31991R0054

Verordnung (EWG) Nr. 54/91 der Kommission vom 9. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0023 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0081


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 54/91 DER KOMMISSION vom 9 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 des Rates vom 25 . September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 (2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 ist der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis von den Preisen abzuleiten, die auf den repräsentativen Märkten des jeweiligen Erfassungsgebiets unter Berücksichtigung des Umfangs der dortigen jeweiligen Schaffleischerzeugung ermittelt werden .

Artikel 1

der Verordnung ( EWG ) Nr . 1481/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3983/89 ( 4 ), ist deshalb zu ändern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Artikel 1

der Verordnung ( EWG ) Nr . 1481/86 erhält folgende Fassung :

"Artikel 1

Der Preis für Tierkörper von Schafen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3013/89 entspricht dem mit den Koeffizienten des Anhangs I gewogenen Durchschnitt der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten der einzelnen Erfassungsgebiete festgestellten Preise ." Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 7 . Januar 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 9 . Januar 1991

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 289 vom 7 . 10 . 1989, S . 1 . ( 2 )

ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 )

ABl . Nr . L 130 vom 16 . 5 . 1986, S . 12 . ( 4 )

ABl . Nr . L 380 vom 29 . 12 . 1989, S . 26 .