VERORDNUNG (EWG) Nr. 921/91 DER KOMMISSION vom 12. April 1991 zur Eröffnung eines zeitweiligen Verkaufs von Raps- und Rübsensamen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle -
Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1991 S. 0024 - 0025
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 921/91 DER KOMMISSION vom 12 . April 1991 zur Eröffnung eines zeitweiligen Verkaufs von Raps - und Rübsensamen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 der Kommission vom 20 . Dezember 1982 über die Bedingungen des Verkaufs von Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 676/89 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr . 724/67/EWG des Rates vom 17 . Oktober 1967 zur Festlegung der Interventionsbedingungen für Ölsaaten in den letzten beiden Monaten des Wirtschaftsjahres und zur Festlegung der Grundsätze für den Absatz der von den Interventionsstellen aufgekauften Saaten ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2203/90 ( 6 ), werden Ölsaaten aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung verkauft . Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, den zeitweiligen Verkauf von 13 948 Tonnen Raps - und Rübsensamen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle zu eröffnen . Da bei einer Partie von im Jahre 1988 geerntetem Rübsensamen die Gefahr besteht, daß sich infolge längerer Einlagerung eine Qualitätsminderung ergibt, sollten die Bedingungen flexibel gestaltet werden . Zu diesem Zweck sollte von der Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 abgewichen und der Mindestverkaufspreis so gesenkt werden, daß sich keine Marktstörungen ergeben, der Absatz der betreffenden Bestände aber erleichtert wird . Die für Spanien im Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden Beihilfen sind infolge der Anwendung der Garantieschwellenregelung des Artikels 96 der Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal weitaus niedriger als in den übrigen Mitgliedstaaten, was eine bedeutende Kürzung des in Spanien gemäß Artikel 27a Absatz 3 der Verordnung Nr . 136/66/EWG angewandten Beihilfebetrags zur Folge hat . Die im Wirtschaftsjahr 1990/91 für Spanien geltenden Beihilfen sind viel niedriger als diejenigen, die möglicherweise im Wirtschaftsjahr 1991/92 in Spanien zur Anwendung gelangen, wenn man von den Kommissionsvorschlägen zur Festsetzung der Preise für 1991/92 ausgeht . Damit Raps - und Rübsensamen, der aus Interventionsbeständen stammt und verkauft wurde, keine anderen Beihilfen erhält als diejenigen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 für spanischen Samen gelten, sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß für den verkauften Samen nur die vorgesehenen Beihilfen gewährt werden können . Zu diesem Zweck sollte eine Sicherheit geleistet werden . Die besonderen Umstände dieses Verkaufs empfehlen es, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2681/83 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3603/90 ( 8 ), vorgesehene Frist zu kürzen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die spanische Interventionsstelle führt unter den Bedingungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 einen zeitweiligen Verkauf von 13 948 Tonnen Raps - und Rübsensamen durch . ( 2 ) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3418/82 ist der einzuhaltende Mindestpreis für die Partie Nr. 13/01/88 der in diesem Absatz genannte Ankaufspreis minus 20 %. Artikel 2 ( 1 ) Der aus den Interventionsbeständen ausgelagerte Rübsensamen muß bis zum 28 . Juni 1991 identifiziert werden. Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2681/83 muß der identifizierte Samen bis zum 31 . August 1991 verarbeitet sein . ( 2 ) Jeder erfolgreiche Bieter muß eine Sicherheit von 21 ECU/100 kg leisten, bevor er den Raps - und Rübsensamen aus den Interventionsbeständen übernimmt . Die Sicherheit ist in einer der in Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission ( 9 ) vorgesehenen Formen zu leisten und bei der spanischen Interventionsstelle zu hinterlegen . ( 3 ) Die in Absatz 2 genannte Sicherheit wird freigegeben, wenn der spanischen Interventionsstelle der Nachweis erbracht wird, daß der betreffende Raps - und Rübsensamen bis zum 28 . Juni 1991 identifiziert worden ist und daß als Beihilfe die für spanischen Raps - und Rübsensamen zum Zeitpunkt seiner Identifizierung geltende Beihilfe angewandt wurde . Der Nachweis ist bis zum 30 . September 1991 zu erbringen . ( 4 ) Die Sicherheit verfällt, wenn der in Absatz 3 genannte Nachweis nicht bis zum 30 . September 1991 erbracht wird . In diesem Fall finden die Bestimmungen des Titels V der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 Anwendung . Artikel 3 ( 1 ) Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung endet am 22 . April 1991 . ( 2 ) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung endet am 6 . Mai 1991 . ( 3 ) Der Lagerort wird in der von der spanischen Interventionsstelle zu veröffentlichenden Ausschreibungsbekanntmachung angegeben . ( 4 ) Die Angebote müssen bei der spanischen Interventionsstelle unter der nachstehenden Adresse eingereicht werden : SENPA, Beneficiencia 8, 28004 Madrid ( Tel .: 347 65 00; Telex 23427 SENPA E; Telefax : 521 9832 ). Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 360 vom 21 . 12 . 1982, S . 19 . ( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 17 . 3 . 1989, S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . 252 vom 19 . 10 . 1967, S . 10 . ( 6 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 5 . ( 7) ABl . Nr . L 266 vom 28 . 9 . 1983, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 350 vom 14 . 12 . 1990, S . 57 . ( 9 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .