VERORDNUNG (EWG) Nr. 334/91 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus Portugal nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse -
Amtsblatt Nr. L 039 vom 13/02/1991 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0132
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 334/91 DER KOMMISSION vom 12 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus Portugal nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 606/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3881/90 ( 4 ), wurde für die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse nach Spanien ein jeweils drei Monate geltender Richtplafond festgesetzt . Erfahrungsgemäß sollte bei jedem Milcherzeugnis bzw . jeder Käsesorte neben der auf ein Vierteljahr entfallenden Menge auch die aus dem vorhergehenden Vierteljahr noch verfügbare Restmenge berücksichtigt werden können . Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 606/86 wird der erste Unterabsatz wie folgt ergänzt : "Ist die Gesamtmenge, für welche in einem Vierteljahr Anträge gestellt wurden, kleiner als der für dasselbe Vierteljahr geltende Richtplafond, kann die Fehlmenge in ein und demselben Kalenderjahr dem sich auf das folgende Vierteljahr beziehenden Richtplafond hinzugerechnet werden ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 58 vom 1 . 3 . 1986, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 367 vom 29 . 12 . 1990, S . 124 .