Verordnung (EWG) Nr. 440/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1991 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0005
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 440/91 DER KOMMISSION vom 25 . Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 25 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1. Tiefgefrorener fertiger Teig, hauptsächlich aus Weizenmehl, mit Zusatz von Margarine, Fett, Wasser, Hefe, Eiern, mit einer Füllung aus Marzipan, Zucker, Maisstärke, Wasser und Margarine . Die in bestimmte Form gebrachte Ware ist nach dem Auftauen backfertig . 1901 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901 und 1901 20 00 ( siehe auch die Erläuterungen zur KN, Codes 1901 20 00 und 1905 ). 2 . Erzeugnis in Pulverform, bestehend zu 30 % aus Natriumcaseinat, zu 69 % aus Magermilch und zu 1 % aus hydrolysiertem pflanzlichem Öl, mit folgenden analytischen Angaben ( in GHT ): Proteine 50,5 Lactose 34,6 Asche 7,4 Milchfette 1,5 Hydrolysiertes pflanzliches Öl 1,0 Feuchtigkeit 5 1901 90 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 90 . Wegen des Gehalts an hydrolysiertem pflanzlichen Öl und Natriumcaseinat ist Kapitel 4 auszuschließen. 3 . Zubereitung in Form von Gelatinekapseln in Aufmachung für den Einzelverkauf . Jede Kapsel enthält 1 222 mg Lecithin sowie 28 mg Glycerin . 2106 90 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe a ) zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 91 . Diese Ware, die zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken nicht geeignet ist, ist als Ergänzungsmittel im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, anzusehen .