VERORDNUNG (EWG) Nr. 426/91 DER KOMMISSION vom 22. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver -
Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/1991 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0178
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 426/91 DER KOMMISSION vom 22 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 des Rates vom 4 . Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit ( 3 ), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1014/68 des Rates vom 20 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, kauft die deutsche Interventionsstelle bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 Walzenmagermilchpulver erster Qualität . Es sind die Qualitätskriterien festzulegen, denen dieses Pulver entsprechen muß . Zu diesem Zweck ist Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1364/90 ( 6 ), entsprechend anzupassen . Infolgedessen sind auch die Bestimmungen des Anhangs III über die Kennzeichnung der Säcke zu ergänzen . Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 des Rates vom 16 . März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, können die Ankäufe von Magermilchpulver ausgesetzt werden, sobald die in der Zeit vom 1 . März bis 31 . August eines jeden Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 106 000 Tonnen übersteigen . Die ordnungsgemässe Anwendung dieser Bestimmungen erfordert Maßnahmen, die die Abgabe ernsthafter Angebote gewährleisten . Zu diesem Zweck empfiehlt es sich vorzusehen, daß sich ein Angebot auf ein zuvor hergestelltes Erzeugnis beziehen muß . Ferner ist vorzuschreiben, daß das Magermilchpulver tatsächlich geliefert wird; andernfalls verfällt eine eigens hierfür geleistete Sicherheit . In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 werden die Lagerungskosten festgesetzt, die der Verkäufer zu zahlen hat, wenn sein Magermilchpulver nicht den vorgesehenen Anforderungen entspricht . Diese Beträge sind entsprechend den Kosten anzupassen, die der EAGFL beim Ankauf und bei der öffentlichen Lagerhaltung von Erzeugnissen zugrunde legt . Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung enthält Bestimmungen für die Kontrolle der anerkannten Betriebsstätten . Anhang II der Verordnung regelt die Bedingungen, denen die Verpackung von zur Intervention angebotenem Magermilchpulver entsprechen muß . Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen anzupassen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 625/78 wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 1 a ) erhält Absatz 1 Buchstabe d ) folgende Fassung : "d ) das innerhalb eines Monats vor dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots bei der Interventionsstelle bzw . in dem in Anhang III Buchstabe f ) zweiter Unterabsatz genannten Fall innerhalb von vier Wochen vor der Woche, in der das Angebot eingegangen ist, hergestellt wurde ."; b ) wird folgender Absatz 5 angefügt : "( 5 ) Ein Angebot ist nur dann gültig, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter eine Sicherheit von 10 ECU je angebotene Tonne Magermilchpulver geleistet hat . Im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung des Magermilchpulvers an das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus die wichtigsten Anforderungen, deren Erfuellung durch diese Sicherheit gewährleistet wird . Stellt sich bei der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Kontrolle heraus, daß das Magermilchpulver nicht den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 1 entspricht, so wird die Sicherheit jedoch für die noch nicht gelieferten Mengen freigegeben . Die Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird . Ihre Umrechnung in Landeswährung erfolgt auf der Grundlage des am Tag des Angebotseingangs geltenden repräsentativen Kurses ." 2 . Artikel 2 erhält folgende Fassung : "Artikel 2 ( 1 ) Nach Überprüfung der Angebotsdaten stellt die Interventionsstelle unverzueglich einen numerierten Lieferschein aus, der folgende Angaben enthält : a ) Liefermenge, b ) Lieferfrist für das Magermilchpulver, c ) Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll . ( 2 ) Das Magermilchpulver muß innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d ) geliefert werden . Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen . ( 3 ) Im Sinne dieser Verordnung erfolgt die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle am Tag der Anlieferung des Magermilchpulvers im Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach der Ausstellung des in Absatz 1 genannten Lieferscheins . ( 4 ) Die Interventionsstelle hat das Magermilchpulver innerhalb einer Frist zu bezahlen, die ab dem 45 . Tag nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle bis zum 65 . Tag nach diesem Zeitpunkt läuft . ( 5 ) Spätestens 20 Tage nach der Übernahme des Magermilchpulvers entnimmt die Interventionsstelle Stichproben im Hinblick auf die Durchführung von Analysen, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Vorschriften über Qualität und Zusammensetzung eingehalten wurden . Die Stichprobenentnahme muß sich mindestens auf 1 % der angebotenen Säcke erstrecken; die so entnommenen Stichproben werden zusammengefasst, damit mindestens eine repräsentative Analyse je Teilmenge von 20 Tonnen gewährleistet ist . ( 6 ) Der Verkäufer geht mit der Angebotsabgabe für den Fall, daß die Kontrolle ergibt, daß das Magermilchpulver nicht den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 1 entspricht, folgende Verpflichtungen ein : - die betreffende Ware zurückzunehmen, - der Interventionsstelle den Preis für mangelhafte Ware zurückzuzahlen, der auf der Grundlage des Ankaufspreises berechnet wird, - die technischen Kosten und die Finanzierungskosten für die betreffende Menge zu zahlen, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3597/90 der Kommission (*) berechnet werden . (*) ABl . Nr . L 350 vom 14 . 12 . 1990, S . 43 ." 3 . Artikel 3 wird wie folgt geändert : a ) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d ) angefügt : "d ) die sich verpflichtet, die für die Kontrolle zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage vorher über ihre Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen ." b ) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung : "( 2 ) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Herstellungsprogramms der betreffenden Betriebsstätten unangemeldet Kontrollen vor Ort durch . Dabei muß mindestens gewährleistet sein : - eine Kontrolle je 28-Tage-Zeitraum der Herstellung für die Intervention und mindestens eine Kontrolle je Halbjahr, um insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Bücher zu prüfen; - eine Kontrolle je Halbjahr, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Anerkennung zu überprüfen . ( 3 ) Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 nicht eingehalten werden . Auf Antrag des betreffenden Unternehmens kann die Anerkennung nach gründlicher Kontrolle neu erteilt werden . ( 4 ) Über die gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführten Kontrollen muß ein Bericht erstellt werden, aus dem hervorgehen : - der Zeitpunkt der Kontrolle, - die Dauer der Kontrolle, - die durchgeführten Maßnahmen . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kontrollen getroffen haben ." 4 . In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe "0,034 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "0,041 ECU" ersetzt . 5 . In Anhang I erhält Ziffer 1 folgende Fassung : "Merkmale : Spraymagermilchpulver Walzenmagermilchpulver der Qualität Roller a ) Gehalt an Milchfett : höchstens 1,00 % höchstens 1,5 % b ) Gehalt an Wasser : höchstens 3,5 % höchstens 5 % c ) Tritierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt : höchstens 19,5 höchstens 21 d ) Gehalt an Lactaten : höchstens 150 mg /100 g höchstens 200 mg/100 g e ) Zusatzstoffe : keine keine f ) Phosphataseprobe : Nachweis negativ ( d . h . 4 Mikrogramm Phenol oder weniger je Gramm rekonstituierte Milch ) Nachweis negativ g ) Unlöslichkeit : höchstens 0,5 ml ( 24 °C ) höchstens 13 ml ( 50 °C ) h ) Gehalt an verbrannten Teilchen : höchstens 15,0 mg, d . h . mindestens Musterscheibe B höchstens 22,5 mg, d . h . mindestens Musterscheibe C i ) Gehalt an Mikroorganismen : höchstens 40 000 je Gramm höchstens 50 000 je Gramm k ) Nachweis der coliformen Bakterien : in 0,1 Gramm negativ in 0,1 Gramm negativ l ) Buttermilchnachweis : negativ negativ m ) Molkenachweis : negativ negativ n ) Geschmack und Geruch : einwandfrei einwandfrei oder leicht angebrannter Geschmack o ) Aussehen : weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigungen oder farbige Teilchen leicht gelblich ". 6 . In Anhang II a ) wird unter Ziffer 1 folgender Wortlaut angefügt : "d ) ein Aussenbeutel aus dehnbarem Kraftsackpapier von einer Stärke, die mindestens 95 g/m2 wiegt, ein Sack aus dehnbarem Kraftsackpapier mit einer Polyäthylen-Innenschicht von einer Stärke, die mindestens 95 g + 15 g/m2 wiegt, ein Sack aus dehnbarem Kraftsackpapier von einer Stärke, die mindestens 85 g/m2 wiegt, ein Polyäthylen-Innenbeutel, mindestens 0,12 mm dick, verschweisst oder zweifach gebunden ."; b ) wird nach Ziffer 2 folgender Wortlaut angefügt : "3 . Prüfungsverfahren : Die Verpackung gemäß Ziffer 1 entspricht einem Arbeitsaufnahmevermögen von 420 Joule/m2 für mindestens drei Papierschichten, gemessen nach Methode ISO 1924-2-1985 ." 7 . In Anhang III werden unter Buchstabe a ) folgende Worte eingefügt : "bzw . gegebenenfalls }Walzenmagermilchpulver '". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 22 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 4 ) ABl . Nr . L 173 vom 22 . 7 . 1968, S . 4 . ( 5 ) ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978, S . 19 . ( 6 ) ABl . Nr . L 131 vom 23 . 5 . 1990, S . 11 . ( 7 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3 . 1987, S . 10 .