31991R0147

Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1991 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0097


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 147/91 DER KOMMISSION vom 22 . Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 3492/90 des Rates vom 27 . November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Definition der in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3492/90 vorgesehenen Toleranzgrenze hinsichtlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der öffentlichen Interventionsbestände sowie die Berechnungsmethode zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Lagerhaltung müssen genauer gefasst werden .

Diese Toleranzgrenze bezieht sich auf die gewöhnlichen Mengenverluste aufgrund der Lagerhaltung oder normalen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus öffentlichen Interventionsbeständen, wobei die Regeln für die ordnungsgemässe Erhaltung des Erzeugnisses einzuhalten sind .

Diese Grenze muß für jedes betreffende Erzeugnis nach einer einfachen Methode und anhand der in den letzten Lagerungsjahren gemachten Erfahrungen mit nicht identifizierbaren Mengenverlusten festgesetzt werden . Sie ist als Prozentsatz des Gesamtbestandes zu bestimmen .

Für bestimmte Erzeugnisse, die zwischen Ankauf und Lagerhaltung einer Verarbeitung unterzogen werden, müssen besondere Toleranzgrenzen für die bei dieser Verarbeitung entstandenen Verluste festgesetzt werden .

Bei Schweinefleisch sind seit längerer Zeit keine Lagermaßnahmen durchgeführt worden . Dieser Grenzwert sollte daher erst später festgelegt werden, falls bis dahin Lagerungen vorgenommen werden .

Es ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die finanziellen Auswirkungen aus der Anwendung der Toleranzgrenzen durch den EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchen sind .

Bei einigen Agrarprodukten wurde die Methode, nach der die zulässigen Lagerungsverluste in Prozenten berechnet werden, wesentlich geändert . Diese Prozentsätze sind daher anhand der zukünftigen Erfahrungen zu überprüfen .

Die Toleranzgrenzen sind in verschiedenen Verordnungen für die jeweiligen Sektoren festgesetzt worden . Aus Gründen der Vereinfachung der Rechtsvorschriften empfiehlt es sich, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten .

( 2 ) Die Toleranzgrenze wird als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts ( ohne Verpackung ) der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen .

Sie wird für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der bei einer Interventionsstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet .

Das tatsächliche Gewicht wird beim Ein - und Abgang berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird . Soweit dieses nicht vorhanden ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Interventionsstelle verwendeten Verpackungen gerechnet .

( 3 ) Der zahlenmässige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze . Artikel 2

( 1 ) Folgende Prozentsätze werden als normale Lagerungsverluste anerkannt :

- Getreide 0,2 % - Rohreis, Mais, Sorghum 0,4 % - Zucker 0,1 % - Olivenöl 0,6 % - Raps - und Rübsensamen 0,2 % - Sonnenblumenkerne 0,8 % - Alkohol 0,6 % - Tabakblätter 0,0 % - Tabakballen oder bearbeiteter Tabak 1,0 % - Magermilchpulver 0,0 % - Butter 0,0 % - Käse : Grana Padano 4,5 % Parmigiano Reggiano 6,5 % - Rindfleisch 0,6 % - Schweinefleisch wird später

festgesetzt .

( 2 ) Die als Verluste bei der Verarbeitung angekaufter Erzeugnisse anerkannten Prozentsätze betragen :

- Entbeinung von Rindfleisch 32 %

- Bearbeitung von Tabakblättern 19 %.

Sie gelten für alle während des Wirtschaftsjahres verarbeiteten Mengen . Artikel 3

Die die Toleranzgrenze überschreitenden Verluste werden am Ende des Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, verbucht . Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Prozentsätze werden spätestens nach drei Jahren überprüft, wobei von den bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden gewonnenen Erkenntnissen auszugehen ist . Artikel 5

Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 742/70, ( EWG ) Nr . 743/70, ( EWG ) Nr . 899/70, ( EWG ) Nr . 771/71, ( EWG ) Nr . 2705/71, ( EWG ) Nr . 236/72, ( EWG ) Nr . 2577/72, ( EWG ) Nr . 638/74, ( EWG ) Nr . 230/79 und ( EWG ) Nr . 394/89 der Kommission ( 2 ) werden aufgehoben . Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Oktober 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 22 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 337 vom 4 . 12 . 1990, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 90 vom 24 . 4 . 1970, S . 28 . ABl . Nr . L 90 vom 24 . 4 . 1970, S . 29 . ABl . Nr . L 85 vom 15 . 4 . 1971, S . 17 . ABl . Nr . L 108 vom 20 . 5 . 1970, S . 12 . ABl . Nr . L 280 vom 21 . 12 . 1971, S . 8 . ABl . Nr . L 29 vom 2 . 2 . 1972, S . 18 . ABl . Nr . L 275 vom 8 . 12 . 1972, S . 24 . ABl . Nr . L 77 vom 22 . 3 . 1974, S . 30 . ABl . Nr . L 32 vom 8 . 2 . 1979, S . 23 . ABl . Nr . L 45 vom 17 . 2 . 1989, S . 12 .