Verordnung (EWG) Nr. 269/91 der Kommission vom 1. Februar 1991 mit Grundregeln betreffend die Pauschbeträge zur Finanzierung der Kosten der öffentlichen Lagerhaltung
Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0123
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 269/91 DER KOMMISSION vom 1 . Februar 1991 mit Grundregeln betreffend die Pauschbeträge zur Finanzierung der Kosten der öffentlichen Lagerhaltung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 1883/78 des Rates vom 2 . August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds, Abteilung Garantie ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 787/89 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1678/85 des Rates ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3609/90 ( 6 ), wurde der landwirtschaftliche Umrechnungskurs festgesetzt, der bei der Berechnung der in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 genannten Pauschbeträge berücksichtigt werden muß . Es ist der Tatbestand zu bestimmen, der für den Kurs ausschlaggebend ist, der am ersten Tag des Rechnungsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL gilt . Der Rat hat diesen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs nach Beginn des Rechnungsjahres 1991 beschlossen . Für dieses Rechnungsjahr muß der ausschlaggebende Tatbestand deshalb gesondert bestimmt werden . Unter Berücksichtigung der Änderungen, die bezueglich der Pauschbeträge vorgenommen wurden, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten der öffentlichen Lagerhaltung zugrunde gelegt werden, sollten die Pauschbeträge erneut vollständig finanziert werden . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 1643/89 der Kommission ( 7 ) wird der nachstehende Artikel 1a eingefügt : "Artikel 1a Die Pauschbeträge werden mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL und für die Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet . Für das Rechnungsjahr 1991 ist jedoch der am 17 . Dezember 1990 gültige landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden ." Artikel 2 Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1730/86 der Kommission vom 3 . Juni 1986 über einige Finanzierungsmodalitäten bei den Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie ( 8 ), wird mit Wirkung vom 1 . Oktober 1990 aufgehoben . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 1 . Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 3 ) ABl . Nr . L 216 vom 5 . 8 . 1978, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 85 vom 30 . 3 . 1989, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 11 . ( 6 ) ABl . Nr . L 351 vom 15 . 12 . 1990, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 162 vom 13 . 6 . 1989, S . 12 . ( 8 ) ABl . Nr . L 150 vom 4 . 6 . 1986, S . 14 .