Verordnung (EWG) Nr. 838/91 der Kommission vom 4. April 1991 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG) Nr. 2603/71, (EWG) Nr. 410/76 und (EWG) Nr. 2501/87 hinsichtlich bestimmter Tabaksorten
Amtsblatt Nr. L 085 vom 05/04/1991 S. 0016 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0228
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 838/91 DER KOMMISSION vom 4 . April 1991 zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1727/70, ( EWG ) Nr . 1728/70, ( EWG ) Nr . 2603/71, ( EWG ) Nr . 410/76 und ( EWG ) Nr . 2501/87 hinsichtlich bestimmter Tabaksorten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 (2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1331/90 des Rates ( 3 ) wurden u . a . die Hybriden des Badischen Geudertheimer in die Gruppe der unter der Nummer 11 eingetragenen Sorten aufgenommen . Die nachstehenden, sich auf die jeweiligen Sorten und Qualitäten beziehenden Verordnungen müssen deshalb angepasst werden : - Verordnung ( EWG ) Nr . 1727/70 der Kommission vom 25 . August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2570/90 ( 5 ), - Verordnung ( EWG ) Nr . 1728/70 der Kommission vom 25 . August 1970 zur Festsetzung der Zu - und Abschläge für Rohtabak ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2131/86 ( 7 ), - Verordnung ( EWG ) Nr . 2603/71 der Kommission vom 6 . Dezember 1971 über Einzelheiten bei der Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2131/86, - Verordnung ( EWG ) Nr . 410/76 der Kommission vom 23 . Februar 1976 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlusts bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2131/86, - Verordnung ( EWG ) Nr . 2501/87 der Kommission vom 24 . Juni 1987 zur Festsetzung der Merkmale für jede Tabaksorte der Gemeinschaftserzeugung ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2071/88 ( 11 ). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In den Anhängen IV und V der Verordnung ( EWG ) Nr . 1727/70, in den Anhängen I und II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1728/70 sowie im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2603/71 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 410/76 werden die Sortenbezeichnungen unter der Kennummer 11 durch folgende Angaben ersetzt : "11 . a ) Forchheimer Havanna IIc, b ) Nostrano del Brenta, c ) Resistente 142, d ) Gojano, e ) Hybriden der Sorte Badischer Geudertheimer ." Artikel 2 Die in den Anhängen I und II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1727/70 und im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2501/87 enthaltenen Beschreibungen der Sorten 11 werden durch die Beschreibungen in den Anhängen I, II bzw . III der vorliegenden Verordnung vervollständigt . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt erstmals für den Rohtabak der Ernte 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 4 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr. L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 132 vom 23 . 5 . 1990, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 191 vom 27 . 8 . 1970, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 243 vom 6 . 9 . 1990, S . 16 . ( 6 ) ABl . Nr . L 191 vom 27 . 8 . 1970, S . 18 . ( 7 ) ABl. Nr . L 187 vom 9 . 7 . 1986, S . 9 . ( 8 ) ABl . Nr . L 269 vom 8 . 12 . 1971, S . 11 . ( 9 ) ABl . Nr . L 50 vom 26 . 2 . 1976, S . 11 . ( 10 ) ABl . Nr . L 237 vom 20 . 8 . 1987, S . 1 . ( 11 ) ABl . Nr . L 182 vom 13 . 7 . 1988, S . 7 . ANHANG I Sorte Nr . 11 e ): Hybriden von Badischer Geudertheimer KLASSE A Blätter verschiedener Erntestufen, reif, gesund, gut gepflegt, von feiner Textur, mit wenig ausgeprägten Rippen, von lebhafter, gleichmässiger Farbe, hellbrauner bis mausgrauer Tönung, unverletzt, von typischem Aroma, geringfügige Beschädigungen oder einige wenige Blätter mit graugrünen Verfärbungen sind zulässig . KLASSE B Blätter verschiedener Erntestufen, gut ausgereift, mit einer Textur von leichter bis mittlerer Substanz, ausgenommen schwere und grobe Blätter, von hellbrauner bis dunkelbrauner oder gelblich-grünlicher Färbung und einigen wenigen grünbraunen Blättern, einige leichte Trocknungsschäden, auch mit auffälligen Rippen, ausreichend unverletzt, Spuren von Krankheiten und graugrünen Blättern sind zulässig ( 1 ). KLASSE C Blätter verschiedener Erntestufen, ausreichend ausgereift, mit noch akzeptablen Schäden aufgrund von Blattbruch oder Krankheit, von dunkelbrauner bis gelbgrünlicher auch uneinheitlicher Farbe, von schwerer und grober oder besonders leichter und feiner Textur, die aber den Anforderungen für die Intervention genügen . ( 1 ) Bezugsqualität . ANHANG II Sorte Nr . 11 e ) Hybriden von Badischer Geudertheimer KLASSE A Blätter verschiedener Erntestufen, reif, ohne Krankheiten, ohne Trocknungsschäden, von lebhafter, einheitlicher Farbe mit vorwiegend hellbrauner bis mausgrauer Tönung, von typischem Aroma, mit hervorragender Brennfähigkeit, gut fermentiert, mit einigen wenigen graugrünen oder gelblich-grünlich verfärbten Blättern . KLASSE B Blätter verschiedener Erntestufen, gut ausgereift, mit feiner bis durchschnittlich fester aber nicht mit schwerer oder grober Textur, von vorwiegend hellbrauner bis dunkelbrauner oder gelblich-grünlicher Farbe, mit einigen leichten Trocknungsschäden, auch mit auffälligen Rippen, einige wenige Blätter von grün-dunkelbrauner Farbe oder mit Anzeichen von Krankheiten und Trocknungsschäden sind zulässig; mit gutem Aroma, guter Brennfähigkeit und gut fermentiert ( 1 ). KLASSE C Blätter verschiedener Erntestufen, genügend ausgereift, mit einigen Trocknungsschäden und Anzeichen von Krankheit, von dunkelbrauner auch uneinheitlicher Farbe mit grünlichen Verfärbungen, von schwerer und grober oder von besonders leichter und feiner Textur, auch mit Mängeln hinsichtlich Aroma, Brennfähigkeit, Beschädigungen und Fermentation, jedoch den Anforderungen für die Intervention genügend . ( 1 ) Bezugsqualität . ANHANG III Sorte Nr . 11 e ): Hybriden von Badischer Geudertheimer SORTENMERKMALE 1 . Spezifische Merkmale 1.1 . Abstammung : Merkmalsbeständige Hybriden aus der Kreuzung des ursprünglichen Badischen Geudertheimer mit Havanna oder Paraguay oder aus der Mehrfachkreuzung ( Rückkreuzung ) mit Havanna und Paraguay und umgekehrt, mit geringer morphologischer Variabilität dank langer Auslese auf höheren Ertrag, Schädlingsresistenz und geringe Klimaansprüche . 1.2 . Botanik und Morphologie : Unter normalen Anbaubedingungen erreichen die Pflanzen mit relativ kurzen Internodien und zylindrischer oder auch konischer Wuchsform bei der Blüte eine Höhe von 170 bis 180 cm . Die durchschnittlich 25 - 30 erntefähigen Blätter haben eine schräge Blattstellung, wenig ausgeprägte Adern, eine gute glatte Oberfläche von mittlerer Textur, ovale oder elliptische Blätter von hellgrüner, glänzender Farbe und schwach hängende, manchmal gewellte Blattränder . Lockere Blütenstände . Der obere Rand der Blütenblätter ist von intensiv roter Farbe . Gute Bewurzelung . Hoher, gut entwickelter, hellgrüner Stengel . Ziemlich ausgeprägte Geizneigung im oberen Teil der Pflanze . 1.3 . Boden - und Klimaansprüche : Leichter bis mittlerer tiefgründiger, frischer und fruchtbarer Boden sowie regelmässige Niederschläge vom Aufgehen bis zur Blüte . 2 . Anbaubedingungen 2.1 . Besatzdichte : 18 000 bis 32 000 Pflanzen/ha . 2.2 . Köpfen : Erfolgt in Süditalien manchmal, im Norden hingegen fast immer . 2.3 . Ernte : Im allgemeinen Einzelblatternte nach Erntestufen . 2.4 . Ertrag : 2 500 bis 3 500 kg/ha . 2.5 . Trocknung : An der Luft unter festen oder nichtfesten Dächern mit Plastikabdeckung . 2.6 . Aufmachung des getrockneten Erzeugnisses : Im allgemeinen sortiert und nach Erntestufen gebüschelt, aber auch nach Qualitätsklassen sortiert und in Ballen in Jutesäcken mit einem Nettogewicht zwischen 20 und 60 kg .