31991R0513

VERORDNUNG (EWG) Nr. 513/91 DES RATES vom 25. Februar 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien -

Amtsblatt Nr. L 056 vom 02/03/1991 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 513/91 DES RATES vom 25 . Februar 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 4 des am 26 . Mai 1987 unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik ( 1 ) wird für jedes Wirtschaftsjahr zwischen dem Inkrafttreten des Protokolls und dem 31 . Dezember 1990 bis zu einer Menge von 46 000 Tonnen nichtraffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Abschöpfung erhoben .

Die Geltungsdauer der vorgenannten Bestimmungen wurde mit dem Abkommen in Form eines Briefswechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung der ab 1 . Januar 1991 geltenden Regelung bei der Einfuhr von nichtraffiniertem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft ( 2 ) bis zum 31 . Dezember 1993 verlängert .

Nach dem derzeitigen Stand und der voraussichtlichen Entwicklung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl kann diese Menge abgesetzt werden, ohne daß die Gefahr einer Marktstörung besteht, wenn sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum eines jeden Wirtschaftsjahres konzentrieren .

Daher ist vorzusehen, daß die Einfuhrlizenzen in einer noch festzulegenden monatlichen Abfolge erteilt werden können, ohne daß dadurch das Angebot der Gemeinschaft, demzufolge Tunesien die vorgenannte Menge Olivenöl in die Gemeinschaft ausführen kann, in Frage gestellt werden darf .

Damit das System der Kontingente einwandfrei angewandt wird, sollte die Kommission mit seiner Verwaltung beauftragt werden .

Entsprechend den Artikeln 97 und 295 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals gilt für das in dem Zusatzprotokoll genannte Olivenöl mit Ursprung in Tunesien ab 1 . Januar 1991 eine besondere Abschöpfung, die nach den genannten Bestimmungen berechnet wird . Folglich sind Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Olivenöl nicht ohne die entsprechende Abschöpfung in Spanien oder in Portugal in den Verkehr gebracht werden kann . Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sind in den Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Nichtraffiniertes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird und für das die besondere Abschöpfung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik bzw . die in Spanien und Portugal entsprechend den Artikeln 97 und 295 der Beitrittsakte anwendbare Abschöpfung gilt, wird in noch festzulegenden Zeitabständen eingeführt . Artikel 2

Die Kommission wird mit der Verwaltung der Einfuhren beauftragt . Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Einfuhrlizenzen nach einem festgelegten Zeitplan bis zur Ausschöpfung der Hoechstmenge von 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr zu erteilen . Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Verkehrsverlagerungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 4 ), erlassen . Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . L 297 vom 21 . 10 . 1987, S . 36 . ( 2 ) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 .