Verordnung (EWG) Nr. 1016/91 der Kommission vom 24. April 1991 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs zur Verarbeitung in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 105 vom 25/04/1991 S. 0033 - 0035
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1016/91 DER KOMMISSION vom 24 . April 1991 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs zur Verarbeitung in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch haben im Vereinigten Königreich umfangreiche Vorräte entstehen lassen . Bei der heutigen Marktlage bestehen gewisse Möglichkeiten, das gelagerte Fleisch an die Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft abzusetzen . Dieses Fleisch sollte durch Ausschreibung zum Verkauf angeboten werden . Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß den Kommissionsverordnungen (EWG ) Nr . 2173/79 ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), ( EWG ) Nr . 569/88 ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 910/91 ( 6 ), und ( EWG ) Nr . 2182/77 ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3988/87 ( 8 ), durchzuführen und dabei gewisse Abweichungen zu ermöglichen, die dem besonderen Verwendungszweck Rechnung tragen . Abweichungen von Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 sind vorzusehen, da sich in den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Vorschrift verwaltungsmässige Schwierigkeiten ergeben haben . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Im Rahmen einer Ausschreibung werden gemäß dieser Verordnung rund 1 650 Tonnen vor dem 1 . Januar 1990 gekauftes Fleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs verkauft . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden in Übereinstimmung mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79, insbesondere den Artikeln 6 bis 12, den Verordnungen ( EWG ) Nr . 569/88, ( EWG ) Nr . 2182/77 und dieser Verordnung zur Verarbeitung verkauft . Artikel 2 ( 1 ) Die Angebotsfrist für diese Ausschreibung läuft am 29 . April 1991 um 12 Uhr aus . Die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs macht die Ausschreibung bekannt unter Angabe a ) der zum Verkauf angebotenen Menge Fleisch und b ) der Angebotsfrist und des Angebotsorts . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Interventionsstelle verkauft zuerst das am längsten gelagerte Fleisch . ( 3 ) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung . ( 4 ) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei der in Anhang II dieser Verordnung angeführten Anschrift erhältlich . Ferner hängt die Informationsstelle an ihrem Sitz die Bekanntmachungen nach Absatz 1 aus, ausserdem kann sie zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen . ( 5 ) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen die Ware gelagert ist . Artikel 3 ( 1 ) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2182/77 a ) ist das Angebot nur gültig, wenn es von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, die seit mindestens zwölf Monaten Rindfleisch enthaltende Erzeugnisse herstellt und die in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist; b ) muß dem Angebot eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beiliegen, nach der er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung verarbeitet . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten beauftragen, die von ihnen zu kaufende Ware zu übernehmen . In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Angebote der von ihm vertretenen Bieter vorlegen . ( 3 ) Die Käufer und die in den voranstehenden Absätzen aufgeführten Bevollmächtigten halten eine Buchhaltung auf dem letzten Stand, aus der Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen . Artikel 4 Nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird dem Verkauf nicht stattgegeben . Artikel 5 ( 1 ) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 beläuft sich die Sicherheit auf 100 ECU/t . ( 2 ) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2182/77 genannte Sicherheit entspricht 1 800 ECU/t . ( 3) Vor Übernahme gibt der Käufer den Betrieb oder die Betriebe an, in denen das gekaufte Fleisch verarbeitet wird . ( 4 ) Abweichend von Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 wird die in diesem Artikel festgelegte Frist für die Übernahme auf zwei Monate heraufgesetzt . Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 251 vom 5 . 10 . 1979, S . 12 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 91 vom 12 . 4 . 1991, S . 45 . ( 7 ) ABl . Nr . L 251 vom 1 . 10 . 1977, S . 60 . ( 8 ) ABl . Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1987, S . 31 . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) ÊñÜôïò Ðñïúüíôá Ðïóüôçôaaò ( ôüíïé ) Member State Products Quantities ( tonnes ) État membre Produits Quantités ( tonnes ) Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) UNITED KINGDOM Topside 177 Silverside 236 Rump 120 Thick flank 195 Pony 172 Pony parts 36 Clod and sticking 44 Forerib 2 Shin/shank 4 Brisket 643 Forequarter flank 8 Thin flank 8 Hindquarter skirt 4 Striploin flankedge 4 ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao UNITED KINGDOM : Intervention Board for Agriculture Produce Fountain House 2 Queens Walk Reading RG1 7QW Berkshire Tel . ( 0734 ) 58 36 26 Telex 848 302