31991R1158

Verordnung (EWG) Nr. 1158/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 über den Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren

Amtsblatt Nr. L 112 vom 04/05/1991 S. 0065 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0118
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0118


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1158/91 DER KOMMISSION vom 3. Mai 1991 über den Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/90 (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (4), wurden die Kriterien festgelegt, nach denen bis zum Ende des achten Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Regelung der zusätzlichen Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 der Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen ausgesetzt werden kann. Im Fall der Aussetzung der Intervention in der gesamten Gemeinschaft oder in einem Teil davon kann der Ankauf dort gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung im Rahmen einer Daurausschreibung erfolgen. Es ist deshalb erforderlich, die Durchführungsbestimmungen für das Ausschreibungsverfahren zu erlassen.

Der Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1014/68 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90, und mit der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 890/91 (7), geregelt. Die meisten ihrer Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Qualität des Magermilchpulvers, das zum Kauf angeboten werden kann, die Aufbereitung und die Verpackung, lassen sich in die vorliegende Verordnung übernehmen. Einige Vorschriften sollten jedoch an das Ausschreibungsverfahren angepasst werden. Infolgedessen sind die Vorschriften betreffend das Herstellungsalter des zum Kauf angebotenen Magermilchpulvers anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach dem Beschluß zur Durchführung einer Dauerausschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 777/87 wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zu der die Dauerausschreibung eröffnenden Verordnung spätestens sechs Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

Angekauft werden darf nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und e) der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 genügt.

Artikel 2

Die Angebotsfrist der Einzelausschreibungen endet an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 12 Uhr. Ist der Dienstag ein Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum ersten folgenden Arbeitstag um 12 Uhr.

Artikel 3

(1) Ein Bieter darf an der Ausschreibung nur teilnehmen,

- wenn sich sein Angebot auf Magermilchpulver erstreckt, das innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist hergestellt wurde; in dem in Anhang III Buchstabe f) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vorgesehenen Fall beträgt dieser Zeitraum drei Wochen;

- wenn er sich schriftlich verpflichtet, Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 einzuhalten.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch eine schriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung.

(3) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) die Angebotsmenge und das Herstellungsverfahren (Spray oder Roller);

c) den vorgeschlagenen Preis je 100 kg Magermilchpulver, ohne inländische Abgaben, frei Lagerhaus, ausgedrückt in Ecu mit höchstens zwei Dezimalstellen;

d) den Ort, an dem das Magermilchpulver gelagert ist.

(4) Das Angebot ist nur gültig, wenn

a) es mindestens 20 Tonnen betrifft;

b) die schriftliche Verpflichtung gemäß Absatz 1 beigefügt ist;

c) nachgewiesen wird, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

(5) Das Angebot kann nach Ablauf der in Artikel 2 genannten Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 4

(1) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Lieferung des Magermilchpulvers zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 2 Hauptpflichten, deren Erfuellung durch die Leistung einer Ausschreibungssicherheit von 40 ECU je Tonne gewährleistet wird.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Artikel 5

Unter Berücksichtigung der für eine Einzelausschreibung erhaltenen Angebote wird gemäß dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise ein Hoechstkaufpreis festgesetzt.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Artikel 6

(1) Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Preis über dem gemäß Artikel 5 für die Einzelausschreibung geltenden Hoechstpreis liegt.

(2) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 7

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet.

Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen numerierten Lieferschein aus, der folgende Angaben enthält:

a) die zu liefernde Menge;

b) die Frist für die Lieferung des Magermilchpulvers;

c) das Lager, an das die Ware geliefert werden muß. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/68 und die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 finden Anwendung.

(2) Der Zuschlagsempfänger liefert das Magermilchpulver innerhalb von 28 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Die Kosten für die Entladung auf der Rampe des Lagerhauses gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(3) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird über den Verfall der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 hinaus der Kaufvertrag für die Restmengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Ware nicht fristgerecht geliefert hat.

Artikel 8

Im Sinne dieser Verordnung erfolgt die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle am Tag der Einlagerung in das Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferscheins gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz.

Artikel 9

Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, die am 120. Tag nach der Übernahme des Magermilchpulvers beginnt und am 140. Tag danach ausläuft, für jede übernommene Menge den in seinem Angebot enthaltenen Preis.

Artikel 10

Artikel 2 Absatz 5 sowie die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 finden Anwendung.

Artikel 11

Wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, findet die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8) Anwendung.

Artikel 12

Der Angebotspreis, die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 4 und der Hoechstpreis gemäß Artikel 5 werden zu dem am letzten Tag der Angebotsfrist der Einzelausschreibung geltenden repräsentativen Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 5. (3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 10. (4) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (5) ABl. Nr. L 173 vom 22. 7. 1968, S. 4. (6) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19. (7) ABl. Nr. L 90 vom 11. 4. 1991, S. 21. (8) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.