VERORDNUNG (EWG) Nr. 910/91 DER KOMMISSION vom 11. April 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Brasilien bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
Amtsblatt Nr. L 091 vom 12/04/1991 S. 0045 - 0050
569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden . Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2824/85 der Kommission vom 9 . Oktober 1985 mit Durchführungsvorschriften für den Verkauf von entbeintem, gefrorenem Rindfleisch aus Interventionsbeständen, das zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, zerlegt und/oder erneut verpackt bestimmt ist ( 5 ), dürfen bestimmte Erzeugnisse unter gewissen Bedingungen erneut verpackt werden . Einige Interventionsstellen verfügen über grosse Bestände an Interventionsfleisch . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Unter Berücksichtigung des besonderen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung Brasiliens sollte ein Teil dieses Fleisches gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 2539/84 und ( EWG ) Nr . 2824/85 zum Verkauf zur Einfuhr in dieses Land angeboten werden . Aufgrund der relativ begrenzten Hafenkapazitäten Brasiliens ist die Frist für die Übernahme der Interventionsbestände um einen Monat zu verlängern . Angesichts der Dringlichkeit und Besonderheit der Maßnahme sowie der Kontrollerfordernisse müssen ausserdem besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die vor allem die Mindestkaufmenge betreffen . Die Vorder - und Hinterviertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden . Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, wobei Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 625/91 ( 7 ), zu berücksichtigen ist . Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches nach dem vorgesehenen Bestimmungsland sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden . Die Freigabe dieser Sicherheit hängt von dem schriftlichen Nachweis ab, daß das betreffende Fleisch für Rechnung der brasilianischen Regierung vor Ort von der "Companhia Nacional de Abastecimento ( CNA )" übernommen wurde . Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 ( 9 ). Für die erforderlichen Eintragungen ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung zu erweitern . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Es werden folgende Mengen zum Verkauf angeboten : - 20 000 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen, die sich im Besitz der irischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der italienischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 60 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der deutschen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der französischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden . ( 2 ) Dieses Fleisch ist nach Brasilien einzuführen . ( 3 ) Das im Absatz 1 erwähnte Fleisch wurde für die Intervention nach den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 der Kommission ( 10 ) gekauft . ( 4 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 2539/84 und ( EWG ) Nr . 2824/85 . Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/81 der Kommission ( 11 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel, mit Knochen, in zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden . ( 5 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt . ( 6 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es - sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 20 000 Tonnen Erzeugnisgewicht erstreckt; - sich zu 80 % aus Fleisch mit Knochen und zu 20 % aus Fleisch ohne Knochen, berechnet in Erzeugnisgewicht, zusammensetzt; - Vorder - und Hinterviertel mit gleichem Gewichtsanteil umfasst und für die angegebene Gesamtmenge Fleisch mit Knochen einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne angibt; - sich bei dem Fleisch ohne Knochen auf eine Partie erstreckt, die sich aus allen in Anhang II gemäß der dort dargelegten Aufteilung genannten Teilstücke zusammensetzt, und bezueglich der so zusammengestellten Partie auf einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne bezieht; ( 7 ) Zur Erfuellung der Bedingungen gemäß Absatz 6 kann der Marktbeteiligte bezueglich des Fleisches mit Knochen in mehreren Mitgliedstaaten Teilangebote einreichen . In diesem Fall enthalten die Angebote einen in Ecu ausgedrückten einheitlichen Preis . Nach Einreichung des Angebots oder Kaufantrags sendet der Marktbeteiligte fernschriftlich eine Abschrift seines Angebots an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D.2, Rü de la Loi 130, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC ). ( 8 ) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 der Kommission ( 12 ) gilt als Hoechstbietender der Bieter, der den höchsten gewichteten Durchschnittspreis anbietet . ( 9 ) Die Interventionsstellen schließen den Verkaufsvertrag erst nach Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 6, 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen ab . ( 10 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 18 . April 1991 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen . ( 11 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang III angegebenen Adressen erhältlich . Artikel 2 ( 1 ) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 wird die in diesem Artikel festgelegte Frist für die Übernahme auf drei Monate heraufgesetzt . ( 2 ) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen . Artikel 3 ( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg . ( 2 ) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehene Sicherheit beträgt : - 300 ECU je 100 kg Fleisch mit Knochen; - 500 ECU je 100 kg Fleisch ohne Knochen . ( 3 ) Die in Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur dann freigegeben, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung die in Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569 /88 der Kommission genannten Nachweise sowie eine Bescheinigung der "Companhia Nacional de Abastecimento ( CNA )" ( 13 ) vorgelegt werden, aus der hervorgeht, daß sie die betreffenden Erzeugnisse übernommen hat . Artikel 4 Im Anhang Teil I der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt : "86 . Verordnung ( EWG ) Nr . 910/91 der Kommission vom 11 . April 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Brasilien bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 86 ). ( 86 ) ABl . Nr . L 91 vom 12 . 4 . 1991, S . 45 ." Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 11 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . (2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23. ( 5 ) ABl . Nr . L 268 vom 10 . 10 . 1985, S . 14 . ( 6 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9 . 1980, S . 5 . ( 7 ) ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 29 . ( 8 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 89 vom 10 . 4 . 1991, S . 28 . ( 10 ) ABl . Nr . L 91 vom 4 . 4 . 1989, S . 5. ( 11 ) ABl . Nr . L 99 vom 10 . 4 . 1981, S . 38 . ( 12 ) ABl . Nr . L 251 vom 5 . 10 . 1979, S . 12 . ( 13 ) SGAS Quadra 901 . Lote 69 . 3 Andar, Brasilia-DF ( Tel . 226 82 28, 226 86 53, 226 89 26 . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne ÊñÜôïò ìÝëïò Ðñïúüíôá Ðïóüôçôaaò ( ôüíïé ) AAëÜ÷éóôaaò ôéìÝò ðùëÞóaaùò aaêöñáäueìaaíaaò óaa Ecu áíÜ ôüíï Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Ireland - Boneleß cuts from : Category C, classes U, R and O 20 000 700 ( 1 ) Italia - Quarti anteriori, provenienti dai : Categoria A, classi U, R e O 5 000 485 - Quarti posteriori, provenienti dai : Categoria A, classi U, R e O 5 000 485 Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C, Klasse U, R und O 30 000 485 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C, Klasse U, R und O 30 000 485 France - Quartiers avant : catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 - Quartiers arrière : catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 ( 1 ) Precio mínimo por cada tonelada de producto de acuerdo con la distribución contemplada en el Anexo II . ( 1 ) Minimumspris pr . ton produkt efter fordelingen i bilag II . ( 1 ) Mindestpreis je Tonne des Erzeugnisses gemäß der in Anhang II angegebenen Zusammensetzung . ( 1 ) AAëÜ÷éóôç ôéìÞ áíÜ ôüíï ðñïúüíôïò óýìöùíá ìaa ôçí êáôáíïìÞ ðïõ áíáöÝñaaôáé óôï ðáñÜñôçìá ÉÉ . ( 1 ) Minimum price per tonne of products made up according to the percentages referred to in Annex II. ( 1 ) Prix minimum par tonne de produit selon la répartition visée à l'annexe II . ( 1 ) Prezzo minimo per tonnellata di prodotto secondo la ripartizione indicata nell'allegato II . ( 1 ) Minimumprijs per ton produkt volgens de in bijlage II aangegeven verdeling . ( 1 ) Preço mínimo por tonelada de produto segundo a repartiçao indicada no anexo II . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Répartition du lot visé à l'article 1er paragraphe 5 quatrième tiret Distribución del lote contemplado en el cuarto guión del apartado 5 del artículo 1 Repartiçao do lote referido no no 5, quarto travessao, do artigo 1o ÊáôáíïìÞ ôçò ðáñôssäáò ðïõ áíáöÝñaaôáé óôï Üñèñï 1 ðáñÜãñáöïò 5 ôÝôáñôç ðaañßðôùóç Fordeling af det i artikel 1, stk . 5, fjerde led, omhandlede parti Verdeling van de in artikel 1, lid 5, vierde streepje, bedölde partij Repartition of the lot meant in the fourth subparagraph of Article 1 ( 5 ) Zusammensetzung der in Artikel 1 Absatz 5 vierter Gedankenstrich genannten Partie Composizione della partita di cui all'articolo 5, quarto trattino Cuts Weight percentage Teilstücke Gewichtsanteile Tagli Percentage del peso Deelstukken % van het totaalgewicht Udskäringer Vägtprocent ÔaaìÜ÷éá Ðïóïóôü ôïõ âÜñïõò Cortes Percentagem do pesa Cortes Porcentaje en pesa Découpes Pourcentage du poids Striploins Insides Outsides Knuckles Rumps Briskets Forequarters Shins/shanks Plates/flanks 5,5 9,1 8,6 5,4 5,8 7,9 30,2 6,6 20,9 Total lot Partie insgesamt Totale della partita Totale partij Vareparti Vareparti i alt Óýíïëï ðáñôssäáò Lote total Lote total Lot total 100,0 % ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉÉ ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao IRELAND : Department of Agriculture and Food Agriculture House Kildare Street Dublin 2 Tel . ( 01 ) 78 90 11, ext . 22 78 Telex 4280 and 5118 ITALIA : Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo ( AIMA ) Via Palestro 81 I-00185 Roma Tel . 47 49 91 Telex 61 30 03 DEUTSCHLAND : Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 069 ) 1 56 40, App . 772/773 Telex : 04 11 56 FRANCE : Ofival Tour Montparnasse 33, avenü du Maine F-75755 Paris Cedex 15 ( tél .: 45 38 84 00; télex : 26 06 43 ). VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 910/91 DER KOMMISSION vom 11 . April 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Brasilien bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 der Kommission vom 5 . September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 4 ), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden . Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2824/85 der Kommission vom 9 . Oktober 1985 mit Durchführungsvorschriften für den Verkauf von entbeintem, gefrorenem Rindfleisch aus Interventionsbeständen, das zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, zerlegt und /oder erneut verpackt bestimmt ist ( 5 ), dürfen bestimmte Erzeugnisse unter gewissen Bedingungen erneut verpackt werden . Einige Interventionsstellen verfügen über grosse Bestände an Interventionsfleisch . Wegen der hohen Kosten, die sich aus der Lagerung dieses Fleisches ergeben, ist eine Verlängerung der Lagerzeit zu vermeiden . Unter Berücksichtigung des besonderen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung Brasiliens sollte ein Teil dieses Fleisches gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 2539/84 und ( EWG ) Nr . 2824/85 zum Verkauf zur Einfuhr in dieses Land angeboten werden . Aufgrund der relativ begrenzten Hafenkapazitäten Brasiliens ist die Frist für die Übernahme der Interventionsbestände um einen Monat zu verlängern . Angesichts der Dringlichkeit und Besonderheit der Maßnahme sowie der Kontrollerfordernisse müssen ausserdem besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die vor allem die Mindestkaufmenge betreffen . Die Vorder - und Hinterviertel aus Interventionsbeständen können in gewissen Fällen mehrfach umgelagert worden sein . Um eine ordentliche Aufmachung dieser Viertel zu ermöglichen und ihren Absatz zu fördern, sollte unter bestimmten Bedingungen ihre erneute Verpackung genehmigt werden . Für die Ausfuhr des Fleisches muß eine Frist festgesetzt werden, wobei Artikel 5 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2377/80 der Kommission vom 4 . September 1980 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 625/91 ( 7 ), zu berücksichtigen ist . Zur Sicherstellung der Ausfuhr des verkauften Fleisches nach dem vorgesehenen Bestimmungsland sollte die Stellung der Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehen werden . Die Freigabe dieser Sicherheit hängt von dem schriftlichen Nachweis ab, daß das betreffende Fleisch für Rechnung der brasilianischen Regierung vor Ort von der "Companhia Nacional de Abastecimento ( CNA )" übernommen wurde . Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission (8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 879/91 ( 9 ). Für die erforderlichen Eintragungen ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung zu erweitern . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Es werden folgende Mengen zum Verkauf angeboten : - 20 000 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen, die sich im Besitz der irischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der italienischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 60 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der deutschen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden; - 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, die sich im Besitz der französischen Interventionsstelle befinden und vor dem 1 . März 1991 angekauft wurden . ( 2 ) Dieses Fleisch ist nach Brasilien einzuführen . ( 3 ) Das im Absatz 1 erwähnte Fleisch wurde für die Intervention nach den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 859/89 der Kommission ( 10 ) gekauft . ( 4 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 2539/84 und ( EWG ) Nr . 2824/85 . Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 985/81 der Kommission ( 11 ) sind bei diesem Verkauf nicht anwendbar . Die zuständigen Behörden können jedoch zulassen, daß unter ihrer Aufsicht Vorder - und Hinterviertel, mit Knochen, in zerrissener oder verschmutzter Verpackung vor ihrer Anmeldung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung der gleichen Art versehen werden . ( 5 ) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 sind in Anhang I aufgeführt . ( 6 ) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es - sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 20 000 Tonnen Erzeugnisgewicht erstreckt; - sich zu 80 % aus Fleisch mit Knochen und zu 20 % aus Fleisch ohne Knochen, berechnet in Erzeugnisgewicht, zusammensetzt; - Vorder - und Hinterviertel mit gleichem Gewichtsanteil umfasst und für die angegebene Gesamtmenge Fleisch mit Knochen einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne angibt; - sich bei dem Fleisch ohne Knochen auf eine Partie erstreckt, die sich aus allen in Anhang II gemäß der dort dargelegten Aufteilung genannten Teilstücke zusammensetzt, und bezueglich der so zusammengestellten Partie auf einen in Ecu ausgedrückten Stückpreis je Tonne bezieht; ( 7 ) Zur Erfuellung der Bedingungen gemäß Absatz 6 kann der Marktbeteiligte bezueglich des Fleisches mit Knochen in mehreren Mitgliedstaaten Teilangebote einreichen . In diesem Fall enthalten die Angebote einen in Ecu ausgedrückten einheitlichen Preis . Nach Einreichung des Angebots oder Kaufantrags sendet der Marktbeteiligte fernschriftlich eine Abschrift seines Angebots an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Abteilung VI/D.2, Rü de la Loi 130, B-1049 Brüssel ( Telex : 22037 B AGREC ). ( 8 ) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2173/79 der Kommission ( 12 ) gilt als Hoechstbietender der Bieter, der den höchsten gewichteten Durchschnittspreis anbietet . ( 9 ) Die Interventionsstellen schließen den Verkaufsvertrag erst nach Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 6, 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen ab . ( 10 ) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 18 . April 1991 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen . ( 11 ) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang III angegebenen Adressen erhältlich . Artikel 2 ( 1 ) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 wird die in diesem Artikel festgelegte Frist für die Übernahme auf drei Monate heraufgesetzt . ( 2 ) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Verkaufsvertrags auszuführen . Artikel 3 ( 1 ) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 30 ECU/100 kg . ( 2 ) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 vorgesehene Sicherheit beträgt : - 300 ECU je 100 kg Fleisch mit Knochen; - 500 ECU je 100 kg Fleisch ohne Knochen . ( 3 ) Die in Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur dann freigegeben, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung die in Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission genannten Nachweise sowie eine Bescheinigung der "Companhia Nacional de Abastecimento ( CNA )" ( 13 ) vorgelegt werden, aus der hervorgeht, daß sie die betreffenden Erzeugnisse übernommen hat . Artikel 4 Im Anhang Teil I der Verordnung ( EWG) Nr . 569/88 "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt : "86 . Verordnung ( EWG ) Nr . 910/91 der Kommission vom 11 . April 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach Brasilien bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 86 ). ( 86 ) ABl . Nr . L 91 vom 12 . 4 . 1991, S . 45 ." Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 11. April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2 ) ABl. Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 4 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 268 vom 10 . 10 . 1985, S . 14 . ( 6 ) ABl . Nr . L 241 vom 13 . 9 . 1980, S . 5 . ( 7 ) ABl . Nr . L 68 vom 15 . 3 . 1991, S . 29 . (8 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 89 vom 10. 4 . 1991, S . 28 . ( 10 ) ABl . Nr . L 91 vom 4 . 4 . 1989, S . 5 . ( 11 ) ABl . Nr . L 99 vom 10 . 4 . 1981, S . 38 . ( 12 ) ABl . Nr . L 251 vom 5 . 10 . 1979, S . 12 . ( 13 ) SGAS Quadra 901 . Lote 69 . 3 Andar, Brasilia-DF ( Tel . 226 82 28, 226 86 53, 226 89 26 . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Estado miembro Productos Cantidades ( toneladas ) Precio mínimo expresado en ecus por tonelada Medlemsstat Produkter Mängde ( tons ) Mindstepriser i ECU/ton Mitgliedstaat Erzeugnisse Mengen ( Tonnen ) Mindestpreise, ausgedrückt in ECU/Tonne ÊñÜôïò ìÝëïò Ðñïúüíôá Ðïóüôçôaaò (ôüíïé ) AAëÜ÷éóôaaò ôéìÝò ðùëÞóaaùò aaêöñáäueìaaíaaò óaa Ecu áíÜ ôüíï Member State Products Quantities ( tonnes ) Minimum prices expressed in ecus per tonne État membre Produits Quantités ( tonnes ) Prix minimaux exprimés en écus par tonne Stato membro Prodotti Quantità ( tonnellate ) Prezzi minimi espressi in ecu per tonnellata Lid-Staat Produkten Höveelheid ( ton ) Minimumprijzen uitgedrukt in ecu per ton Estado-membro Produtos Quantidade ( toneladas ) Preço mínimo expresso em ecus por tonelada Ireland - Boneleß cuts from : Category C, classes U, R and O 20 000 700 ( 1 ) Italia - Quarti anteriori, provenienti dai : Categoria A, classi U, R e O 5 000 485 - Quarti posteriori, provenienti dai : Categoria A, classi U, R e O 5 000 485 Deutschland - Vorderviertel, stammend von : Kategorien A/C, Klasse U, R und O 30 000 485 - Hinterviertel, stammend von : Kategorien A/C, Klasse U, R und O 30 000 485 France - Quartiers avant : catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 - Quartiers arrière : catégorie A/C, classes U, R et O 5 000 485 ( 1 ) Precio mínimo por cada tonelada de producto de acuerdo con la distribución contemplada en el Anexo II . ( 1 ) Minimumspris pr . ton produkt efter fordelingen i bilag II . ( 1 ) Mindestpreis je Tonne des Erzeugnisses gemäß der in Anhang II angegebenen Zusammensetzung . ( 1 ) AAëÜ÷éóôç ôéìÞ áíÜ ôüíï ðñïúüíôïò óýìöùíá ìaa ôçí êáôáíïìÞ ðïõ áíáöÝñaaôáé óôï ðáñÜñôçìá ÉÉ . ( 1 ) Minimum price per tonne of products made up according to the percentages referred to in Annex II . ( 1) Prix minimum par tonne de produit selon la répartition visée à l'annexe II . ( 1 ) Prezzo minimo per tonnellata di prodotto secondo la ripartizione indicata nell'allegato II . ( 1 ) Minimumprijs per ton produkt volgens de in bijlage II aangegeven verdeling . ( 1 ) Preço mínimo por tonelada de produto segundo a repartiçao indicada no anexo II . ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Répartition du lot visé à l'article 1er paragraphe 5 quatrième tiret Distribución del lote contemplado en el cuarto guión del apartado 5 del artículo 1 Repartiçao do lote referido no no 5, quarto travessao, do artigo 1o ÊáôáíïìÞ ôçò ðáñôssäáò ðïõ áíáöÝñaaôáé óôï Üñèñï 1 ðáñÜãñáöïò 5 ôÝôáñôç ðaañßðôùóç Fordeling af det i artikel 1, stk . 5, fjerde led, omhandlede parti Verdeling van de in artikel 1, lid 5, vierde streepje, bedölde partij Repartition of the lot meant in the fourth subparagraph of Article 1 ( 5 ) Zusammensetzung der in Artikel 1 Absatz 5 vierter Gedankenstrich genannten Partie Composizione della partita di cui all'articolo 5, quarto trattino Cuts Weight percentage Teilstücke Gewichtsanteile Tagli Percentage del peso Deelstukken % van het totaalgewicht Udskäringer Vägtprocent ÔaaìÜ÷éá Ðïóïóôü ôïõ âÜñïõò Cortes Percentagem do pesa Cortes Porcentaje en pesa Découpes Pourcentage du poids Striploins Insides Outsides Knuckles Rumps Briskets Forequarters Shins/shanks Plates/flanks 5,5 9,1 8,6 5,4 5,8 7,9 30,2 6,6 20,9 Total lot Partie insgesamt Totale della partita Totale partij Vareparti Vareparti i alt Óýíïëï ðáñôssäáò Lote total Lote total Lot total 100,0 % ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉÉ ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao IRELAND : Department of Agriculture and Food Agriculture House Kildare Street Dublin 2 Tel . ( 01 ) 78 90 11, ext . 22 78 Telex 4280 and 5118 ITALIA : Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo ( AIMA ) Via Palestro 81 I-00185 Roma Tel . 47 49 91 Telex 61 30 03 DEUTSCHLAND : Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( BALM ) Geschäftsbereich 3 ( Fleisch und Fleischerzeugnisse ) Postfach 180 107 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel . ( 069 ) 1 56 40, App . 772/773 Telex : 04 11 56 FRANCE : Ofival Tour Montparnasse 33, avenü du Maine F-75755 Paris Cedex 15 ( tél .: 45 38 84 00; télex : 26 06 43 ).