VERORDNUNG (EWG) Nr. 1120/91 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors -
Amtsblatt Nr. L 111 vom 03/05/1991 S. 0027 - 0027
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1120/91 DER KOMMISSION vom 2 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( EHM ) ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3792/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3816/90 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 623/91 ( 5 ), sind die aus einer EHM-Lizenz erwachsenden Rechte in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/86 der Kommission vom 26 . Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus ( 6), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88, nicht übertragbar . Erfahrungsgemäß sollte jedoch die Möglichkeit, derartige Rechte zu übertragen, wieder eingeführt werden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3816/90 ist deshalb zu ändern . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3816/90 wird Absatz 2 gestrichen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt auch für EHM-Lizenzen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten erteilt waren, aber noch gültig sind . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 2 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 33 . ( 5 ) ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 27 . ( 6 ) ABl . Nr . L 57 vom 1 . 3 . 1986, S . 1 .