31991R0718

VERORDNUNG (EWG) Nr. 718/91 DES RATES vom 21. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden -

Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1991 S. 0004 - 0005


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 718/91 DES RATES vom 21 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1292/89 ( 5 ), ist am 1 . Juli 1985 für einen ersten Versuchszeitraum von drei Jahren in Kraft getreten .

Die Geltungsdauer des Verfahrens des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1292/89 verlängert worden . Ausserdem wurde das Verfahren mit dieser Verordnung geändert, um eine Übereinstimmung zwischen der Siebzehnten Richtlinie 85/362/EWG des Rates vom 16 . Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Beförderungsmittel ( 6 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 herzustellen .

Nach der zur Zeit geltenden Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 kann das Verfahren für Kunstwerke, die nicht von ihrem Künstler oder dessen Bevollmächtigtem mitgeführt werden, und für Teppiche, die Warenmuster darstellen, nicht in Anspruch genommen werden . Dies stellt nicht nur gegenüber der vor dem 1 . Juli 1989 geltenden Regelung einen Rückschritt dar, sondern steht überdies im Widerspruch zur Richtlinie 85/362/EWG . Es ist vorzusehen, daß die genannte Verordnung auch in diesen Fällen gilt .

Artikel 8a des Vertrages sieht spätestens zum 31 . Dezember 1992 die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes vor, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem insbesondere der freie Warenverkehr gewährleistet ist .

Aufgrund der Anwendung dieser Bestimmung wird das Verfahren des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs gegenstandslos .

Die Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 liegt im Interesse der Bürger und sollte daher möglichst bald in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3/84 wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 1 Absatz 1a

- erhält Buchstabe b ) folgende Fassung :

"b ) Waren aus Pelzfellen, Edelsteine, Teppiche mit Ausnahme von Warenmustern, die als solche gestellt werden, sowie Gold - und Silberschmiedewaren;",

- wird Buchstabe e ) gestrichen .

2 . In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt :

"Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung ( EWG ) Nr . 2726/90 (*) gilt .

Die Kommission erlässt die erforderlichen Übergangsvorschriften nach dem Verfahren des Artikels 15 .

(*) ABl . Nr . L 262 vom 26 . 9 . 1990, S . 1 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . C 204 vom 15 . 8 . 1990, S . 15 . ( 2 ) ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990 und Beschluß vom 20 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 41 vom 18 . 2 . 1991, S . 56 . ( 4 ) ABl . Nr . L 2 vom 4 . 1 . 1984, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr. L 130 vom 12 . 5 . 1989, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 192 vom 24 . 7 . 1985, S . 20 .