31991R1029

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1029/91 DES RATES vom 22. April 1991 zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors -

Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1991 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1029/91 DES RATES vom 22 . April 1991 zur dreizehnten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bis zur Annahme der Vorschriften zur Ergänzung oder Angleichung der Definitionen für Perlwein und Erzeugnisse des KN-Codes 2205 sind die Vorschriften gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 351/79 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1372/90 ( 4 ), um ein Jahr zu verlängern . Im übrigen zeigt die Erfahrung, daß durch diese Verlängerung kein Nachteil zu entstehen droht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 351/79 wird das Datum des 31 . Dezember 1990 durch den 31 . Dezember 1991 ersetzt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 22 . April 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl. Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3. 1979, S . 90 . ( 4 ) ABl . Nr . L 133 vom 24 . 5 . 1990, S . 5 .