Verordnung (EWG) Nr. 964/91 der Kommission vom 18. April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/1991 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0012
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 964/91 DER KOMMISSION vom 18 . April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 315/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die in Nr . 1 des Anhangs aufgeführte Ware ab 30 . April bis 31 . Dezember 1991 und für die in Nr . 2 des Anhangs aufgeführte Ware ab 1 . August 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 18 . April 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 24 . ANHANG Warenbeschreibung Tarifierung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Erzeugnis in Pulverform mit den folgenden wesentlichen analytischen Werten ( in GHT ): - Milchfett : 5,8, - Molkenproteine : 74,3, ( 78,9 bezogen auf den Trockenstoff ), - Lactose : 6,0, - Asche : 2,9 . 0404 90 33 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0404, 0404 90 und 0404 90 33 . Angesichts des Gehalts an Proteinen, Lactose und Milchfett, der von dem eines Molkepulvers erheblich abweicht, ist der KN-Code 0404 10 ausgeschlossen 2 . Pilze der Gattung Agaricus, vollständig gegart . Die Pilze sind in Wasser eingelegt, dem Salz oder Zitronensäure oder SO2 zugefügt sein können, und sind gekühlt . Die nicht für den Einzelverkauf aufgemachten Pilze dienen im allgemeinen als Rohstoffe für die Konservenindustrie . 2003 10 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2003, 2003 10 und 2003 10 10 .