Verordnung (EWG) Nr. 317/91 der Kommission vom 8. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0027 - 0028
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 317/91 DER KOMMISSION vom 8 . Februar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1101/89 des Rates vom 27 . April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt ( 1), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3572/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Binnenschiffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene bei den Anhörungen durch die Kommission am 23 . November 1990 gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1101/89, in Erwägung nachstehender Gründe : Aufgrund der deutschen Einigung hat sich die Kapazität der deutschen Binnenschiffsflotte um die Zahl der Schiffe erhöht, die zum Zeitpunkt der Herstellung der Einheit in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren . Diese Kapazitätserhöhung könnte die auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt der Mitgliedstaaten gefährden . Gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1101/89 beantragte die deutsche Regierung in ihrer Mitteilung an die Kommission vom 9 . November 1990 eine Abwrackaktion, die zusätzlich zu der am 1 . Januar 1990 auf der Grundlage der Verordnung ( EWG ) Nr . 1101/89 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/89 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3685/89 ( 4 ), angelaufenen Abwrackaktion durchgeführt werden soll, um die Kapazität derjenigen Schiffe der deutschen Flotte zu verringern, die vorher der Flotte der Deutschen Demokratischen Republik angehörten . Diese Abwrackaktion muß auf den in den genannten Verordnungen vorgegebenen Grundsätzen beruhen, aber auch die wirtschaftliche Lage und die Struktur der Flotte der deutschen Schiffe berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren . Damit das mit der zusätzlichen Abwrackaktion angestrebte Ziel erreicht wird, muß die Gesamtkapazität dieser Flotte um rund 20 % verringert werden . Angesichts der besonderen Eigentumsverhältnisse in dieser Flotte erscheint es zweckmässig, die in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/89 vorgesehene "Prämiensatz"-Regelung nicht anzuwenden, sondern die Prämiensätze für Schiffstypen oder -klassen anhand des Satzes festzulegen, der bei der am 1 . Januar 1990 angelaufenen Abwrackaktion im Durchschnitt je abgewrackte Tonne oder kW gezahlt wurde . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/89 gilt für deutsche Schiffe, die zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren . Die genannte Verordnung ist daher zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1102/89 wird wie folgt geändert : 1 . Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt : "( 3 ) Für die Flotte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist ein Kapazitätsabbau um 20 % erforderlich . Um dieses Ziel zu erreichen, wird ein Gesamtbetrag von 7,68 Millionen ECU für notwendig erachtet, wovon 6,6 Millionen ECU auf Trockenladungsschiffe, 0,22 Millionen ECU auf Tankschiffe und 0,86 Millionen ECU auf Schubboote entfallen .". 2 . Dem Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Für die Flotte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik läuft das Abwracksystem am 1 . März 1991 an .". 3 . In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt : "( 3 ) Für die deutschen Schiffe der Flotte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird die Abwrackprämie für die einzelnen Schiffstypen und -klassen wie folgt festgesetzt : - Trockenladungsschiffe : - Motorgüterschiffe : 92 ECU/Tonne - Schubleichter : 46 ECU/Tonne - Schleppkähne : 33 ECU/Tonne; - Tankschiffe : - Motorgüterschiffe : 179 ECU/Tonne - Schubleichter : 89 ECU/Tonne - Schleppkähne : 32 ECU/Tonne; - Schubboote : 168 ECU/kW .". 4 . In Artikel 6 wird folgender Absatz 5 angefügt : "( 5 ) Entgegen dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren reichen die Eigner deutscher Schiffe, die zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingetragen waren, ihre Anträge auf Abwrackprämien zwischen dem 1 . März und dem 1 . April 1991 bei den deutschen Fondsinstanzen ein . Ein bei diesen Fondsinstanzen eingegangener Antrag auf Abwrackprämie kann nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden . Den ordnungsgemäß eingereichten Anträgen auf Abwrackprämie wird im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absatz 3 zur Verfügung stehenden Finanzmittel stattgegeben . Die Fondsinstanzen teilen den Antragstellern vor dem 1 . Juni 1991 mit, wie ihr Antrag beschieden worden ist . Die Fondsinstanzen übermitteln der Kommission vor dem 1 . Mai 1991 eine Liste der eingegangenen Anträge auf Abwrackprämien und geben insbesondere für die einzelnen Schiffstypen und -klassen die Beträge der beantragten Abwrackprämien an .". 5 . Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt : "Für die Schiffe der Flotte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird diese Frist bis zum 31 . August 1991 verlängert .". 6 . Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt : "( 5 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Schiffe der Flotte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik . Übersteigen jedoch die Beträge, die für die Auszahlung der ordnungsgemäß eingereichten Prämienanträge zur Abwrackung solcher Schiffe erforderlich sind, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 verfügbaren Finanzmittel aus den verschiedenen Konten, so gewähren die deutschen Fondsinstanzen den zuerst eingegangenen Anträgen den Vorrang .". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 8 . Februar 1991 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 116 vom 28 . 4 . 1989, S . 25 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 12 . ( 3 ) ABl . Nr . L 116 vom 28 . 4 . 1989, S . 30 . ( 4 ) ABl . Nr . L 360 vom 9 . 12 . 1989, S . 20 .