31991L0684

Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/437/EWG zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1991 S. 0038 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0026


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Änderung der Richtlinie 89/437/EWG zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten

(91/684/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (1), geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/437/EWG bestimmte Vorschriften des Anhangs betreffend die Untersuchung auf Staphylokokken in Eiprodukten und die Lagerungstemperatur bestimmter Eiprodukte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 89/437/EWG wird wie folgt geändert:

1. Kapitel VI Nummer 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Staphylococcus aureus: Nachweis des Nichtvorhandenseins an 1 g der Eiprodukte;".

2.

In Kapitel IX Nummer 3 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1991 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.