31991R0563

VERORDNUNG (EWG) Nr. 563/91 DES RATES vom 4. März 1991 über eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum (MEDSPA) -

Amtsblatt Nr. L 063 vom 09/03/1991 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 563/91 DES RATES vom 4 . März 1991 über eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum ( MEDSPA )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 130r des Vertrages ist es Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, insbesondere die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern . Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft unter anderem die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt und die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

Gemäß Artikel 2 des Vertrages ist es unter anderem Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine grössere Stabilität zu fördern.

Gewisse Aktionen zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum können besser auf Gemeinschaftsebene als im Alleingang auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden .

In der Entschließung des Rates vom 7 . Februar 1983 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 1982-1986 ) ( 4 ) wurde der Schutz des Mittelmeers als eine besonders wichtige Aufgabe der Gemeinschaft bezeichnet . Diese Aussage wurde in der Entschließung vom 19 . Oktober 1987 ( 5 ) zur Fortschreibung und Durchführung dieser Politik und des Aktionsprogramms im Zeitraum 1987-1992 bestätigt, wobei der umfassende und integrierte Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum als ein vorrangiger Bereich genannt wurde .

In ihrer dem Rat am 24 . April 1984 vorgelegten Mitteilung über den Umweltschutz im Mittelmeerbecken ( 6 ) hat sich die Kommission verpflichtet, eine Strategie und einen Aktionsplan zum Umweltschutz in diesem Raum auszuarbeiten . Diese sind in der Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts - und Sozialausschuß über den Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum festgelegt, die die Kommission am 14 . November 1988 verabschiedet hat .

Wegen der ökologischen Empfindlichkeit des Mittelmeerraums und der auf ihn einwirkenden Belastungen erscheint es geboten, die umweltpolitischen Anstrengungen zu verstärken und deren Wirksamkeit auf regionaler, einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zu steigern .

Diesen Raum, der eine ökologische Einheit bildet, zu schützen, ist ohne vereinte Anstrengungen aller Anrainerstaaten nicht denkbar .

Wegen der geomorphologischen und sozioökonomischen Ähnlichkeit des Atlantikraums der Iberischen Halbinsel südlich des Tajo bzw . Tejo bildet dieser eine dem Mittelmeerraum verwandte ökologische Einheit .

Die Gemeinschaft sollte zur Verwirklichung der umweltpolitischen Maßnahmen beitragen, indem sie spezifische Aktionen finanziell unterstützt .

Es ist angebracht, einen Verwaltungsausschuß einzusetzen, der die Kommission bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung unterstützt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum wird eine Gemeinschaftsaktion, nachstehend "Aktion MEDSPA" genannt, durchgeführt .

( 2 ) Die Aktion MEDSPA betrifft den gesamten Mittelmeerraum innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft sowie die südlich des Tajo bzw . Tejo liegenden spanischen und portugiesischen Gebiete der Iberischen Halbinsel, die nicht am Mittelmeer liegen . Artikel 2

Die Aktion MEDSPA verfolgt folgende Ziele :

- Verstärkung der Bemühungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Erhöhung der Wirksamkeit der Umweltpolitik und der Umweltmaßnahmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Raum;

- Beitrag zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Umweltdimension bei den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken;

- Verstärkung der Zusammenarbeit und der Koordination auf dem Gebiet des Umweltschutzes in dem betreffenden Raum durch Einbeziehung der Gemeinschaftsaktion in die Maßnahmen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

- Förderung des Technologietransfers zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum . Artikel 3

( 1 ) Die der Aktion MEDSPA zugewiesenen Zuschüsse aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der finanziellen Vorausschau im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt .

( 2 ) Die obengenannten Haushaltsmittel werden im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet .

( 3 ) Der für die Durchführung der Aktion MEDSPA in den ersten zwei Jahren für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 25 Millionen ECU . Artikel 4

Die in der ersten Fünfjahresphase im Rahmen der Aktion MEDSPA durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen sind im Anhang festgelegt . Für die zweite Fünfjahresphase werden diese Prioritäten nach dem Verfahren des Artikels 13 überprüft . Artikel 5

( 1 ) Für die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Frage, die den in Artikel 4 festgelegten Prioritäten entsprechen .

( 2 ) Maßnahmen, für die Beihilfen aufgrund der Strukturfonds oder sonstiger Finanzinstrumente der Gemeinschaft gewährt werden, kommen für eine finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung nicht in Frage .

( 3 ) Für eine finanzielle Unterstützung kommen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Frage, wenn ihr Hauptziel der Schutz der Umwelt ist . Artikel 6

( 1 ) Für eine finanzielle Unterstützung kommen alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen in Frage, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 letztinstanzlich verantwortlich sind .

( 2 ) Die finanzielle Unterstützung kann eine der nachstehenden Formen annehmen :

- Kapitalbeihilfen bei anderen Investitionen als Infrastrukturvorhaben oder

- finanzielle Beiträge zu Pilot - oder Demonstrationsvorhaben sowie zu Maßnahmen zur Erfassung der für die Durchführung der Aktion MEDSPA notwendigen Informationen oder zu technischen Hilfsmaßnahmen, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden, oder

- Zinsvergünstigungen bei Infrastrukturvorhaben oder

- rückzahlbare Darlehen, über die von Fall zu Fall zu beschließen ist . Artikel 7

Für die die finanzielle Unterstützung der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gelten folgende Hoechstgrenzen :

- 50 % der Gesamtkosten bei öffentlichen Investitionen, Pilot - oder Demonstrationsvorhaben;

- 30 % der Gesamtkosten bei privaten Investitionen für nichtkommerzielle Zwecke;

- 100 % der Gesamtkosten bei Informationskampagnen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Kosten für die Durchführung der Maßnahmen, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden . Artikel 8

( 1 ) Um den Erfolg der von den Empfängern einer finanziellen Unterstützung durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, übernimmt die Kommission folgendes :

- sie prüft, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

- sie verhindert und ahndet Regelwidrigkeiten,

- sie fordert die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück, die der Empfänger infolge von Unregelmässigkeiten oder Fahrlässigkeit bezogen hat .

( 2 ) Unbeschadet der vom Rechnungshof zusammen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen bzw . zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen nach Artikel 206a des Vertrages durchgeführten Prüfungen und sämtlicher nach Artikel 209 Buchstabe c ) des Vertrages durchgeführten Kontrollmaßnahmen können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort, insbesondere durch Stichproben, die mit Mitteln der Aktion MEDSPA finanzierten Maßnahmen überwachen .

Vor der Durchführung einer Kontrolle vor Ort unterrichtet die Kommission hierüber den betreffenden Empfänger, damit dieser ihr jede notwendige Hilfe leisten kann .

( 3 ) In den drei Jahren nach der letzten Zahlung im Rahmen einer Maßnahme bewahrt der Empfänger einer finanziellen Unterstützung sämtliche Belege über die Ausgaben für die Maßnahme auf und hält sie der Kommission zur Verfügung . Artikel 9

( 1 ) Die Kommission kann die Zahlung einer finanziellen Unterstützung für eine Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn sie Unregelmässigkeiten oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme erkennt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde .

( 2 ) Wurden die Termine nicht eingehalten oder wurde eine Maßnahme so ausgeführt, daß sich nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigen lässt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern . Wird keine angemessene Rechtfertigung abgegeben, so kann die Kommission den restlichen Teil der finanziellen Unterstützung streichen .

( 3 ) Jeder zu Unrecht gezahlte Betrag ist an die Kommission zurückzuzahlen . Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden . Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz . Artikel 10

( 1 ) Die Kommission sorgt für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Aktion MEDSPA . Diese Überwachung erfolgt durch Berichte, die nach von der Kommission und dem Empfänger im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Verfahren erstellt werden, sowie durch Stichproben .

Die Kommission erstattet dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Ausschuß Bericht über den Stand der Durchführung der Aktion MEDSPA und insbesondere über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel .

( 2 ) Im Falle von Mehrjahresaktionen übermittelt der Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes ganzen Durchführungsjahres Berichte über die erzielten Fortschritte .

Binnen sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahme wird der Kommission ferner ein Schlußbericht zugesandt; für jede Maßnahme, die weniger als zwei Jahre dauert, unterbreitet der Empfänger der Kommission binnen sechs Monaten nach Abschluß der Aktion einen Bericht . Die Kommission bestimmt Form und Inhalt dieser Berichte .

( 3 ) Auf der Grundlage der Überwachungsverfahren und -berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 passt die Kommission gegebenenfalls die Höhe und die Gewährungsbedingungen für die ursprünglich genehmigte finanzielle Unterstützung sowie den Zeitplan der Zahlungen an .

( 4 ) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel . Artikel 11

( 1 ) Die Kommission wird bei der Durchführung der vorrangigen Maßnahme nach Artikel 4 sowie der Maßnahmen im Sinne der Artikel 5, 6 und 7 von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt . In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben .

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen . Artikel 12

Das Verzeichnis der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlicht . Artikel 13

Die Aktion MEDSPA wird für eine Anfangsphase von fünf Jahren durchgeführt, die am 9 . März 1991 beginnt . Spätestens 1994 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht, der eine Bewertung der in der ersten Durchführungsphase gesammelten Erfahrungen sowie entsprechende Vorschläge, insbesondere hinsichtlich der zur Durchführung der zweiten Phase von fünf Jahren erforderlichen vorrangigen Maßnahmen, enthält . Spätestens 1995 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag betreffend die zweite Phase . Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 80 vom 30 . 3 . 1990, S . 9, und ABl. Nr . C 25 vom 1 . 2 . 1991, S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 332 vom 31 . 12 . 1990, S . 116 . ( 4 ) ABl . Nr . C 46 vom 17 . 2 . 1983, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . C 328 vom 7 . 12 . 1987, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . C 133 vom 21 . 5 . 1984, S . 12 .

ANHANG

AKTION MEDSPA

1 . Vorrangige Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung unterstützt werden können :

A . MASSNAHMEN IN DER GEMEINSCHAFT

- Für Küstenstädte mit weniger als 100 000 Einwohnern und kleine Inseln : Sammlung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung von Abwässern und festen Abfällen;

- Sammlung, Aufbereitung, Lagerung, Wiederverwertung und Entsorgung von Klärschlamm sowie toxischen und gefährlichen Abfällen;

- Behandlung von Bilgenwasser, das Kohlenwasserstoffrückstände und Rückstände sonstiger chemischer Stoffe enthält;

- integrierte Bewirtschaftung der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse in den Küstenzonen;

- Schutz der durch Brände oder Desertifikation bedrohten oder bereits geschädigten Böden; Schutz des Bodens gegen Küstenerosion .

B . MASSNAHMEN IN NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN MITTELMEERLÄNDERN

- Beihilfe zur Errichtung von Verwaltungsstrukturen auf dem Gebiet des Umweltschutzes;

- technische Hilfe zur Erarbeitung der Politiken und Aktionsprogramme im Bereich des Umweltschutzes .

2 . Als vorrangig können auch Maßnahmen gelten, die der Lösung eines Problems dienen, durch das es binnen kurzer Zeit zu einer dauerhaften Veränderung der ökologischen Bedingungen in der betreffenden Region kommen kann .