31991R0265

VERORDNUNG (EWG) Nr. 265/91 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0005 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 265/91 DER KOMMISSION vom 1 . Februar 1991 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Empfängerorganisationen 2 268,3 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 1 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG I PARTIEN A, B und C

1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1156/90 bis 1163/90

2 . Programm : 1990

3 . Begünstigter : World Food Programme, Via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma - ( Telex : 626675 WFP I )

4 . Vertreter des Begünstigten (3 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Siehe Anhang II

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen; Magermilchpulver ( C 4 )

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ):

Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 )

C 4 : Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 1 und I 1 A 2 )

8 . Gesamtmenge : 1 818,3 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 3 ( A : 688 Tonnen; B : 473 Tonnen; C : 657,3 Tonnen )

10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg

Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 )

C4 : Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 3 )

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : Siehe Anhang II

und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 )

C 4 : S . 3 ( I 1 A 4 )

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden

C4 : Das Magermilchpulver muß nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt werden

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . - 31 . 3 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 18 . 2 . 1991, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 3 . 1991, 12 Uhr;

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 4 . 1991;

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, ( Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 1 . 1 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3804/90 der Kommission ( ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 54 ) festgesetzte Erstattung

PARTIE D

1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1141/90 bis 1149/90

2 . Programm : 1990

3 . Begünstigter : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Siehe Anhang II

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ):

Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 )

8 . Gesamtmenge : 450 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( 8 ) ( 9 ) ( 10 )

Siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 )

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : Siehe Anhang II

und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 )

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 5 . - 18 . 3 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 18 . 2 . 1991, 12.00 Uhr

21 . Im Fall einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 3 . 1991, 12.00 Uhr;

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 18 . 3 . - 4 . 4 . 1991;

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 1 . 1 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3804/90 der Kommission ( ABl . Nr . L 365 vom 28 . 12 . 1990, S . 54 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke:

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

( 6 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Ursprungszeugnis .

( 7 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Gesundheitszeugnis .

( 8 ) Lieferung in Containern von 20 Fuß : Bedingungen FCL/LCL . Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt . Der Empfänger übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal . Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht anwendbar .

( 9 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

De Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

( 10 ) Der Zuschlagsempfänger muß dem Vertreter des Begünstigten eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Säcke aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören .

Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird .

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

Designación

del lote Cantidad total del lote

( en toneladas ) Cantidades parciales

( en toneladas ) Beneficiario País destinatario Inscripción en el embalaje Parti Totalmängde

( tons ) Delmängde

( tons ) Modtager Modtagerland Emballagens paategning Bezeichnung

der Partie Gesamtmenge

der Partie

( in Tonnen ) Teilmengen

( in Tonnen ) Empfänger Bestimmungsland Aufschrift auf der Verpackung Charaktirismos

tis partidas Synoliki posotita

tis partidas

( se tonoys ) Merikes posotites

( se tonoys ) Dikaioychos Chora

proorismoy Endeixi epi tis syskevasias Lot Total quantity

( in tonnes ) Partial quantities

( in tonnes ) Beneficiary Recipient country Markings on the packaging Désignation

du lot Quantité totale du lot

( en tonnes ) Quantités partielles

( en tonnes ) Bénéficiaire Pays destinataire Inscription sur l'emballage Designazione

della partita Quantità totale

della partita

( in tonnellate ) Quantitativi parziali

( in tonnellate ) Beneficiario Päse destinatario Iscrizione sull'imballaggio Aanduiding

van de partij Totale höveelheid

van de partij

( in ton ) Deelhöveelheden

( in ton ) Begunstigde Bestemmingsland Aanduiding op de verpakking Designaçao

do lote Quantidade total

( em toneladas ) Quantidades parciais

( em toneladas ) Beneficiário País destinatário Inscriçao na embalagem A 688 688 WFP Ecuador Action No 1156/90 / Ecuador 03096 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Guayaquil B 473 130 WFP Niger Action No 1157/90 / Niger 02072 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Cotonou in transit to Niamey, Niger 23 WFP Niger Action No 1158/90 / Niger 02445 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Cotonou in transit to Niamey 320 WFP Niger Action No 1159/90 / Niger 02734 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Cotonou in transit to Niamey C 657,3 C 1 : 150 WFP Bhutan Action No 1160/90 / Bhutan 03734 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Phuntsholing C 2 : 307,3 WFP Mauritania Action No 1161/90 / Mauritania 02822 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Nouakchott C 3 : 157 WFP Mauritania Action No 1162/90 / Mauritania 02822 / VSMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Nouakchott C 4 : 43 WFP Mauritania Action No 1163/90 / Mauritania 02629 / SMP / Gift of the European Economic Community / Action of the World Food Programme / Nouakchott in transit to Foumgleita, Mauritania D 450 15 Appel

détresse Madagascar Action no 1141/90 / Lait en poudre / Madagascar / Appel détresse / 906802 / Antananarivo via Toamasina / Don de la Communauté économique européenne / Pour distribution gratuite 15 ACA India Action No 1142/90 / Milk powder / India / ACA / 901601 / Kanyakumari via Tuticorin / Gift of the European Economic Community / For free distribution 30 ACA India Action No 1143/90 / Milk powder / India / ACA / 901602 / Bombay / Gift of the European Economic Community / For free distribution 15 ACA India Action No 1144/90 / Milk powder / India / ACA / 901604 / Madras / Gift of the European Economic Community / For free distribution 15 ACA India Action No 1145/90 / Milk powder / India / ACA / 901608 / Cochin / Gift of the European Economic Community / For free distribution 85 CAM India Action No 1146/90 / Milk powder / India / CAM / 902002 / Madras / Gift of the European Economic Community / For free distribution 125 CAM India Action No 1147/90 / Milk powder / India / CAM / 902004 / Bombay / Gift of the European Economic Community / For free distribution 105 Somedi India Action No 1148/90 / Milk powder / India / Somedi / 906500 / Bombay / Gift of the European Economic Community / For free distribution 45 Somedi India Action No 1149/90 / Milk powder / India / Somedi / 906501 / Rajkot via Bombay / Gift of the European Economic Community / For free distribution