31991R0803

Verordnung (EWG) Nr. 803/91 der Kommission vom 27. März 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0035 - 0036


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 803/91 DER KOMMISSION vom 27 . März 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 513/91 des Rates vom 25 . Februar 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien ( 1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Anwendung der Artikel 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 513/91 sind die Zeitabstände festzulegen, in denen das Olivenöl aus Tunesien einzuführen ist . Der jetzige und voraussichtliche Stand der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl lässt den Absatz der vorgesehenen Menge ohne Risiko einer Marktstörung zu, wenn sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum eines Wirtschaftsjahres konzentrieren . Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß die Einfuhrlizenzen in monatlichen Abständen erteilt werden .

Ausserdem sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen so geregelt werden, daß der freie Zugang der Olivenöleinführer zu dem betreffenden Kontingent sichergestellt ist .

Gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 513/91 sind die zur Verhütung von Verkehrsverlagerungen erforderlichen Maßnahmen zu erlassen . Mit diesen Maßnahmen ist insbesondere zu gewährleisten, daß im Fall der Abfertigung dieses Olivenöls zum freien Verkehr in Spanien und Portugal die gemäß den Artikeln 97 und 295 der Beitrittsakte berechnete Abschöpfung erhoben wird .

Aus Tunesien darf nur eine bestimmte Hoechstmenge Olivenöl eingeführt werden . Es sollte deshalb nicht die Toleranz zugelassen werden, die mit Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 der Kommission vom 16 . November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1599/90 ( 3 ), eingeführt wurde .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Nicht behandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien gewonnen und von dort unter Anwendung der Sonderabschöpfung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik oder in Anwendung der in Spanien und Portugal anwendbaren Abschöpfung, die sich gemäß den Artikeln 97 und 295 der Beitrittsakte aus diesem Abkommen ergibt, direkt in die Gemeinschaft verbracht wird, kann jeweils ab 1 . März eines Wirtschaftsjahres eingeführt werden . Die Einfuhrlizenzen werden für höchstens 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr erteilt .

( 2 ) Die Lizenzen dürfen gemäß den mit dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für monatlich höchstens 5 000 Tonnen für die Monate März, April und Oktober sowie höchstens 10 000 Tonnen für die Monate Mai bis September erteilt werden . Wird die für einen bestimmten Monat zugelassene Menge während dieses Monats nicht voll ausgeschöpft, wird die Restmenge der auf den Folgemonat entfallenden Menge zugeschlagen, ohne jedoch erneut übertragen werden zu können . Artikel 2

( 1 ) Zur Anwendung der Sonderabschöpfung nach Artikel 1 oder der in Spanien und Portugal anwendbaren Abschöpfung beantragen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrlizenz . Dem betreffenden Antrag ist eine Zweitschrift des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen .

( 2 ) Anträge auf Erteilung der Einfuhrlizenz sind jeden Montag und Dienstag zu stellen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch die Angaben der eingegangenen Lizenzanträge mit . In den Monaten November bis Februar kann jedoch kein Antrag gestellt werden .

( 3 ) Die Kommission verbucht wöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden . Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Erteilung von Lizenzen bis zur Ausschöpfung des Kontingents . Bei sich abzeichnender Ausschöpfung ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, die Lizenzen anteilmässig entsprechend der noch verbleibenden Menge zu erteilen .

( 4 ) Ist die in dem Zusatzprotokoll vorgesehene Hoechstmenge erreicht, so setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis .

( 5 ) Bei Anwendung dieses Artikels ist eine Woche, die in einem Monat beginnt und im folgenden Monat endet, im Rahmen des Monats zu berücksichtigen, auf den der Donnerstag entfällt . Artikel 3

Die in Artikel 2 vorgesehenen Einfuhrlizenzen gelten 60 Tage, von dem Tag ihrer Erteilung an gerechnet, und bis zum 31 . Oktober eines Wirtschaftsjahres .

Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2041/75 der Kommission ( 4 ), die Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung betreffen, finden hinsichtlich der Sicherheiten und der Frist für die Lizenzerteilung Anwendung . Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985, in denen sich gemäß Artikel 1 zum freien Verkehr abgefertigtes Olivenöl aus Tunesien befindet, führen eine Kontrollregelung ein . Gemäß dieser Regelung muß der Marktbeteiligte, der Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 Litern oder unabgefuellt in einen anderen Mitgliedstaat versendet, unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 den betreffenden Mitgliedstaaten nachweisen, daß dieses Öl nicht aus Tunesien stammt .

( 2 ) Wird gemäß Absatz 1 zum freien Verkehr abgefertigtes Olivenöl in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so enthält das den Gemeinschaftscharakter des Erzeugnisses bescheinigende Dokument die bei der Abfertigung zum freien Verkehr erhobene Abschöpfung sowie eine der nachstehenden Angaben :

- Aceite de oliva importado de Túnez - Reglamento ( CEE ) no 513/91,

- Olivenolie indfört fra Tunesien - Forordning ( EÖF ) nr . 513/91,

- Olivenöl, eingeführt aus Tunesien - Verordnung (EWG ) Nr . 513/91,

- Elaiolado eisachthen apo tin Tynisia - Kanonismos ( EOK ) arith . 513/91,

- Olive oil imported from Tunisia - Regulation ( EEC ) No 513/91,

- Huile d'olive importée de Tunisie - Règlement ( CEE ) no 513/91,

- Olio d'oliva importato dalla Tunisia - Regolamento ( CEE ) n . 513/91,

- Olijfolie ingevörd uit Tunesië - Verordening ( EEG ) nr . 513/91,

- Azeite importado da Tunísia - Regulamento ( CEE ) no 513/91 .

( 3 ) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht grösser sein als die, welche in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegeben ist . In das Feld 22 dieser Lizenz ist deshalb die Ziffer 0 einzutragen .

( 4 ) Auf Olivenöl, für welches das den Gemeinschaftscharakter der Ware bescheinigende, in Absatz 2 genannte Dokument vorgelegt wird und das in Spanien oder Portugal zum freien Verkehr abgefertigt wird, ist in diesen Mitgliedstaaten ein Betrag zu erheben, der sich durch Multiplikation der in den Artikeln 97 und 295 der Beitrittsakte genannten Prozentsätze mit dem Unterschied ergibt, der dem zwischen der bei Eingang der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Mindestabschöpfung je 100 kg und der bei der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft erhobenen Abschöpfung entspricht . Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1) ABl . Nr . L 56 vom 2 . 3 . 1991, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 331 vom 2 . 12 . 1988, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 151 vom 15 . 6 . 1990, S . 29 . ( 4 ) ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975, S . 1 .