Verordnung (EWG) Nr. 790/91 der Kommission vom 27. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 081 vom 28/03/1991 S. 0108 - 0109
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0247
VERORDNUNG (EWG) Nr. 790/91 DER KOMMISSION vom 27. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 sieht vor, daß Regeln für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft erlassen werden. Diese Einzelheiten sind speziell für den Fall festzulegen, daß die Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft selbst bereitgestellt wird. Dies ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission (3) geschehen. Es ist jedoch erforderlich, einige Bestimmungen zu ändern bzw. zu präzisieren, um eine einheitliche und sachgerechte Anwendung sicherzustellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Nahrungsmittelhilfeausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 18 (1) Dem Zuschlagsempfänger wird maximal der Angebotsbetrag gezahlt, gegebenenfalls erhöht um die Kosten nach Artikel 19 und vermindert um die Abzuege nach Absatz 2 oder die Einbehaltungen nach Artikel 22 Ziffer 7. Betrifft der Zuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h) die Lieferung von Hoechstmengen einer bestimmten Ware, so wird unbeschadet der vorgenannten Abzuege oder Einziehungen oder der Zahlung der in Artikel 19 aufgeführten Kosten maximal der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Betrag gezahlt. Die Zahlung an den Zuschlagsempfänger erfolgt unbeschadet der Erstattung oder Abschöpfung bei der Ausfuhr oder sonstiger in den Bestimmungen für den Handel mit Agrarerzeugnissen festgelegter Beträge." 2. Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22 Die gemäß den Artikeln 8, 12 bzw. Artikel 18 Absatz 5 gestellten Garantien werden unter den Bedingungen dieses Artikels je nach Sachlage freigegeben oder einbehalten. 1. Die Ausschreibungsgarantie gemäß Artikel 8 wird freigegeben: a) durch eine fernschriftliche Mitteilung der Kommission, wenn das Angebot im Sinne von Artikel 7 nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 kein Zuschlag erfolgt ist; b) wenn der als Zuschlagsempfänger bezeichnete Bieter die Liefergarantie gemäß Artikel 12 Absatz 2 gestellt hat. 2. Die Liefergarantie gemäß Artikel 12 wird durch eine Freigabemitteilung der Kommission vollständig freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger: a) den Nachweis für die Stellung der in Artikel 18 Absatz 5 aufgeführten Garantie vorgelegt und die Kommission den ordnungsgemässen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses erhalten hat; b) unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat; c) in Anwendung von Artikel 13 Ziffer 5 dritter Unterabsatz und Artikel 19 Absatz 2 letzter Unterabsatz von seinen Verpflichtungen entbunden worden ist; d) infolge eines von der Kommission anerkannten Falls höherer Gewalt nicht geliefert hat. 3. Ausser im Falle höherer Gewalt und unbeschadet der Anwendung von Ziffer 7 werden von der Liefergarantie gemäß Artikel 12 gegebenenfalls kumulativ folgende Beträge einbehalten: - ein Betrag in Höhe des prozentualen Anteils der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Artikel 17 Ziffer 4 aufgeführten Toleranzgrenzen; - bis zu 20 % der in dem Angebot genannten Gesamtkosten des Seetransports, falls das vom Zuschlagsempfänger für eine Lieferung befrachtete Schiff die Bedingungen von Artikel 14 Ziffer 2 nicht erfuellt; - bis zu 0,1 % des Wertes der nicht fristgerecht gelieferten Mengen je Tag Verzögerung. Die im ersten und dritten Gedankenstrich genannten Beträge werden nicht eingezogen, wenn die festgestellten Verstösse gegen die Lieferbedingungen dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und zu keiner Entschädigung durch eine Versicherung Anlaß geben. 4. Für die Vorschußgarantie gemäß Artikel 18 Absatz 5 gilt folgendes: a) Sie wird wie die Liefergarantie in den unter Ziffer 2 Buchstaben b) und c) genannten Fällen vollständig freigegeben. b) Von ihr werden in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von Ziffer 3 bestimmte Beträge einbehalten. 5. Die jeweils gültige Garantie wird vollständig einbehalten, wenn die Kommission gemäß Artikel 20 das Ausbleiben der Lieferung feststellt. 6. Die Liefer- bzw. die Vorschußgarantie wird entsprechend dem Anteil der Mengen freigegeben, für die der Anspruch auf Zahlung des Restbetrags festgestellt wurde. Für die übrigen Mengen wird sie einbehalten. 7. Die Kommission zieht die gemäß den Ziffern 3 und 6 einbehaltenen Garantiebeträge von dem zu zahlenden Endbetrag ab. Gleichzeitig wird die Liefer- bzw. die Vorschußgarantie vollständig freigegeben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die Lieferungen, für die die Ausschreibungsbekanntmachung ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht wird. Sie gilt auch für solche Lieferungen, bei denen die Zuschlagsempfänger zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Garantie nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 gestellt haben. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1.