VERORDNUNG (EWG) Nr. 811/91 DES RATES vom 27. März 1991 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft -
Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0050 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0249
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0249
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 811/91 DES RATES vom 27 . März 1991 zur dritten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Durch Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 ( 1), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 542/91 ( 2 ), wurde der Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und dem Irak andererseits verboten, ausgenommen bestimmte medizinische Erzeugnisse und - unter bestimmten Umständen - Nahrungsmittel; dies geschah aufgrund der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhängung eines Embargos nach der Invasion Kuwaits durch irakische Truppen . Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2 . März 1991 die Resolution 686 (1991 ) verabschiedet . Unter diesen Umständen halten es die Gemeinschaft und ihre im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit vereinigten Mitgliedstaaten für wünschenswert, humanitäre Hilfsaktionen in Irak zu erleichtern; sie halten es daher für angebracht, mit Wirkung vom 2 . März 1991 die Möglichkeiten für die Lieferung von Produkten, die ausschließlich für medizinische Zwecke bestimmt sind, im Rahmen der hierfür in den betreffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen - insbesondere in der Resolution 661 ( 1991 ) - festgelegten Bedingungen zu erweitern; gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Mit Wirkung vom 2 . März 1991 wird der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2340/90 durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . GÖBBELS ( 1 ) ABl . Nr . L 213 vom 9 . 8 . 1990, S . 1 . ( 2) ABl . Nr . L 60 vom 7 . 3 . 1991, S . 5 . ANHANG "ANHANG LISTE DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN A . Medizinische Erzeugnisse 3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszuege aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ex 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine für die Humanmedizin; 3004 Arzneiwaren ( ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf; 3005 Watte, Mull, Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster ), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken; 3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 30; ex 9018 Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen; Bluttransfusionsgeräte . B . Nahrungsmittel Alle für humanitäre Zwecke bestimmten Nahrungsmittel im Rahmen von Soforthilfelieferungen . C . Andere Produkte Alle Produkte, die nicht unter Buchstabe A aufgeführt sind, jedoch ausschließlich zu medizinischem Gebrauch bestimmt sind, sofern sie unter genauer Aufsicht durch die Gemeinschaft, die Regierung eines Mitgliedstaates oder hierfür geeignete humanitäre Hilfsorganisationen geliefert werden ."