VERORDNUNG (EWG) Nr. 663/91 DER KOMMISSION vom 19. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal -
Amtsblatt Nr. L 073 vom 20/03/1991 S. 0026 - 0026
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 663/91 DER KOMMISSION vom 19 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3640/90 des Rates vom 11 . Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für das System der Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3814/90 der Kommission ( 2 ) wurden die im Handel mit Milch und Milcherzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ab 1 . Januar 1991 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge festgesetzt . Der auf Molke anwendbare Beitrittsausgleichsbetrag wurde unter Zugrundelegung des Wertes des zur Käseherstellung verwendeten Rohstoffs berechnet . Die von Portugal später mitgeteilten Marktpreise zeigen, daß sie sich auf dem Niveau der in der Zehnergemeinschaft geltenden Preise bewegen, ein Beitrittsausgleichsbetrag also überfluessig ist . Auf Milchzucker ist diese Maßnahme angesichts des zwischen Spanien und Portugal bestehenden Preisunterschieds nicht anwendbar . Es empfiehlt sich daher, für den Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten den derzeit im Handel zwischen Spanien und der früheren Zehnergemeinschaft geltenden Betrag festzusetzen . Diese beiden Änderungen sollten rückwirkend ab 1 . Januar 1991 gelten . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3814/90 : 1 . erhalten die den nachstehenden KN-Codes entsprechenden Zeilen folgende Fassung : KN-Code Warenbezeichnung Ausgleichsbetrag in ECU/100 kg netto ( wenn nicht anders angegeben ) "0404 10 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln - 1702 10 90 andere 6,73 2106 90 51 Lactosesirup 6,73" 2 . wird die Fußnote ( 10 ) gestrichen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 19 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 18 .