VERORDNUNG (EWG) Nr. 578/91 DES RATES vom 4. März 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong -
Amtsblatt Nr. L 065 vom 12/03/1991 S. 0020 - 0020
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 578/91 DES RATES vom 4 . März 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262 /90 der Kommission ( 2 ) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong eingeführt . Da die Sachaufklärung noch nicht abgeschlossen werden konnte, teilte die Kommission den bekanntermassen betroffenen Ausführern ihre Absicht mit, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls um zwei weitere Monate vorzuschlagen . Die Ausführer erhoben dagegen keine Einwände - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Geltungsdauer des mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3262/90 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong wird um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert . Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 oder eines weiteren Ratsbeschlusses gilt sie bis zum Inkfrafttreten eines Rechtsakts des Rates zur Einführung endgültiger Maßnahmen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 313 vom 13 . 11 . 1990, S . 5 .