VERORDNUNG (EWG) Nr. 151/91 DES RATES vom 21. Januar 1991 zur Änderung der Liste der am wenigsten entwickelten Länder in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 429/87 -
Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1991 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 151/91 DES RATES vom 21 . Januar 1991 zur Änderung der Liste der am wenigsten entwickelten Länder in Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 429/87 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 428/87 des Rates vom 9 . Februar 1987 über ein System zum Ausgleich von Ausfällen in den Ausfuhrerlösen zugunsten der weniger fortgeschrittenen Nicht-Unterzeichnerstaaten des Dritten AKP-EWG-Abkommens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Republik Haiti hat kürzlich das Vierte AKP-EWG-Abkommen unterzeichnet und fällt daher ab dem Anwendungsjahr 1990 unter das Stabex-System im Rahmen dieses Abkommens . Infolgedessen ist dieses Land von der Länderliste in Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 429/87 des Rates vom 9 . Februar 1987 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 428/87 ( 2 ) zu streichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Republik Haiti wird von der Länderliste in Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr. 429/87 gestrichen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . L 43 vom 13 . 2 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 43 vom 13 . 2 . 1987, S . 3 .