31991R1110

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1110/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen -

Amtsblatt Nr. L 110 vom 01/05/1991 S. 0072 - 0072


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1110/91 DER KOMMISSION vom 30. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1279/90 (3), und insbesondere in Artikel 8, sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Beihilfe kapitalisiert werden kann.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 festgelegten Bedingungen für die Kapitalisierung insofern zu restriktiv sind, als sie bestimmte Beihilferegelungen nicht einschließen, die zumindest bestimmte grundlegende Merkmale enthalten, bei denen eine Behandlung als kapitalisierte Beihilfe bereits als gerechtfertigt akzeptiert wird. Es dürfte den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 768/89 zuwiderlaufen, wenn solche Beihilfen von den in der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 vorgesehenen Möglichkeiten der Kapitalisierung ausgeschlossen würden.

Infolgedessen sind bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 erhält folgende Fassung:

"(2) a) Ist einem PLE die Möglichkeit der Kapitalisierung vorgesehen, so kann allen potentiellen Begünstigten, die die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 768/89 erfuellen, die Wahl zwischen einer kapitalisierten oder nichtkapitalisierten Zahlungsweise gelassen werden. Wenn eine solche Wahlmöglichkeit nicht gewährt wird, muß der betreffende Mitgliedstaat die nichtkapitalisierte Berechnungsgrundlage, auf der die kapitalisierte Zahlung beruht, angeben.

b) Eine kapitalisierte Beihilfe kann auch eine teilkapitalisierte Beihilfe sein, bei der die Zahlungen über eine Reihe von Jahren gestaffelt werden, sofern solche über diese Jahre gestaffelten Zahlungen auf Kosten von über 1 000 ECU je Arbeitseinheit für das erste Jahr beruhen. Die Degressivität solcher Zahlungen hält sich an die Bestimmungen des Artikels 6.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8. (2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17. (3) ABl. Nr. L 126 vom 16. 5. 1990, S. 20.