31991R0316

Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0003


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 316/91 DER KOMMISSION vom 7 . Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 7 . Februar 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 .

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Geriebener Käse, infolge seines hohen Feuchtigkeitsgehalts und aufgrund der Transport - oder Verpackungsbedingungen ( Verpackung im teilweisen Vakuum ) agglomeriert . 0406 20 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0406, 0406 20 und 0406 20 90 . 2 . Pastenartige "creamed coconut" genannte weisse Masse, hergestellt durch Feinstvermahlen von Kokosnußmark und pasteurisiert . Das Erzeugnis ist in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 g aufgemacht und ist im allgemeinen zur Verwendung in der Küche bei der Zubereitung von Saucen usw . bestimmt . 2008 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN -Codes 2008, 2008 19 und 2008 19 90 .

Eine Einreihung in das Kapitel 8 ist wegen des Pasteurisierens ausgeschlossen ( siehe HS -Erläuterungen, Position 20.08, 1 . Absatz ). Die pastöse Konsistenz des Erzeugnisses schließt ferner eine Einreihung nach Position 1106 aus ( siehe KN-Erläuterungen, KN-Codes 2008 11 10 bis 2008 19 90, zweiter Absatz, zweiter Anstrich ). 3 . Erzeugnis, hergestellt ausschließlich durch Veretherung von Stärke mit Epichlorhydrin und Natriummonochloracetat in Gegenwart von Natriumhydroxid mit folgenden analytischen Merkmalen : 3505 10 50 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3505, 3505 10 und 3505 10 50 . Aussehen weisses, krümeliges Pulver Trockenstoff 92,8 GHT Asche ( 600 °C ) 15,1 GHT darin nachgewiesen Natrium - und Chloridionen Löslichkeit löst sich in Wasser mit schwacher Trübung, quillt stark auf pH-Wert der Lösung 11,6 mikroskopisches Bild Stärkeart nicht erkennbar Jodprobe dunkelblau Prüfung auf Stärkeether ( papierchromatographisch ) positiv IR-Spektrum Banden von Carboxymethyl erkennbar