugnisses mit bestimmten Handelsmerkmalen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten in denjenigen Erzeugungsgebieten festgestellt werden, wo die Notierungen für das Erzeugnis oder die Sorte am niedrigsten sind, das bzw . die einen erheblichen Teil der jährlich vermarkteten Erzeugung ausmacht und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen an die Verpackung entspricht . Bei allen repräsentativen Märkten muß der Durchschnitt der Notierungen unter Ausschluß der Notierungen ermittelt werden, die, gemessen an der auf dem jeweiligen Markt festgestellten normalen Schwankungsbreite, als überhöht oder zu niedrig angesehen werden können. Weicht der Durchschnitt eines Mitgliedstaates übermässig von der normalen Schwankungsbreite ab, wird er nicht mitberücksichtigt . Die Anwendung der vorstehenden Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kirschen für den Zeitraum vom 21 . Mai bis zum 10 . August 1991 wie unten angegeben festzusetzen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1991 werden die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kirschen ( KN-Code 0809 20 ) gegenüber Spanien und Portugal, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt : - Mai ( vom 21 . bis 31 .): 140,71, - Juni : 125,70, - Juli : 115,49, - August ( vom 1 . bis 10 .): 88,58 . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Mai 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 6 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1) ABl . Nr . L 363 vom 13 . 12 . 1989, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 43 .