VERORDNUNG ( EWG ) NR. 728/91 DES RATES VOM 21. MAERZ 1991 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1514/76 UEBER DIE EINFUHREN VON OLIVENOEL MIT URSPRUNG IN ALGERIEN
Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 728/91 DES RATES vom 21 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1514/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Maßgabe des Artikels 16 und des Anhangs B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ( 1 ) wird - sofern dieses Land eine Abgabe bei der Ausfuhr erhebt - bei der Einfuhr von Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 in die Gemeinschaft eine pauschale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhebenden Abschöpfungsbetrags um 0,60 ECU je 100 kg sowie eine Verringerung dieser Abschöpfung um den Betrag der besonderen Abgabe vorgenommen, und zwar bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in dem vorgenannten Artikel vorgesehenen Abschlags und bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in dem vorgenannten Anhang B vorgesehenen Zusatzbetrags . Das genannte Abkommen wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1514/76 ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4014 /88 ( 3 ), zur Anwendung gebracht . Die Vertragsparteien sind durch Briefwechsel übereingekommen, den Zusatzbetrag für die Zeit vom 1 . November 1987 bis zum 31 . Dezember 1991 auf 12,09 ECU je 100 kg festzusetzen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1514/76 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1514/76 erhält folgende Fassung : "b ) einen Betrag in Höhe der von Algerien auf dieses Öl erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 12,09 ECU je 100 kg, wobei dieser Betrag vom 1. November 1987 bis 31 . Dezember 1991 um 12,09 ECU je 100 kg erhöht wird ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978, S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . L 169 vom 28 . 6 . 1976, S . 24 . ( 3 ) ABl . Nr . L 358 vom 27 . 12 . 1988, S . 1 .